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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Hopfengesetzes

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Hopfengesetzes vom 11. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 423, 426)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Durchführung des Hopfengesetzes
(HopfenDVO)

erlassen als Artikel 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Erlass und zur Änderung landwirtschaftsrechtlicher Verordnungen

Vom 11. Juli 2009

§ 1
Hopfenanbaugebiet

Die in Anlage 1 genannten Hopfenstandorte bilden den sächsischen Teil des Hopfenanbaugebietes Elbe-Saale.

§ 2
Beleihung

(1) 1Die Durchführung der Zertifizierung von Hopfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355, S. 72) kann widerruflich durch Beleihung vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Private übertragen werden. 2Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu bieten. 3Er bietet die notwendige Gewähr, wenn

1.
die Personen, die die Zertifizierung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind und
2.
die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation vorhanden ist.

4Der Beliehene kann sich zur Durchführung der Aufgaben Beauftragter bedienen.

(2) 1Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben in eigenem Namen wahr. 2Es besteht ein unbeschränktes Weisungsrecht der zuständigen Behörde nach Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

(3) Die Beleihung ist öffentlich bekanntzumachen.1

§ 3
Durchführung der Zertifizierung

(1) Packstücke von Hopfen im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 werden mit einem Klebesiegel auf der geschlossenen Naht versiegelt.

(2) Bei der Kennzeichnung nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 können die notwendigen Angaben wie folgt wiedergegeben werden:

1.
„Deutscher Siegelhopfen“ durch „D. S. H.“,
2.
„nicht aufbereitet“ durch „N. A.“,
3.
„ohne Samen“ durch „O. S.“ und
4.
die Hopfensorte durch Abkürzung des Sortennamens gemäß der Welthopfensortenliste des Internationalen Hopfenbaubüros, die in der „Hopfen-Rundschau“, Postfach 1229, 85283 Wolnzach veröffentlicht wird. 2Die „Hopfen-Rundschau“ ist über den Verband deutscher Hopfenpflanzer e.V., Hellerstraße 1, 85283 Wolnzach zu beziehen.

(3) 1Die Bescheinigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 ist zu unterzeichnen und nach dem Muster der Anlage 2 zu versiegeln. 2Auf einer gemeinsamen Bescheinigung für mehrere Packstücke sind die Nummer und das Gewicht jedes einzelnen Packstücks anzugeben.

(4) 1Die Stelle, die die Zertifizierung durchführt, ist verpflichtet, eine Übersicht über die Durchführung der Zertifizierung zu führen. 2Darin sind neben den Angaben des Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 auch der Erzeuger anzugeben. 3Die Übersicht ist der amtlichen Aufsicht auf Verlangen vorzulegen.

Anlage 1
(zu § 1)

Hopfenstandorte im Freistaat Sachsen
Gemeinden

(Gebietsstand: 1. März 2009;
Stand der Verwaltungsgliederung: 1. August 2008)

Direktionsbezirk Leipzig

1.
Nerchau, Stadt
2.
Mügeln, Stadt

Direktionsbezirk Chemnitz

3.
Hartha, Stadt
4.
Leisnig, Stadt

Direktionsbezirk Dresden

5.
Klipphausen
6.
Priestewitz
7.
Elstra, Stadt
8.
Burkau
9.
Göda
10.
Panschwitz-Kuckau
11.
Löbau, Stadt
12.
Schönau-Berzdorf an der Eigen.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)

Siegel

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 10, S. 423, 426
    Fsn-Nr.: 632-8/1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2009