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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe

Vollzitat: Gemeinsame Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Gemeinsame Empfehlung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe

Vom 5. Dezember 2008

Zur Durchführung von § 48 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 20. August 2003 (SächsGVBl. S. 389), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und der Tagespflegepersonen (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 11), in der jeweils geltenden Fassung, wird die Fortbildung für pädagogische Fachkräfte sowie für Fachkräfte in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe empfohlen, die mit Aufgaben für die Anleitung von Praktikanten (Praxisanleiter) betraut sind.

1.
Ziel der Fortbildung
1.1
Die Fortbildung soll pädagogischen Fachkräften in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Fachkräften in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe Handlungskompetenzen zur Erfüllung der Aufgaben bei der fachlichen Anleitung und Betreuung von Praktikanten in der berufspraktischen Ausbildung vermitteln.
1.2
Praktikanten im Sinne dieser Empfehlung sind Schülerinnen und Schüler der Fachschulen, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege während ihrer berufspraktischen Ausbildung.
2.
Zulassungsvoraussetzungen und Bewerbung
2.1
Die Fortbildung richtet sich an geeignete Fachkräfte. Geeignete Fachkräfte sind die, die neben persönlicher Eignung einen sozialen Beruf mit staatlich anerkannter Ausbildung und Prüfung und eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe beziehungsweise in einer Einrichtung oder einem Dienst der Behindertenhilfe nachweisen können.
2.2
Für die Fortbildung können im Hinblick auf die Anleitung in der berufspraktischen Ausbildung von Praktikanten der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen
 
a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik staatlich anerkannte Erzieherinnen/staatlich anerkannte Erzieher,
 
b)
in der Fachrichtung Heilerziehungspflege staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen/staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger
 
sowie die im jeweiligen Tätigkeitsfeld anerkannten Fachkräfte zugelassen werden.
2.3
Für die Zulassung zur Fortbildung haben die Bewerber folgende Unterlagen einzureichen:
 
a)
Kopien von Zeugnissen und Urkunden über erworbene Berufsabschlüsse,
 
b)
Darstellung des beruflichen Werdegangs,
 
c)
Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der beruflichen Fortbildung.
3.
Dauer und Kosten der Fortbildung
3.1
Die Fortbildung erfolgt berufsbegleitend und umfasst in der Regel mindestens 80 Stunden.
3.2
Die Kosten hat der Teilnehmer zu übernehmen, sofern dies nicht durch andere Bestimmungen geregelt ist. Die Höhe der Kosten für die Fortbildung wird vom Bildungsträger festgelegt und ist in eine Vereinbarung aufzunehmen, die zwischen den Teilnehmern und den Bildungsträgern abgeschlossen wird. Der Bildungsträger kann für die Fortbildung von Praxisanleitern Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) beantragen. Der ESF-Antrag ist an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9 in 01069 Dresden zu richten.

4.
Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung (Rahmenprogramm)
4.1
Einführung:
 
Durch die sich fortlaufend an aktuellen gesellschaftlichen Erfordernissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierende sozialpädagogische Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe sowie heilerziehungspflegerische Arbeit in der Behindertenhilfe steigen die Anforderungen an die Qualifikation der Fachkräfte. Ein wesentliches Kernelement, den gestiegenen Anforderungen Rechnung zu tragen, ist die enge Verzahnung von schulischer und berufspraktischer Ausbildung. Die berufspraktische Ausbildung hält eine Vielzahl praktischer Erfahrungen bereit. Im Erproben des eigenen beruflichen Handelns entfalten und erweitern die Praktikanten ihre beruflichen Handlungskompetenzen und erfahren die Wirksamkeit ihres Handelns. Die Anbindung der Ziele der berufspraktischen Ausbildung an ausgewählte Ziele der einzelnen Lernfelder der schulischen Ausbildung bildet das Fundament für die Verzahnung von schulischer und berufspraktischer Ausbildung.
4.2
Aufgaben der Praxisanleiter:
 
Im Prozess der berufspraktischen Ausbildung sollen sich die Praxisanleiter als Berater, Moderator und Vorbild verstehen und folgende Aufgaben übernehmen:
 
Hineinversetzen in die Perspektive der Praktikanten,
 
Heranführen an die Abläufe der Einrichtung und Ermöglichen der Partizipation
 
Motivation der Praktikanten,
 
Unterstützung bei der Erstellung des individuellen Ausbildungsplans,
 
Anleiten, Übertragen und Kontrollieren von zunehmend selbstständig zu lösenden Aufgaben entsprechend der Zielstellung des jeweiligen Praktikums,
 
Durchführen von Informations- und Reflexionsgesprächen,
 
Reflexion, Bewertung und Dokumentation von Leistungen nach zwischen Praktikanten, Fachschule und Praxiseinrichtung abgestimmten und transparenten Kriterien.
4.3
Rahmenprogramm für die Fortbildung von Praxisanleitern im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und im Bereich der Behindertenhilfe:
Nachfolgende Zielstellungen und Inhalte des Rahmenprogramms für die Fortbildung von Praxisanleitern orientieren sich an den „Empfehlungen zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ und den „Empfehlungen zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung an der Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Heilerziehungspflege“ in den jeweils geltenden Fassungen.

Rahmenprogramm

5.
Nachweis der Fortbildung
5.1
Die Fortbildung schließt mit einem Fachgespräch ab. Am Fachgespräch sind die für die Fortbildung fachlich zuständige verantwortliche Lehrkraft der Bildungsstätte sowie eine berufserfahrene Fachkraft beteiligt. Die Fachkraft ist in Absprache zwischen der Bildungsstätte und dem Träger der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beziehungsweise der Einrichtungen der Behindertenhilfe, bei dem die Fortbildungsteilnehmer arbeiten, zu benennen. Das Fachgespräch soll je Teilnehmer 20 Minuten nicht überschreiten.
5.2
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten bei dem Fachgespräch die Gelegenheit, sich über die nach Nummer 4 erworbenen Kenntnisse mündlich zu äußern.
5.3
Der Bildungsträger erteilt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach dem Fachgespräch ein Zertifikat (Muster siehe Anlage). Im Zertifikat sind die Inhalte der Fortbildung auszuweisen.

Diese Empfehlung ersetzt die Gemeinsame Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von pädagogischen Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vom 4. September 2006.

Dresden, den 5. Dezember 2008

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Mannel
Abteilungsleiterin

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
in Vertretung des Abteilungsleiters
Streul
Referatsleiterin

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 52, S. 1783
    Fsn-Nr.: 814-V08.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2008

    Fassung gültig bis: 6. Juli 2017