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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite VwV SMWA Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010

Vollzitat: Zweite VwV SMWA Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010 vom 8. Februar 2011 (SächsABl. S. 336)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Behebung von Schäden infolge des Sommerhochwassers 2010
(Zweite VwV SMWA Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010)

Vom 8. Februar 2011

I.
Zweck der Regelung

Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist, für vorhandene Förderrichtlinien des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Fristen entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen anzupassen.

II.
Änderung der Fristen

1.
Für die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Beseitigung von Schäden in Unternehmen in Folge des Hochwassers im August 2010 (RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010) vom 17. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 142), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2010 (SächsABl. S. 1411), gilt, dass Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens 31. März 2011 zu stellen sind. Durch diese Regelung wird Ziffer VII Nr. 1 Satz 1 der RL Darlehensprogramm Unternehmen Hochwasser 2010 geändert. Alle sonstigen Regelungen bleiben von dieser Änderung unberührt.
2.
Für die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL-KStB) vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 115) und die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135) gilt, dass ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn vor Bewilligung nicht förderschädlich ist, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 30. Juni 2011 gestellt wird. Durch diese Regelung werden Nummer 19.1 RL-KStB und Nummer 12.1 RL-ÖPNV geändert. Alle sonstigen Fördervoraussetzungen bleiben von dieser Änderung unberührt.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 in Kraft.

Dresden, den 8. Februar 2011

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 9, S. 336
    Fsn-Nr.: 5537

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2010