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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL GTA

Vollzitat: FRL GTA vom 2. Februar 2011 (SächsABl. S. 296), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Förderung des Ausbaus von Ganztagsangeboten
(FRL GTA)

Vom 2. Februar 2011

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für den eigenverantwortlichen Ausbau von Ganztagsangeboten (GTA) in der Schule. Die Zuwendungen erfolgen nur auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig sind Ganztagsangebote im Rahmen einer pädagogischen Gesamtkonzeption, die die Schule auf der Basis des Schulprogramms erarbeitet hat.
2.2
Die schulspezifische Gesamtkonzeption berücksichtigt die Rhythmisierung als Kernelement. Unterricht und Freizeitangebote sowie zusätzliche Lern- und Förderangebote sind inhaltlich und zeitlich miteinander verbunden. Dementsprechend sind die Lernzeit und der gesamte Schultag ausgewogen gestaltet.
2.3
Die Gesamtkonzeption beinhaltet Angebote in folgenden Arbeitsbereichen, wobei der Arbeitsbereich A den Schwerpunkt bilden soll:
 
Arbeitsbereich A: Leistungsdifferenzierte unterrichtsergänzende Lernangebote
 
Vielfältige zusätzliche Lernangebote richten sich an leistungsschwache und leistungsstarke Schüler entsprechend den persönlichen Interessen und Neigungen. Sie werden sowohl inhaltlich als auch didaktisch-methodisch entsprechend der unterschiedlichen Lern- und Leistungsfähigkeit der Schüler gestaltet. Die Angebote bauen Defizite ab und zeigen Möglichkeiten und Potentiale für weitere Entwicklungswege auf. Die Unterstützung beruht auf diagnostischer Grundlage und ist individuell, partnerorientiert, gruppenbezogen oder themenorientiert ausgerichtet.
Unterrichtsergänzende Lernangebote und insbesondere Projekte zeichnen sich durch Schülerorientiertheit und Aktualität aus. Sie setzen sich intensiv und handlungsorientiert mit speziellen Problemlagen auseinander und werden zusätzlich, über die Maßgaben der Lehrpläne hinaus, angeboten. Die Mindestdauer von unterrichtsergänzenden Angeboten und Projekten beträgt ein Schulhalbjahr.
 
Arbeitsbereich B: Freizeitpädagogische Angebote und Schulklub
 
Freizeitpädagogische Angebote dienen vor allem der Strukturierung des Schultages und der Anleitung zu bewusstem Freizeitverhalten. Sie werden bedarfsorientiert angeboten. An weiterführenden Schulen können Schulklubs gefördert werden. Angebote im Schulklub müssen auf einer konzeptionellen Grundlage beruhen, die sich von der Schulsozialarbeit abgrenzt.
Die Konzeption muss folgende Angaben enthalten:
 
Angaben zur Raumnutzung,
 
pädagogisches Konzept einschließlich Personalplanung,
 
zeitliche Planung.
2.4
Die kontinuierliche Kooperation mit außerschulischen Partnern ist bei der Umsetzung der Angebote anzustreben.
2.5
Eine Schule mit Ganztagsangeboten kann zum Aufbau und Erhalt notwendiger Arbeitsstrukturen und eines schulinternen Managements für Ganztagsangebote einen Ganztagskoordinator einsetzen. Zu seinen Aufgaben gehören die Leitung der Steuergruppe GTA an der Schule und die Koordination der gemeinsamen Vorhaben mit außerschulischen Partnern sowie die Abstimmung mit dem Schulträger.
2.6
Maßnahmen, die aufgrund anderer Richtlinien des Freistaates Sachsen gefördert werden, sowie Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, Maßnahmen zum Erhalt der ITInfrastruktur sowie Medienecken werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert. Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung werden über den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Schulträger und Schulfördervereine von Grundschulen, Mittelschulen, allgemeinbildenden Förderschulen und Gymnasien, einschließlich der Sekundarstufe II, in öffentlicher oder freier Trägerschaft.

4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Es ist eine von der Schule erarbeitete pädagogische Gesamtkonzeption vorzulegen, die auf dem Schulprogramm basiert und von der Schulkonferenz jährlich zu beschließen ist.
4.2
Die Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Hort im Rahmen des Ganztagsangebots muss auf einer schriftlichen Vereinbarung basieren, die detaillierte Aussagen zur Kooperation im Antragszeitraum sowie langfristige Ziele der Zusammenarbeit benennt. Zuwendungen im Arbeitsbereich B werden nur bewilligt, wenn sie zur pädagogischen Arbeit des Hortes passen und vom Hort bestätigt werden.
4.3
Grundlage für einen Folgeantrag sind die konzeptionell verarbeiteten Ergebnisse der schulinternen Evaluation zu Ganztagsangeboten.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 000 EUR pro Schuljahr und ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig an GTA teilnehmenden Schüler (GTA-Schüler):
GTA-Schüler
  Schulart Betrag
Grundschule: bis zu 100 EUR je GTA-Schüler,
Förderschule: bis zu 120 EUR je GTA-Schüler,
Mittelschule: bis zu 100 EUR je GTA-Schüler,
Gymnasium: bis zu 100 EUR je GTA-Schüler.
5.3
Es können bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, mit Beachtung der Höchstgrenzen unter Nummer 5.2, gefördert werden.
5.4
Zuwendungsfähige Ausgaben sind solche, die zur Umsetzung der Ganztagsangebote notwendig und wirtschaftlich sind.
5.5
Gefördert wird die Umsetzung der Ganztagsangebote durch Zuwendungen für Sachausgaben und Honorarausgaben. Für die Arbeit auf konzeptioneller Grundlage im Schulklub können Personalausgaben gefördert werden.
Sofern zusätzliches Lehrerarbeitsvermögen vorhanden ist, werden den Mittelschulen und Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft zusätzliche Lehrerwochenstunden für die Umsetzung von GTA (GTA-Stunden) zugewiesen. Eine Vergütung über Honorare ist für Lehrkräfte dieser Schularten dann nicht möglich.
5.6
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
 
Honorarausgaben
Honorarzahlungen basieren auf einer vertraglichen Grundlage. Die Honorarhöhe richtet sich nach der Qualifikation der Honorarkraft und dem Vorbereitungsaufwand und -umfang. Zu Honoraren zählen auch Ausgaben für Fortbildner mit entsprechender Eignung im Rahmen von Fortbildungen für Beteiligte am Ganztagskonzept. Die Tätigkeit eines Ganztagskoordinators kann mit höchstens 1 600 EUR pro Jahr honoriert werden. Sie ist Bestandteil der unter Nummer 5.2 genannten Zuwendungen. Für Lehrkräfte an Mittelschulen und Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft wird die Tätigkeit eines Ganztagskoordinators ausschließlich über das zusätzliche Lehrerarbeitsvermögen sichergestellt.
 
Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Fahrkosten
 
Personalausgaben
Zusätzlich sind Personalausgaben für die Betreuung im Schulklub bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 EUR pro Schuljahr mit höchstens 50 Prozent zuwendungsfähig. Personalausgaben sind grundsätzlich nur für pädagogische oder sozialpädagogische Fachkräfte zuwendungsfähig.
6.
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Bildungsagentur (SBA) mit der jeweils zuständigen Regionalstelle.
6.2
Die vollständigen Anträge sind bis zum 30. April eines Jahres bei der Bewilligungsbehörde für das folgende Schuljahr einzureichen. Dazu ist das Standard-Antragsformular zu nutzen.
6.3
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis vor.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Ausbaus von Ganztagsangeboten (FRL GTA) vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 752), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535, S 2537), außer Kraft.

Dresden, den 2. Februar 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 8, S. 296
    Fsn-Nr.: 5572-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Februar 2011

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017