Änderung
der Prüfungsordnung
der Landesdirektion Leipzig
für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Vom 1. Juli 2010
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 22. Juni 2010 erlässt die Landesdirektion Leipzig als zuständige Stelle nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, folgende Änderung der Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin:
Artikel 1
Die Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig für die zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin ( POWabauM) vom 13. Oktober 2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „ §§ 2 bis 4“ ersetzt.
- 2.
- § 14 erhält folgende Fassung:
„Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.“ - 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird zu Absatz 1.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach der Prüfungsordnung der Landesdirektion Leipzig in der Fassung vom 13. Oktober 2008 zu Ende geführt werden.“
Artikel 2
Diese Änderung tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft. Die Änderung wurde durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am 30. Juni 2010 – Az.: 13-6015.20/5 – genehmigt.
Leipzig, den 1. Juli 2010
Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident