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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 831), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der
Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

Vom 14. Dezember 2018

1Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 22. September 2018 (SächsGVBl. S. 630) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung in der seit dem 20. Oktober 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. August 2008 in Kraft getretene Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444),
2.
den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 21 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753),
3.
den am 30. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 30. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 20),
4.
den am 20. Oktober 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Dresden, den 14. Dezember 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen
(Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Februar 2022

§ 1
Zuständigkeit bei der Beteiligung
von kommunalen Gebietskörperschaften

1Die Aufgaben des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage werden von der Landesdirektion Sachsen wahrgenommen, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt selbst im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beteiligt ist. 2Das gleiche gilt, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen beteiligt ist, das die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage betreibt.

§ 2
Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamts

In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, nimmt das Sächsische Oberbergamt die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 2 wahr.

§ 3
Zuständigkeit für Standorte mit Betriebsbereichen
oder emissionshandelspflichtigen Anlagen

(1) 1Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig zur Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle, wenn die Vorschriften auf

1.
einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes- Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
2.
eine Anlage, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfällt,

angewendet werden. 2Befindet sich auf einem Standort oder einem Teil eines Standortes, der jeweils unter der Aufsicht eines Betreibers steht, ein Betriebsbereich nach Satz 1 Nummer 1 oder eine Anlage nach Satz 1 Nummer 2, ist die Landesdirektion Sachsen zuständig zur Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 sowie in den §§ 4 bis 9 geregelten Fälle an dem gesamten Standort oder dem gesamten Teil des Standortes, auf dem der Betriebsbereich nach Satz 1 Nummer 1 oder die Anlage nach Satz 1 Nummer 2 sich befindet.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne

1.
von § 29a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffen sind und die Anordnung nicht im Zusammenhang mit einem Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung ergeht,
2.
von § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinsichtlich der Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
von § 6 Absatz 2 und 3 der Störfall-Verordnung,
4.
von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Störfall-Verordnung,
5.
von § 9 Absatz 4 und 5 Satz 3 der Störfall-Verordnung,
6.
von § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 der Störfall-Verordnung und
7.
der §§ 13, 16, 17 und 19 der Störfall-Verordnung.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Weiterleitung der Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 19 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Störfall-Verordnung.

(5) 1Bei einer im Rahmen der Überwachung festgestellten Gefahr im Verzug kann das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Landesdirektion Sachsen nicht erreichbar erscheint. 2Die Landesdirektion Sachsen ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 3a
Zuständigkeit für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Erstellung und Zugänglichmachung des Verfahrenshandbuchs nach § 10 Absatz 5a Nummer 2 und § 23b Absatz 3a Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.1

§ 4
Zuständigkeit für die Entgegennahme
von Übersichten über Messergebnisse
(1. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Entgegennahme der landesweiten Übersichten über die Messergebnisse nach § 16 Satz 2 und § 17 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Zuständigkeit für die Berichterstattung
über die Durchführung einer Verordnung
(2. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Zuständigkeit bei erheblichen grenzüberschreitenden
Auswirkungen nicht UVP-pflichtiger Vorhaben
(9. BImSchV)

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde für die frühzeitige Benachrichtigung eines anderen Staates nach § 11a Absatz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 56 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Zuständigkeit für die Ausnahmebewilligung
und die Überwachung bei Kraft- und Brennstoffen
(10. BImSchV)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 16 Absatz 1 und 3 sowie § 18 Absatz 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Behörde im Sinne von

1.
§ 18 Absatz 1 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen hinsichtlich der Überwachung der in den §§ 3 bis 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen gestellten Anforderungen an Kraftstoffe und
2.
§ 18 Absatz 3 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.

§ 8
Zuständigkeit für Festlegungen zur Emissionserklärung
(11. BImSchV)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Emissionserklärungen.

§ 9
Zuständigkeit für die Bekanntgabe, Anerkennung
oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen,
Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Bekanntgabe, Anerkennung oder Zulassung von Stellen, Sachverständigen, Lehrgängen und geeigneten Messeinrichtungen nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz genannten Rechtsvorschriften.

§ 10
Zuständigkeit für die Überwachung
und Beurteilung der Luftqualität

(1) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für

1.
die Durchführung von Untersuchungen zur Überwachung der Luftqualität nach § 44 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität nach §§ 11, 14 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 1, § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Aufstellung von Emissionskatastern nach § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
3.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten nach § 46a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach Teil 6 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, mit Ausnahme der Zugänglichmachung von Plänen für kurzfristige Maßnahmen nach § 30 Absatz 5 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen, und
4.
Koordination mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung nach § 29 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen.

(2) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind verpflichtet, bei der Aufstellung und Änderung von Plänen nach § 47 Absatz 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und §§ 27 bis 29 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen das Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie herzustellen.

(3) Soweit sich aus Änderungen immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder Neuregelungen Aufgaben der gebietsbezogenen Luftreinhaltung ergeben, ist für diese das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die zuständige Behörde.

§ 11
Zuständigkeit für Mitteilungen
bei der Lärmminderungsplanung

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die zuständige Behörde im Sinne von § 47e Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 12
Zuständigkeit für die Mitwirkung bei der
Ausführung des Luftverkehrsgesetzes

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 19, S. 831
    Fsn-Nr.: 661-2.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    31. Juli 2023