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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Hochschulfinanzverordnung

Vollzitat: Sächsische Hochschulfinanzverordnung vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 440)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Freistaates Sachsen
(Sächsische Hochschulfinanzverordnung – SächsHSFinVO)

Vom 21. Dezember 2010

Aufgrund von § 11 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die in § 1 Abs. 1 SächsHSG genannten Hochschulen mit Ausnahme der Medizinischen Fakultäten und regelt deren Wirtschaftsführung und Rechnungswesen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) Die Verordnung gilt auch für Hochschulen, die gemäß § 11 Abs. 5 SächsHSG nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaften (kameralistisch wirtschaftende Hochschulen), wobei abweichende Bestimmungen jeweils gesondert geregelt sind.

§ 2
Wirtschaftsplan

(1) 1Der für das jeweilige Kalenderjahr aufzustellende Wirtschaftsplan ist Grundlage der Wirtschaftsführung der Hochschule. 2Zum Vergleich sind jeweils die Planansätze des Vorjahres sowie die Ist-Ergebnisse des Vorvorjahres anzugeben. 3Dem Wirtschaftsplan der Hochschule sind die Wirtschaftspläne der Unternehmen, an denen die Hochschule gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG beteiligt ist, als Anlage beizufügen.

(2) 1Die Hochschule legt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens gemäß § 12 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Wirtschaftsplanentwürfe für die beiden Planjahre des Doppelhaushaltes bis zum 31. Januar des Vorjahres des ersten Planjahres vor. 2Auf Aufforderung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst legt die Hochschule geänderte Wirtschaftsplanentwürfe für die beiden Planjahre vor, sofern dies aufgrund von im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens getroffenen Beschlüssen der Staatsregierung oder der Gremien des Landtages erforderlich ist. 3Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann von der Hochschule verlangen, dass den Wirtschaftsplanentwürfen weitere Unterlagen beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) 1Der Erfolgsplan gliedert sich nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung. 2Er umfasst alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen des Planjahres unabhängig von der Mittelherkunft. 3Der nach Einnahmen und Ausgaben ausgeglichene Finanzplan gliedert sich nach Herkunft und Zweck der Mittel.

(4) Abweichend von Absatz 3 erstellen kameralistisch wirtschaftende Hochschulen einen Finanzplan, der gleichzeitig den Erfolgsplan darstellt.

§ 3
Zuschüsse und Zuwendungen,
Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel

(1) 1Die Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 SächsHSG werden der Hochschule grundsätzlich vierteljährlich ausgezahlt. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Zuschüsse auch innerhalb eines Vierteljahres ausgezahlt werden, wenn sie für unvorhergesehene fällige Zahlungen benötigt werden.

(2) Der Nachweis der sachgerechten Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel erfolgt im Jahresabschluss gemäß § 12.

(3) Unabhängig von Absatz 1 kann der Freistaat Sachsen der Hochschule für deren eigene Zwecke oder zum Zwecke der Förderung Dritter Zuwendungen gewähren.

(4) 1Für die Bewirtschaftung und den Nachweis der sachgerechten Verwendung der von der Europäischen Union, von der Bundesrepublik Deutschland und von anderen Hoheitsträgern der Hochschule zur Verfügung gestellten Finanzmittel gilt das Recht des jeweiligen Zuwendungsgebers, soweit dieser nichts anderes bestimmt. 2Sonstigen Dritten ist auf deren Anforderung hin die sachgerechte Verwendung der von diesen zur Verfügung gestellten Finanzmittel nachzuweisen.

§ 4
Wirtschaftsführung

(1) Die Bewirtschaftung der Zuschüsse für den laufenden Betrieb und die Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes.

(2) 1Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der Hochschule gefährden könnten, sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst von der Hochschule unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. 2Die Hochschule hat gleichzeitig die zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit bereits eingeleiteten und noch zu ergreifenden Maßnahmen darzulegen.

(3) Nicht verbrauchte Zuschüsse werden getrennt nach einzelnen Hochschulen einer Rücklage im Staatshaushalt zugeführt.

(4) 1Für Leasing-, Mietkauf- und ähnliche Verträge sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Derartige Verträge bedürfen ab einer Jahresrate von 100 000 EUR der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, soweit nicht darauf verzichtet wird.

(5) 1Die Hochschule kann nach Vorlage einer gemäß § 242 Abs. 1 und § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung (HGB), geprüften Eröffnungsbilanz bei der Besetzung des Stellenplans für die in § 11 Abs. 6 Satz 4 SächsHSG genannten Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 20 Prozent des Gesamtsolls den Stellenplan überschreiten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abweichen. 2Im Übrigen ist der im Haushaltsplan ausgewiesene Stellenplan der Hochschule nach Maßgabe des im jeweiligen Wirtschaftsjahr geltenden Haushaltsgesetzes verbindlich.

(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

§ 5
Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Ansprüchen;
Veräußerung von Vermögensgegenständen;
Grundsatz der Selbstversicherung

(1) 1Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) 1Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung eine besondere Härte für den Schuldner bedeuten würde. 2Das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

(4) 1Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2009 aus Finanzmitteln des Freistaates Sachsen oder nach dem 31. Dezember 2008 aus Zuschüssen nach § 3 Abs. 1 oder aus Finanzmitteln nach § 3 Abs. 3 beschafft wurden, dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. 2Übersteigt der Wert des Vermögensgegenstandes 200 000 EUR, bedarf die Veräußerung der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen.

(5) 1Die Hochschulen unterfallen dem staatlichen Grundsatz der Selbstversicherung. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. 3Diese kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn

1.
die Versicherung auf Kosten Dritter erfolgt oder
2.
wegen der Art der Geschäftstätigkeit oder der wirtschaftlichen Lage eine Versicherung zweckmäßig ist; dies gilt nicht, wenn auf Dauer mit Verlusten zu rechnen ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 SächsHSG .

§ 6
Verwaltung von Gebäuden und Räumen;
Verbot versteckter Subventionen

(1) 1Die der Hochschule vom Freistaat Sachsen gemäß § 11 Abs. 9 Satz 1 SächsHSG zur Verfügung gestellten Liegenschaften werden an Dritte durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vermietet, sofern kein anderweitiger Staatsbedarf besteht. 2Stundenweise, unregelmäßige Überlassungen aus besonderem Anlass kann die nutzende Hochschule gegen ein übliches, mit dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement abgestimmtes Entgelt vornehmen.

(2) Die Überlassung oder Gestellung von Personal, Gebäuden, Räumen und sonstiger Ausstattung an ein Unternehmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG ist nur gegen ein marktübliches Entgelt zulässig (Verbot versteckter Subventionen).

§ 7
Anwendung kaufmännischer Grundsätze

(1) Die Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Das Rechnungswesen ist nach Ablauf der ersten drei Monate nach Einführung der Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen und Feststellung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 und § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSG auf die Ordnungsmäßigkeit des Finanzbuchhaltungssystems, seine Konformität zu den diesbezüglichen Regelungen der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über das Rahmenhandbuch Neue Hochschulsteuerung in Sachsen vom 1. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 466), in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Prozesse des Rechnungswesens zu prüfen. 2Die Prüfung ist auf Veranlassung der Hochschule von einem Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. 3Über das Ergebnis der Prüfung berichtet die Hochschule dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen fünf Monate nach Einführung der kaufmännischen Wirtschaftsführung gemäß Satz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

§ 8
Buchführung

(1) Die Buchführung muss Auswertungen nach der Gliederung des Wirtschaftsplans in sachlicher und zeitlicher Ordnung sowie Soll-Ist-Vergleiche zulassen.

(2) Die Buchführung nimmt die Hochschule in eigener Zuständigkeit wahr.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird die Buchführung der kameralistisch wirtschaftenden Hochschulen unentgeltlich von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.

§ 9
Zahlungsverkehr

(1) 1Der unbare Zahlungsverkehr wird unentgeltlich von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen. 2Der Barzahlungsverkehr wird von der Hochschule in eigener Zuständigkeit wahrgenommen.

(2) 1Die Hochschule kann ihren unbaren Zahlungsverkehr auch in eigener Zuständigkeit wahrnehmen. 2Die von der Hochschule vorübergehend nicht benötigten Finanzmittel sind unverzinslich in das Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen einzubeziehen.

(3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2 Satz 2 kann die Hochschule die ihr von privaten Dritten zur Verfügung gestellten Finanzmittel in eigener Zuständigkeit zinsbringend anlegen, soweit der Mittelgeber eine zinsbringende Anlage fordert.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

§ 10
Mahnwesen

Hochschulen, die ihren unbaren Zahlungsverkehr über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen abwickeln, können das öffentlich-rechtliche und das privatrechtliche Mahnwesen unentgeltlich über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten.

§ 11
Sicherheitsstandards

(1) 1Die Hochschule stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des von der Hochschule selbst wahrgenommenen Aufgabenumfangs die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Buchführung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie der Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicher und erlässt entsprechende Regelungen. 2Die Regelungen bestimmen mindestens

1.
die Aufbau- und Ablauforganisation der Buchführung unter Beachtung des Vier-Augen-Prinzips,
2.
den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Buchhaltung,
3.
die Verwaltung von Zahlungsmitteln,
4.
die Sicherheit und Überwachung der Buchführung und
5.
die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen.

3Die Regelung ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Prüfung vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für kameralistisch wirtschaftende Hochschulen.

§ 12
Inhalt des Jahresabschlusses

(1) 1Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§§ 266 bis 274 HGB), der Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 bis 278 HGB) und dem Anhang (§§ 284 bis 286 HGB). 2Dem Jahresabschluss sind ein Lagebericht (§ 289 HGB) und eine Kapitalflussrechnung, in der die im Jahresabschluss vorhandenen Daten hauptgruppenweise zusammengefasst werden, beizufügen.

(2) Dem Jahresabschluss sind

1.
Übersichten über die vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände,
2.
Übersichten über den Bestand, die Zuführungen und die Verwendung der Rücklage gemäß § 4 Abs. 3 und
3.
der Beteiligungsbericht gemäß § 16

beizufügen.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 besteht der Jahresabschluss kameralistisch wirtschaftender Hochschulen aus dem zahlenmäßigen Abschluss, der das Endergebnis der Buchführung den Ansätzen des Wirtschaftsplans gegenüberstellt. 2Der Jahresabschluss wird um eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach den einzelnen Gliederungspunkten des Wirtschaftsplans, einen Lagebericht und die Angabe der zum 31. Dezember des Jahres vorhandenen Geldbestände ergänzt.

§ 13
Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses

(1) 1Der Jahresabschluss der Hochschule ist nach dem Ende des Wirtschaftsjahres vom Rektorat aufzustellen. 2Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt durch den Hochschulrat auf Vorschlag des Rektorats im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen. 3Der geprüfte Jahresabschluss ist dem Hochschulrat zur Genehmigung, zur Entlastung des Rektorats und zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Abdeckung des Bilanzverlustes vorzulegen. 4Der vom Hochschulrat genehmigte Jahresabschluss ist bis zum 15. Juli jeden Jahres dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Feststellung vorzulegen. 5Die Feststellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist der Jahresabschluss kameralistisch wirtschaftender Hochschulen nach dem Ende des Wirtschaftsjahres vom Rektorat aufzustellen und dem Hochschulrat zur Genehmigung sowie zur Entlastung des Rektorats vorzulegen. 2Der vom Hochschulrat genehmigte Jahresabschluss ist bis zum 15. April jeden Jahres dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vorzulegen.

§ 14
Vermögensrechnung

Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Erlass die für die Erstellung der Vermögensrechnung zu übermittelnden Informationen und Unterlagen festlegen sowie einheitliche Abgabetermine vorgeben.

§ 15
Gründung, Übernahme von Unternehmen oder Beteiligung an einem solchen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG

(1) 1Vor Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG ist der Hochschulrat und im Falle des § 11 Abs. 5 SächsHSG das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Vorhaben zu unterrichten. 2Beschlüsse der Hochschule über Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG sowie Beschlüsse über Anteilsveräußerungen sind dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unter Nachweis der jeweiligen Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. 3§ 6 Abs. 3 Satz 4 SächsHSG bleibt hiervon unberührt.

(2) Für Maßnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsHSG können Zuschüsse nach § 11 Abs. 6 Satz 2 SächsHSG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Staatsministerium der Finanzen eingesetzt werden.

(3) 1Steht der Hochschule allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass

1.
die Abschlussprüfung entsprechend § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HaushaltsgrundsätzegesetzHGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt wird,
2.
dem Sächsischen Rechnungshof die in entsprechender Anwendung des § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse und das Recht eingeräumt werden, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen,
3.
in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SächsHSG und § 2 Abs. 3 für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
4.
der Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Hochschule unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden,
5.
in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften in § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,
6.
der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Hochschule und auf Anforderung dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst unverzüglich zu übersenden sind; der Lagebericht hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 16 für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendig sind,
7.
die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1929) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend gelten und
8.
der Hochschule zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 11 Abs. 3 SächsHSG) erforderlichen Unterlagen überreicht und Auskünfte erteilt werden.

2Bei einer geringeren Beteiligung hat die Hochschule gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SächsHSG darauf hinzuwirken, dass die in Satz 1 genannten Regelungen getroffen werden.

(4) 1Die Hochschule wird in der Gesellschafterversammlung oder im Aufsichtsrat eines Unternehmens der Hochschule durch vom Rektorat berufene Mitglieder vertreten. 2Das Rektorat kann diesen Vertretern im Einzelfall Weisungen erteilen. 3Die Vertreter der Hochschule haben das Rektorat über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.

(5) Soweit Vertreter der Hochschule in Organen eines wirtschaftlichen Unternehmens Vergütungen erhalten, findet die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) vom 21. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1110), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.

(6) 1Der Sächsische Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nach § 6 Abs. 3 Satz 5 SächsHSG sowie den §§ 91, 92 und 104 SäHO der Hochschule und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit. 2Die Hochschule hat gegenüber dem Sächsischen Rechnungshof Stellung zu nehmen.

§ 16
Bericht über Beteiligungen der Hochschule an Unternehmen

(1) 1Dem Hochschulrat und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zusammen mit dem Jahresabschluss ein Bericht über die Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen, an denen die Hochschule beteiligt ist. 2In dem Beteiligungsbericht müssen für das Vorjahr mindestens enthalten sein:

1.
eine Beteiligungsübersicht unter Angabe des Unternehmensgegenstandes, des Unternehmenszwecks, des Stammkapitals und des prozentualen Anteils der Hochschule an diesem sowie der Namen der Personen, die die Hochschule in den Organen der Unternehmen vertreten,
2.
eine Übersicht der Finanzbeziehungen zwischen der Hochschule und den Unternehmen, insbesondere unter Angabe der Summe aller Gewinnabführungen an den und der Summe aller Verlustabdeckungen und sonstigen Zuschüsse aus dem Wirtschaftsplan der Hochschule,
3.
ein Lagebericht, der die Lage aller Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird; der Lagebericht soll insbesondere die von den Unternehmen ausgehenden wirtschaftlichen Risiken für die Hochschule darstellen.

(2) 1Darüber hinaus muss der Bericht für jedes Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die Hochschule mit mindestens 5 Prozent beteiligt ist, die wichtigsten Bilanz- und Leistungskennzahlen für das Berichtsjahr und die beiden dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahre ausweisen. 2Für das Berichtsjahr sind die Planwerte den aktuellen Ist-Werten gegenüberzustellen. 3Die Kennzahlen sollen eine Beurteilung der Vermögenssituation, der Kapitalstruktur, der Liquidität, der Rentabilität und des Geschäftserfolges des Unternehmens zulassen.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2010

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 17, S. 440
    Fsn-Nr.: 711-18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2010