1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes "Advanced Taser M26" beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes "Advanced Taser M26" beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen vom 2. September 2004 (SächsABl. S. 973)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes „Advanced Taser M26“ beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen

Vom 2. September 2004

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulassung des Elektroimpulsgerätes „Advanced Taser M26“ beim Spezialeinsatzkommando des Freistaates Sachsen (VwV ZulEImpG SEK) vom 16. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1277) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift zu Ziffer II, in Ziffer II Nr. 1 werden die Angaben „Advanced Taser M26“ jeweils durch die Angabe „Taser“ ersetzt.
 
b)
Ziffer II Nr. 3 wird gestrichen.
2.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift zu Ziffer V werden die Angaben „Advanced Taser M26“ jeweils durch die Angabe „Taser“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„Gegen erkennbar schwangere Frauen und Personen, bei denen Hinweise auf eine Herzschädigung vorliegen, darf der ‚Taser‘ nicht eingesetzt werden.“
 
c)
In der Ziffer V Nr. 5 und 7 werden die Angaben „Advanced Taser M26“ jeweils durch die Angabe „Taser“ ersetzt.
 
d)
Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
 
 
„9.
Der ‚Taser‘ darf nicht in explosionsgefährdeten Bereichen oder gegen Personen eingesetzt werden, deren Kleidung erkennbar mit einer brennbaren Flüssigkeit benetzt ist.“
3.
In der Überschrift, in den Angaben zu Ziffer II, III und V der Inhaltsübersicht, in Ziffer I, in der Überschrift zu Ziffer III, in Ziffer III Nr. 1 werden die Angaben „Advanced Taser M26“ jeweils durch die Angabe „Taser“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 6. September 2004 in Kraft.

Dresden, den 2. September 2004

Dr. Michael Antoni
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 39, S. 973

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2004