Anordnung des Ministerpräsidenten
über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen
(SächsErnAO)
Vom 24. Oktober 1991
Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Landesregierung (Vorschaltgesetz) vom 27. Oktober 1990 (SächsGVBl. Nr. 1 S. 1) wird angeordnet:
§ 1
Den Staatsministerien und dem Präsidenten des Sächsischen Landesrechnungshofes wird, soweit § 3 nicht anderes bestimmt, das Recht übertragen,
- 1.
- in ihrem Geschäftsbereich
- a)
- die Beamten des höheren Dienstes bis zur BesGr A15 sowie die Beamten des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes einzustellen, anzustellen und zu befördern,
- b)
- die Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe zu ernennen,
- c)
- Beamten bei Wechsel der Laufbahngruppe ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung zu verleihen,
- d)
- die Beamten zu versetzen,
- e)
- Beamten ein anderes Amt mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung zu verleihen.
- 2.
- aus ihrem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich im Freistaat Sachsen die Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung der Beamten aus anderen Geschäftsbereichen in ihren Geschäftsbereich zu erklären;
- 3.
- aus ihrem Geschäftsbereich zu anderen Dienstherren die in Nr. 1 Buchst. a) und b) genannten Beamten zu versetzen und das Einverständnis zur Versetzung dieser Beamten von anderen Dienstherren in ihren Geschäftsbereich zu erklären.
§ 2
Den Staatsministerien wird für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die ehrenamtlichen Richter zu bestellen und abzuberufen sowie die Ehrenbeamten zu ernennen und zu verabschieden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Es werden ferner übertragen:
- 1.
- den Regierungspräsidien für die Beamten des gehobenen Dienstes bis zu den BesGr A12 sowie für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 1 genannten Rechte,
- 2.
- den Landespolizeidirektionen für die Beamten des gehobenen Dienstes bis zu den BesGr A12 (mit Ausnahme der Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes als Leiter von Polizeidienststellen) sowie für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 1 genannten Rechte,
- 3.
- dem Statistischen Landesamt, dem Landesvermessungsamt, der Oberfinanzdirektion, dem Landesamt für Finanzen, dem Landesamt für Denkmalpflege, der Landesstelle für Museumsbetreuung und den staatlichen kulturellen Einrichtungen, dem Landesamt für Familie und Soziales, dem Landesamt für Sozialhilfe und dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für die Beamten des gehobenen Dienstes bis zur BesGr A12 sowie für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 1 genannten Rechte,
- 4.
- den Präsidenten der Bezirksgerichte und dem Generalstaatsanwalt für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 1 genannten Rechte,
- 5.
- den Oberschulämtern
- a)
- für die Lehrer in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes bis zur BesGr A12 mit Ausnahme der Rektoren als Leiter von Schulen sowie für die übrigen Beamten des gehobenen Dienstes bis A12 und für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 1 genannten Rechte,
- b)
- für die Studienassessoren, Studienreferendare und Lehramtsanwärter das Recht zur Einstellung und die in § 1 Nr. 1 Buchst. b) und d) und Nr. 2 und 3 genannten Rechte,
- 6.
- den Universitäten für die Beamten des gehobenen Dienstes bis zur BesGr. A12 sowie für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 1 genannten Rechte; bis zur Herstellung der künftigen Hochschulstruktur gilt dies auch für die sonstigen Hochschulen und Fachschulen, bei Beamten des gehobenen Dienstes jedoch nur bis zu BesGr A9.
- 7.
- der Bereitschaftspolizeidirektion und dem Landeskriminalamt für die Beamten des mittleren und des einfachen Dienstes die in § 1 genannten Rechte.
- 8.
- dem Staatsminister der Justiz für die Richter und Staatsanwälte die in § 1 Nr. 1 Buchstabe d) sowie in Nr. 2 und 3 genannten Rechte.
§ 4
Das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten kann die in § 1 genannten Rechte auf die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Landesanstalt für Forsten und auf die Forstdirektionen übertragen.
§ 5
Das Recht zur Ernennung umfaßt auch die Befugnis, Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten ist, werden von den zuständigen Staatsministerien in Planstellen eingewiesen, dies gilt auch dann, wenn es sich um Einweisungen in Planstellen mit einem anderen Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung handelt.
§ 6
Versetzungen aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich verfügt die abgebende im Einverständnis mit der aufnehmenden Behörde.
§ 7
Das Recht zur Versetzung umfaßt auch das Recht zur Abordnung. Soweit der Ministerpräsident für Versetzungen zuständig ist, wird das Recht zur Abordnung den Staatsministerien und dem Präsidenten des Sächsischen Landesrechnungshofes übertragen. Die Staatsministerien können das Recht zur Abordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Stellen übertragen.
§ 8
Diese Anordnung gilt für die Übernahme von Beamten in den Landesdienst und von Beamten des Landes in den Dienst anderer Dienstherren nach §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechend.
§ 9
Die Vorschriften dieser Anordnung über die Ernennung der Beamten gelten für die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung entsprechend.
§ 10
In den in §§ 1 – 9 nicht genannten Fällen bestimmt sich das Recht der Ernennung nach § 5 Absatz 1 Satz 3, 1. Halbsatz des Gesetzes zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit des Sächsischen Landtages und der Sächsischen Landesregierung (Vorschaltgesetz).
§ 11
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 24. Oktober 1991
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf