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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bielatal“

Vollzitat: Verordnung der Landesdirektion Dresden zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bielatal“ vom 17. Januar 2011 (SächsABl. SDr. S. S 875)

Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bielatal“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Königstein/Sächsische Schweiz sowie der Gemeinde Rosenthal-Bielatal im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Bielatal“ und trägt die landesinterne Nummer 184. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5050-304 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 549 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang der Biela von der Grenze zur Tschechischen Republik bis zur Mündung der Biela in die Elbe bei Königstein/Sächsische Schweiz. Es umfasst die Dürre Biela von der tschechischen Grenze bis zum Zusammenfluss mit der Biela, Teile des Rosenthaler Baches sowie angrenzende Hangbereiche. Das FFH-Gebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ (landesinterne Nummer 034E) grenzt direkt an.

(3) Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 30. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 399). Im Süden befindet sich das FFH-Gebiet teilweise im Bereich des Europäischen Vogelschutzgebietes „Linkselbische Fels- und Waldgebiete“, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 (SächsABl. SDr. S. S 224).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 60 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die Bahnlinie Pirna-Königstein, die Bundesstraße B172 sowie die Kreisstraßen K8741 und K8747 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 184 – Bielatal (5050-304) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2011 Nr. 2, S. 875
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2011

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2012