Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung
Vom 27. Juni 2008
Aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2 sowie § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3136) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO) vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 2
Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte - Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.“
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
- „§ 3
Zuständigkeit der Landesdirektion - Die Landesdirektion ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 30 Abs. 1,
- 2.
- § 34b Abs. 5 und
- 3.
- § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung.“
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung, ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,“
- b)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- c)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
- 4.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
- „§ 5
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer - Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung, soweit nicht nach § 5a das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist.“
- 5.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
- „§ 5a
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung für Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.“
- 6.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
- „§ 6
Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes - Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von
- 1.
- § 60c der Gewerbeordnung neben den Gemeinden und
- 2.
- § 11 Abs. 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671) geändert worden ist, jeweils neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten.“
- 7.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
- „§ 7
Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung - (1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen.“ - 8.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
- „§ 9
Aufsicht - (1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Dresden, den 27. Juni 2008
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk