Gesetz
zur Neuordnung der Kulturräume im Freistaat Sachsen
Vom 20. Juni 2008
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes
Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) und Gesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 494), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Es bestehen die ländlichen Kulturräume
- 1.
- Vogtland-Zwickau,
- 2.
- Erzgebirge-Mittelsachsen,
- 3.
- Leipziger Raum,
- 4.
- Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
- 5.
- Oberlausitz-Niederschlesien.
- (3) Mitglieder der ländlichen Kulturräume sind die Landkreise nach Maßgabe der Anlage. Sie sind zur Mitgliedschaft verpflichtet.
(4) Die Kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume; für sie gilt dieses Gesetz mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 bis 3 und 5, § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 7.“ - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die ländlichen Kulturräume können in Anwendung der für Zweckverbände geltenden Vorschriften selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.“ - b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Satzung können regionale Besonderheiten des Kulturraumes berücksichtigt werden.“ - bb)
- Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach diesem Gesetz werden kulturelle Einrichtungen, einschließlich Musikschulen, und Maßnahmen von regionaler Bedeutung, unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, auf Beschluss des Kulturkonventes nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel unterstützt.“ - b)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung ist zu achten.“ - c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei der Vergabe der Fördermittel sind die verschiedenen Kultursparten angemessen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.“ - 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Kulturkonvent gehören die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei vom Kreistag gewählte Vertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates als Mitglieder mit beratender Stimme an. Auf Beschluss des Kulturkonventes können weitere Mitglieder mit beratender Stimme in den Kulturkonvent aufgenommen werden. Die Mitglieder des Kulturkonventes sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. Im Falle der Verhinderung werden die Landräte durch ihre Stellvertreter, die von den Kreistagen gewählten Mitglieder des Kulturkonventes durch vom Kreistag gewählte Stellvertreter und der Vorsitzende des Kulturbeirates durch seinen Stellvertreter vertreten.“ - b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Stimme“ durch das Wort „Stimmrecht“ ersetzt.
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen Vorsitzender des Kulturkonventes und wer sein Stellvertreter ist.“ - d)
- In Absatz 12 werden nach dem Wort „Kultursenat“ die Wörter „oder die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
- „§ 5
Urbane Kulturräume - (1) Die Aufgaben der urbanen Kulturräume werden von den Organen der Gemeinden wahrgenommen.
(2) Der Stadtrat soll Kultursachverständige in einen Kulturbeirat mit beratender Aufgabe berufen. § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 8, 9, 11, 12 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kulturkonventes der Stadtrat oder gemäß der Hauptsatzung der Stadt ein Ausschuss tritt.“ - 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Freistaat Sachsen stellt den Kulturräumen zur Förderung der Kulturpflege Zuweisungen in vierteljährlichen Raten nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch 86 700 000 EUR zur Verfügung. Bundeszuschüsse und sonstige Beiträge Dritter bleiben davon unberührt.
(3) Durch die Erhebung einer Kulturumlage werden in den ländlichen Kulturräumen die Mitglieder des Kulturraumes an den Lasten der kulturellen Aktivitäten von regionaler Bedeutung angemessen beteiligt. Der Beschluss des Kulturkonventes über die Festsetzung der Kulturumlage nach § 27 FAG in der jeweils geltenden Fassung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Bis zu 2 Prozent der Mittel nach Absatz 2 erhalten die Kulturräume unter Berücksichtigung der Höhe ihres zeitlich beschränkten besonderen Finanzbedarfs für Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen und gutachterlicher Untersuchungen sowie für Maßnahmen überregionaler Bedeutung oder zur Verbesserung der Leistungs- und Infrastruktur. Die Zuweisung der übrigen Mittel darf bei den einzelnen Kulturräumen 30 Prozent der Summe der Ausgaben oder der finanzwirksamen Aufwendungen aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen nicht übersteigen und sie darf bei den ländlichen Kulturräumen nicht höher sein als das Zweifache der Kulturumlage. Übersteigen die nach Absatz 2 bereitgestellten Mittel die Zuweisungen nach Satz 1 und 2, können mehr als 2 Prozent der Mittel nach Satz 1 vergeben werden. Das Nähere über die Zuweisungen regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in einer Rechtsverordnung, insbesondere das Verfahren, den Verteilungsschlüssel und die Kriterien, nach denen Ausgaben oder finanzwirksame Aufwendungen der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.“ - b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
- 8.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
- „§ 7a
Beitritt zu ländlichen Kulturräumen - (1) Kreisangehörige Oberzentren und die Städte des Oberzentralen Städteverbundes können Mitglied in ländlichen Kulturräumen werden, wenn dies der Stadtrat und der Kulturkonvent beschließen. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde sowie der Bekanntgabe im Sächsischen Amtsblatt.
(2) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, werden im Kulturkonvent durch den Oberbürgermeister als stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Im Falle der Verhinderung wird der Oberbürgermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
(3) Gemeinden, die gemäß Absatz 1 Mitglied eines ländlichen Kulturraumes geworden sind, sind gemäß § 6 Abs. 3 zur Zahlung der Kulturumlage verpflichtet. Davon unberührt bleibt die Pflicht, sich als Sitzgemeinde gemäß § 3 Abs. 2 angemessen zu beteiligen sowie die festgelegte Kreisumlage gemäß § 26 FAG zu zahlen.“ - 9.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
- „§ 9
Evaluation - Im Abstand von jeweils sieben Jahren prüft die Staatsregierung, ob sich dieses Gesetz im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung bewährt hat. Dabei sind die Sachgerechtigkeit der in diesem Gesetz geregelten Organisations- und Finanzstrukturen, die Anzahl und der Zuschnitt der Kulturräume sowie das Verfahren und die Kriterien zur Verteilung der Landesmittel an die Kulturräume zu untersuchen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag erstmals bis zum 31. Dezember 2015 zu berichten.“
- 10.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
- „§ 10
Übergangsbestimmungen - (1) Die bisherigen als Zweckverbände errichteten Kulturräume Vogtland, Zwickauer Raum, Erzgebirge, Mittelsachsen, Elbtal und Sächsische Schweiz/Osterzgebirge werden aufgelöst. Der Kulturraum Vogtland-Zwickau wird Gesamtrechtsnachfolger der Kulturräume Vogtland und Zwickauer Raum, der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen wird Gesamtrechtsnachfolger der Kulturräume Erzgebirge und Mittelsachsen, der Kulturraum Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird Gesamtrechtsnachfolger der Kulturräume Elbtal und Sächsische Schweiz/Osterzgebirge.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 aufzulösenden Zweckverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind, wenn diese Maßnahmen für die die Rechtsnachfolge antretenden Kulturräume unwirtschaftlich oder offensichtlich unzweckmäßig sind. Die allgemeinen Bestimmungen über die Wirtschaft der Kulturräume bleiben unberührt.
(3) Die Kulturräume Leipziger Raum und Oberlausitz-Niederschlesien passen ihre Satzungen der neuen Gesetzeslage an. Die neu gebildeten Kulturräume Vogtland-Zwickau, Erzgebirge-Mittelsachsen und Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlassen Satzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3. Werden die Satzungen nicht bis zum 30. Juni 2009 verabschiedet, erlässt sie die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Die neuen Kulturräume Vogtland-Zwickau, Erzgebirge-Mittelsachsen und Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge übernehmen die Haushaltssatzungen ihrer Rechtsvorgänger. Für sie gelten die Übergangsvorschriften des § 12 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) entsprechend.
(5) Die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Kulturräumen für 2008 festgelegten Umlagesätze (§ 27 Abs. 2 FAG) haben Bestand. Eine Änderung der Umlagesätze zur Festsetzung eines für alle Mitglieder eines neuen Kulturraumes gleichen Umlagesatzes kann auch nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen werden. Eine nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossene Änderung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die eingekreisten Städte Görlitz und Hoyerswerda sind bis zum 31. Dezember 2008 Mitglied des Kulturraumes Oberlausitz-Niederschlesien. Die eingekreisten Städte Plauen und Zwickau sind bis zum 31. Dezember 2008 Mitglied des Kulturraumes Vogtland-Zwickau. Den Kulturkonventen der Kulturräume Oberlausitz-Niederschlesien und Vogtland-Zwickau gehören bis zum 31. Dezember 2008 die Oberbürgermeister der eingekreisten Städte des jeweiligen Kulturraumes als stimmberechtigte Mitglieder sowie je zwei von den Stadträten der eingekreisten Städte gewählte Vertreter als Mitglieder mit beratender Stimme an. Im Fall der Verhinderung werden die Oberbürgermeister durch ihre Stellvertreter, die von den Stadträten der eingekreisten Städte gewählten Mitglieder durch von diesen Stadträten gewählte Stellvertreter vertreten. Von den Kulturkonventen nach Satz 3 werden der Vorsitzende des Kulturkonventes und sein Stellvertreter aus der Mitte der im Kulturkonvent vertretenen Landräte und Oberbürgermeister gewählt. § 4 Abs. 3 SächsKrGebNG gilt entsprechend; soweit Verträge nach § 4 Abs. 3 SächsKrGebNG abgeschlossen werden, finden die Sätze 1 bis 5 keine Anwendung.“ - 11.
- Nach § 10 wird folgender § 11 angefügt:
- „§ 11
Inkrafttreten - Dieses Gesetz tritt am 1. August 1994 in Kraft.“
- 12.
- Die Anlage zum Gesetz über die Kulturräume in Sachsen wird wie folgt gefasst:
- „Anlage
(zu § 1 Abs. 3) - Die ländlichen Kulturräume im Freistaat Sachsen und die dazugehörigen Landkreise
- 1.
- Kulturraum Vogtland-Zwickau
- a)
- Landkreis Zwickau
- b)
- Vogtlandkreis
- 2.
- Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
- a)
- Erzgebirgskreis
- b)
- Landkreis Mittelsachsen
- 3.
- Kulturraum Leipziger Raum
- a)
- Landkreis Nordsachsen
- b)
- Landkreis Leipzig
- 4.
- Kulturraum Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- a)
- Landkreis Meißen
- b)
- Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- 5.
- Kulturraum Oberlausitz-Niederschlesien
- a)
- Landkreis Görlitz
- b)
- Landkreis Bautzen“.
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
- „§ 21
Kulturlastenausgleich - Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371), in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse in Höhe von 30 677 500 EUR.“
- 2.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 SächsKRG“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 SächsKRG“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „sowie der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau (§ 10)“ gestrichen.
- d)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 11 Abs. 1 SächsKRG“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 1 SächsKRG)“ ersetzt.
Artikel 3
Neufassung des Sächsischen Kulturraumgesetzes
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann das Sächsische Kulturraumgesetz in der vom 1. August 2008 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes
Dem Artikel 81 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz –
SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194) wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Artikel 7 Nr. 6 tritt am 30. Juli 2008 in Kraft.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der durch Artikel 1 Nr. 10 im Sächsischen Kulturraumgesetz neu gefasste § 10 Abs. 2 und Artikel 4 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Dresden, den 20. Juni 2008
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland