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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Landeswahlordnung vom 7. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 591)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Landeswahlordnung

Vom 7. Oktober 2008

Aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Änderung der“ gestrichen.
 
b)
In der Angabe zu § 28 werden das Komma und die Wörter „Erklärung zur Wählbarkeit“ gestrichen.
 
c)
Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:
§ 79
Paragraph Bezeichnung
„§ 79 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
 
d)
Die Angaben zu den Anlagen 8 bis 23 werden wie folgt gefasst:
 
 
Anlagen
Anlage  
„Anlage   8 Kreiswahlvorschlag
Anlage   9 Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages und Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 10 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Direktkandidaten
Anlage 11 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Anlage 12 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Kreiswahlvorschläge
Anlage 13 Landesliste
Anlage 14 Zustimmungserklärung für Bewerber einer Landesliste und Bescheinigung der Wählbarkeit
Anlage 15 Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
Anlage 16 Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Anlage 17 Stimmzettel
Anlage 18 Schnellmeldung
Anlage 19 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
Anlage 20 Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse
Anlage 21 Wahlniederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Anlage 22 Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Anlage 23 Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses“.
 
e)
Die Angabe zu Anlage 24 wird gestrichen.
2.
In § 9 Abs. 3 werden die Wörter „des Bundesgrenzschutzes“ durch die Wörter „der Bundespolizei“ ersetzt.
3.
In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92)“ durch die Angabe „4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388)“ ersetzt.
4.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 13
Eintragung bei Wohnungswechsel

 
Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach § 12 Abs. 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ab dem Stichtag seine Wohnung innerhalb des Freistaates Sachsen, so bleibt er in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemeldet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über diese Regelung zu belehren.“
5.
In § 15 entfallen die Nummern 6 und 7.
6.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
die Angabe des Wahlraumes, gegebenenfalls mit dem Hinweis auf barrierefreien Zugang,“.
 
b)
Satz 3 wird gestrichen.
7.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Abs. 2 und 3 sowie § 26 bleiben unberührt.“
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 6“ durch „Abs. 7“ und die Angabe „Abs. 9“ durch „Abs. 10“ ersetzt.
8.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.“
9.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 48 gilt entsprechend. In dem Antrag sind Familienname, Vorname, die genaue Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum anzugeben. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.“
10.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 18“ durch die Angabe „Anlage 17“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift zugesandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass sie an eine andere Anschrift gesandt oder abgeholt werden sollen.“
 
c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn dieser sich ausweisen kann und die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. § 23 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.
 
e)
Im neuen Absatz 9 Satz 1 ist die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ zu ersetzen.
 
f)
Im neuen Absatz 10 Satz 2 Halbsatz 2 ist die Angabe „Absatz 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8“ durch die Angabe „Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie Absatz 9“ zu ersetzen.
11.
In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlscheine“ die Wörter „ohne Briefwahlunterlagen“ eingefügt.
12.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden das Komma und die Wörter „Erklärung zur Wählbarkeit“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
 
c)
Absatz 2 wird gestrichen.
13.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 9“ durch die Angabe „Anlage 8“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 und 2 wird die Angabe „Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 9“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Angabe „Anlage 11“ durch die Angabe „Anlage 10“ ersetzt und die Wörter „wobei sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken hat, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer vorschlagsberechtigt war,“ gestrichen.
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 12“ durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 1 Satz 1 werden nach demWort „geliefert“ ein Semikolon und die Wörter „sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 SächsMG eingetragen ist, wird anstelle der Anschrift seiner Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.“
 
 
dd)
In Nummer 1 Satz 6 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
14.
In § 32 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Anlage 13“ durch die Angabe „Anlage 12“ ersetzt.
15.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 14“ durch die Angabe „Anlage 13“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 und 2 wird die Angabe „Anlage 15“ durch die Angabe „Anlage 14“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und“ gestrichen und die Angabe „Anlage 16“ durch die Angabe „Anlage 15“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 17“ durch die Angabe „Anlage 16“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „geliefert“ ein Semikolon und die Wörter „sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden“ eingefügt.
 
 
cc)
In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 30 Abs. 5“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.
16.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 18“ durch die Angabe „Anlage 17“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „grün sowie“ eingefügt.
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „rosa und“ durch die Wörter „gelb sowie“ ersetzt.
17.
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlbezirk“ die Angabe „unter Beachtung der Anforderungen nach § 33 SächsWahlG“ eingefügt.
 
b)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
18.
In § 42 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlräume“ ein Komma und die Wörter „gegebenenfalls ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume“ eingefügt.
19.
§ 47 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.“
20.
In § 53 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „gekennzeichnet hat“ ein Semikolon und die Angabe „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben“ eingefügt.
21.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Direkt- und Listenstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Direktoder Listenstimme jeweils zweifelsfrei nach § 38 Abs. 1 Satz 2 oder 3 SächsWahlG gültig abgegeben worden ist.“
 
b)
In Absatz 5 wird nach Satz 5 der folgende Satz eingefügt:
„Ist der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig, sagt der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist.“
22.
In § 57 Abs. 6 Satz 1 werden das Wort „Wahlkreisleiter“ durch das Wort „Kreiswahlleiter“ und die Angabe „Anlage 19“ durch die Angabe „Anlage 18“ ersetzt.
23.
In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 20“ durch die Angabe „Anlage 19“ ersetzt.
24.
In §§ 58 Abs. 2 Satz 3 , 61 Abs. 6 Satz 3, 62 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 63 Abs. 1 wird die Angabe „Anlage 21“ durch die Angabe „Anlage 20“ ersetzt.
25.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 19“ durch die Angabe „Anlage 18“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 22“ durch die Angabe „Anlage 21“ ersetzt.
26.
In § 62 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 23“ durch die Angabe „Anlage 22“ ersetzt.
27.
In § 63 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 24“ durch die Angabe „Anlage 23“ ersetzt.
28.
In § 75 Abs. 1 wird die Angabe „vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 362), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 131, 133)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620, berichtigt S. 913)“ ersetzt.
29.
§ 76 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis
 
 
1.
die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
 
 
2.
die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 5),
 
 
3.
die Wahlbriefumschläge (Anlage 6), wenn nur an seinem Dienstsitz das Briefwahlergebnis festzustellen ist,
 
 
4.
die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 7),
 
 
5.
die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge (Anlage 8),
 
 
6.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Direktkandidaten (Anlage 9),
 
 
7.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge (Anlage 11),
 
 
8.
die Stimmzettel (Anlage 17),
 
 
9.
die Vordrucke für die Schnellmeldung (Anlage 18),
 
 
10.
die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse (Anlage 20),
 
 
11.
die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (Anlage 21).
 
 
(2) Der Landeswahlleiter beschafft
 
 
1.
die Vordrucke für die Einreichung der Landeslisten (Anlage 13),
 
 
2.
die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber (Anlage 10 und 15),
 
 
3.
die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber (Anlage 14),
 
 
4.
die Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Anlage 16).“
 
b)
Dem Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 4, 8, 9–16, 18, 19, 21–23 kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.“
30.
In der Überschrift zu § 79 sind die Wörter „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ zu ersetzen.
31.
Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
32.
Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
33.
Die Anlage 4 wird in der deutschen Fassung in deutsch und in der deutsch-sorbischen Fassung in deutsch und sorbisch wie folgt geändert:
 
a)
Im Abschnitt „Versicherung an Eides statt“ werden die Wörter „Ich versichere in Kenntnis einer falschen Versicherung an Eides statt, dass“ durch die Wörter „Ich versichere in Kenntnis der Folgen einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt, dass“ ersetzt.
 
b)
In der Fußnote 4 werden in Satz 2 nach dem Wort „bedienen“ ein Semikolon und die Angabe „sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben“ eingefügt.
34.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der deutschen und in der deutsch-sorbischen Fassung wird in deutsch nach der Angabe „(DIN C6)“ das Wort „grün“ eingefügt.
 
b)
In der deutschen Fassung in deutsch und in der deutschsorbischen Fassung in deutsch und sorbisch wird vor der Angabe „Wahlbriefumschlag für die Briefwahl“ jeweils die Angabe „Wahl zum Sächsischen Landtag“ vorangestellt und das Wort „rosafarbenen“ durch das Wort „gelben“ ersetzt.
35.
Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der deutschen und der deutsch-sorbischen Fassung wird in deutsch das Wort „rosafarben“ durch das Wort „gelb“ ersetzt.
 
b)
In der deutschen Fassung in deutsch und in der deutschsorbischen Fassung in deutsch und sorbisch werden die Wörter „im Bereich der Deutschen Post AG“ durch die Angabe „innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch ...... 3) “ ersetzt.
 
c)
Die Angabe „An: 3) “ wird durch die Angabe „An: 4) “ ersetzt.
 
d)
In der deutschen und der deutsch-sorbischen Fassung wird in deutsch nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 eingefügt:
3) Postunternehmen, das/die nach Bestimmung durch den Landeswahlleiter mit der unentgeltlichen Beförderung betraut ist/sind.“
 
e)
Die bisherige Fußnote 3 wird Fußnote 4.
36.
Die Anlage 7 wird in der deutschen und in der sorbischen Fassung jeweils in deutsch und sorbisch wie folgt geändert:
 
a)
Der Abschnitt „Merkblatt zur Briefwahl“ wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „kleineren“ das Wort „grünen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird das Wort „rosafarbenen“ durch das Wort „gelben“ ersetzt.
 
b)
Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „kleineren“ das Wort „grünen“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „eigenhändig auszufüllen“ durch die Wörter „zu kennzeichnen“ ersetzt und nach dem Wort „bedienen“ ein Semikolon und die Angabe „sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben“ eingefügt.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird das Wort „rosafarbenen“ durch das Wort „gelben“ ersetzt.
 
 
dd)
In dem Absatz „Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ werden in Satz 1 die Wörter „der Deutschen Post AG“ durch die Angabe „...... 1) “ ersetzt und in Satz 3 die Angabe „ , z. B. PostExpress-Brief oder Einschreiben,“ aufgehoben.
 
 
ee)
In dem Absatz „Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ wird in Satz 5 das Wort „rosa“ durch das Wort „gelben“ ersetzt.
 
c)
Dem Merkblatt wird folgende Fußnote angefügt:
1) Postunternehmen, das/die nach Bestimmung durch den Landeswahlleiter mit der unentgeltlichen Beförderung betraut ist/sind.“
37.
Die Anlage 8 wird gestrichen.
38.
Die Anlagen 9 bis 24 werden die Anlagen 8 bis 23.
39.
In der neuen Anlage 8 wird der Satz „Die Erklärung zur Wählbarkeit nach § 15 Nr. 3 SächsWahlG wurde dem Landeswahlleiter schriftlich eingereicht.“ gestrichen.
40.
In der neuen Anlage 11 werden unter den Angaben zu dem Bewerber in der Klammer „(Anschrift – Hauptwohnung –)“ nach dem Wort „Hauptwohnung“ die Wörter „oder Erreichbarkeitsanschrift“ eingefügt.
41.
Die neue Anlage 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Aufzählung der beizufügenden Anlagen wird die Nummer 2 gestrichen.
 
b)
Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
42.
In der neuen Anlage 16 werden im Abschnitt „Bescheinigung des Wahlrechts“ die Wörter „im Wahlkreis“ und die nachfolgenden Angaben „(Nummer und Name)“ sowie der Schreibstrich gestrichen.
43.
In der neuen Anlage 18 werden in der Fußnote 2 die Angabe „Anlage 20“ durch die Angabe „Anlage 19“, die Angabe „Anlage 22“, durch die Angabe „Anlage 21“, die Angabe „Anlage 21“ durch die Angabe „Anlage 20“ ersetzt.
44.
In der neuen Anlage 19 wird der Abschnitt „Merkblatt für den Wahlvorstand“ wie folgt geändert:
 
a)
Punkt (4) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 2 Satz 7 wird das Wort „auszufüllen“ durch die Wörter „zu kennzeichnen“ ersetzt.
 
 
bb)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er gibt seine Wahlbenachrichtigung auf Verlangen ab oder übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher.“
 
b)
In Punkt (5) Satz 1 Spiegelstrich vier wird das Wort „ausgefüllt“ durch das Wort „gekennzeichnet“ ersetzt.
 
c)
In Punkt (6) Satz 3 wird das Wort „auszufüllen“ durch die Wörter „zu kennzeichnen“ ersetzt.
 
d)
Punkt (8) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 5 Buchst. b werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist“ eingefügt.
 
 
bb)
In Absatz 9 wird nach dem Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Bei den Stimmzetteln, die für einen anderen Wahlkreis gültig sind, sagt der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist.“
 
 
cc)
In Absatz 11 Satz 1 Buchst. a und b wird jeweils vor dem Wort „abgegeben“ das Wort „gültig“ eingefügt.
 
e)
Punkt (11) Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „Direktkandidaten“ das Wort „gültig“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Listenstimme“ das Wort „gültig“ eingefügt.
45.
In der neuen Anlage 21 wird der Abschnitt „Merkblatt für den Briefwahlvorstand“ wie folgt geändert:
 
a)
Punkt (5) wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Absatz 2 Buchst. b werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist“ eingefügt.
 
 
bb)
In Absatz 6 wird nach dem Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Bei Stimmzetteln, die für einen anderen Wahlkreis gültig sind, sagt der Wahlvorsteher an, dass die Direktstimme ungültig ist.“
 
 
cc)
In Absatz 9 Satz 1 Buchst. a wird das Wort „Bewerber“ durch das Wort „Bewerbern“ ersetzt.
 
 
dd)
In Absatz 9 Satz 1 Buchst. a und b wird jeweils vor dem Wort „abgegeben“ das Wort „gültig“ eingesetzt.
 
b)
Punkt (8) Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „Direktkandidaten“ das Wort „gültig“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird nach dem Wort „Listenstimme“ das Wort „gültig“ eingefügt.
46.
In den neuen Anlagen 22 und 23 wird in den Fußnoten 2 und 3 die Angabe „Anlage 21“ jeweils durch die Angabe „Anlage 20“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2008

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Anhang 1
(zu Artikel 1 Nr. 31)
Anlage 1

Anhang 2
(zu Artikel 1 Nr. 32)
Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 14, S. 591
    Fsn-Nr.: 113

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Oktober 2008

    Vorschrift außer Kraft seit:
    15. Mai 2023