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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zwölfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Zwölfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung vom 30. September 2010 (SächsGVBl. S. 276)

Zwölfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung

Vom 30. September 2010

Aufgrund von § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, 396) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281), die durch Verordnung vom 8. März 2005 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter sowie über Einrichtung und Zuständigkeit eines Landesrechenzentrums Steuern (Finanzamts- und Rechenzentrums-Zuständigkeitsverordnung – FARZZuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird gestrichen.
2.
Der bisherige § 5 wird § 4.
3.
Ziffer I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Spalte 2 werden die Wörter „Feuerschutz- und Versicherungsteuer,“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 2.2 Spalte 2 werden die Wörter „Spielbank Görlitz“ und die Wörter „Spielbank Plauen“ gestrichen.
 
c)
In Nummer 2.2 Spalte 3 werden die Wörter „Görlitz“ und „Plauen“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 4 Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
e)
Nummer 8 Buchst. a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Spalte 3 werden die Wörter „Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
 
bb)
In Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 8 Buchst. b Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
g)
In Nummer 8 Buchst. c Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
h)
In Nummer 8 Buchst. d Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
i)
Nummer 8 Buchst. f wird gestrichen.
 
j)
Nummer 9 Buchst. a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Spalte 3 werden die Wörter „Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
 
bb)
In Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
k)
In Nummer 10 Buchst. a Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
l)
In Nummer 11 Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
 
m)
In Nummer 12 Spalte 2 werden die Wörter „Umsatzsteuersonderprüfungen in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Umsatzsteuer-Nachschauen und sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 88 Abgabenordnung (AO) zur Umsatzsteuer in länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Fällen in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsstelle beim Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.
 
n)
In Nummer 12 Spalte 4 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau-Stadt“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.
4.
Ziffer II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Borna gehörenden Wörter „Eulatal,“ und „Lobstädt,“ gestrichen.
 
b)
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Görlitz gehörende Wort „Klitten,“ gestrichen.
 
c)
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Hoyerswerda gehörenden Wort „Oberlichtenau,“ gestrichen.
 
d)
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Löbau gehörende Wort „Strahwalde,“ gestrichen.
 
e)
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Mittweida gehörende Wort „Tiefenbach,“ gestrichen.
 
f)
In Spalte 2 wird das zum Finanzamt Oschatz gehörende Wort „Pflückuff,“ gestrichen.
 
g)
In Spalte 2 werden die zum Finanzamt Zschopau gehörenden Wörter „Venusberg,“ und „Waldkirchen/Erzgeb.,“ gestrichen.
 
h)
In Spalte 1 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau“ durch das Wort „, Zwickau“ ersetzt.
 
i)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt „Zwickau-Land, Zwickau“ gehörenden Wörtern nach dem Wort „Wilkau-Haßlau“ das Wort „, Zwickau“ eingefügt.
 
j)
In Spalte 1 werden die Wörter „Zwickau-Stadt, Zwickau“ gestrichen.
 
k)
In Spalte 2 werden die Wörter „Vom Landkreis Zwickau die Gemeinde Zwickau“ gestrichen.
5.
Ziffer III der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
In Spalte 1 werden die Wörter „Zwickau-Land, Zwickau“ durch das Wort „Zwickau“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

Dresden, den 30. September 2010

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 12, S. 276
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2010