Vierte Verordnung
des Ministerpräsidenten
zur Änderung der Ernennungsverordnung
Vom 11. September 2008
Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Verordnung vom 8. April 2005 (SächsGVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A 12“ durch die Angabe „A 13“ ersetzt.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern - 1.
- gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sowie an der Landesfeuerwehrschule und
- 2.
- werden die Beamten der Ämter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 des Aus- und Fortbildungsinstituts der sächsischen Polizei durch den Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei ernannt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. September 2008
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich