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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 282)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug
(ZuKostMRVVO)

Vom 7. Oktober 2005

Aufgrund von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ( Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Zuständige Behörden für die Erhebung der Kosten der Unterbringung im Maßregelvollzug im Sinne von § 138 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 StVollzG sind die psychiatrischen Krankenhäuser oder die Entziehungsanstalten, in denen die Unterbringung erfolgt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2005

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 9, S. 282
    Fsn-Nr.: 311-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. November 2005