Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
(Sächsische Pflegeeinrichtungsverordnung – SächsPfleinrVO)
Vom 29. September 2011
Rechtsbereinigt mit Stand vom 7. September 2013
Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1627) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die gesonderte Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung vollständig gedeckten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von Pflegeeinrichtungen sowie für Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter. 1
§ 2
Begriffsbestimmungen und Grundsätze
(1) Zu den betriebsnotwendigen Investitionen gehören auch:
- 1.
- Abschreibungen für Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung und Instandsetzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter,
- 2.
- die für die Investition im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI zu zahlenden Zinsen für Fremdkapital bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktüblichen Zinsen; Tilgungsleistungen sind durch Abschreibung auf Anlagegüter zu decken,
- 3.
- für die Dauer der Abschreibung der Anlagegüter Zinsen für mit Eigenmitteln finanzierte Aufwendungen bis zur Höhe von 2 Prozent.
(2) 1Der gesonderten Berechnung unterliegen die Aufwendungen nur in der der wirtschaftlichen und sparsamen Beschaffung eines Anlagegutes entsprechenden Höhe und soweit sie zur Erfüllung des Versorgungsauftrages aufgebracht wurden. 2Aufwendungen, die eine Versicherung übernommen hat oder bei einem dem Einrichtungsträger möglichen Versicherungsabschluss übernommen hätte, bleiben unberücksichtigt.
§ 3
Ermittlung der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen
(1) 1Von den betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 2 und von den Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI sind die durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen in Abzug zu bringen. 2Der sich hieraus ergebende Differenzbetrag ist der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind nach gleichem Maßstab auf die Gesamtzahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen und unabhängig davon zu bemessen, ob dem Pflegebedürftigen ein Anspruch auf Übernahme dieser Aufwendungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), in der jeweils geltenden Fassung, oder aus einem anderen Rechtsgrund zusteht.
(3) 1Bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist von der tatsächlichen Auslastung der Pflegeeinrichtung in dem dem Zustimmungszeitraum vorangegangenen Geschäftsjahr auszugehen. 2Dabei ist mindestens von einer Auslastung in Höhe von 96 Prozent bei vollstationären Pflegeplätzen, von 90 Prozent bei Kurzzeitpflegeplätzen und von 85 Prozent bei teilstationären Pflegeplätzen auszugehen. 3Bei teilstationären Pflegeeinrichtungen sind 250 Betriebstage im Jahr zugrunde zu legen, es sei denn, dass der Versorgungsvertrag eine Regelung enthält, wonach die tatsächliche Anzahl von Betriebstagen im Jahr maßgeblich sein soll. 4Bei vollstationären Pflegeeinrichtungen ist der Kalendermonat mit 30,42 Tagen und das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.
(4) Erhöhungen der gesondert berechenbaren Aufwendungen, die durch einen Trägerwechsel oder einen Wechsel des Eigentümers der Anlagegüter bedingt sind, bleiben außer Betracht.
(5) Abschreibungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind mit gleichen Beträgen wie folgt über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen:
- 1.
- für Gebäude nach der im Zuwendungsbescheid angegebenen Nutzungsdauer, im Übrigen 40 Jahre,
- 2.
- für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter entsprechend der nach steuerrechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legenden Nutzungsdauer.
(6) 1Für die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist durch den Einrichtungsträger ein Investitionsplan zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen. 2Der Investitionsplan hat sich über einen Zeitraum von 6 Jahren zu erstrecken. 3Die Höhe der umlagefähigen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ergibt sich aus dem Durchschnitt der geplanten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von jeweils 3 Jahren. 4Nach Ablauf des Zeitraumes, der der errechneten Pauschale zugrundeliegt, erfolgt der Abgleich zwischen den geplanten und tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung. 5Bleiben in dem jeweiligen Berechnungszeitraum die tatsächlichen hinter den geplanten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung zurück, sind die Mehreinnahmen des Einrichtungsträgers bei der gesonderten Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung in den darauffolgenden 3 Jahren anzurechnen. 6Gleiches gilt für Mindereinnahmen.
(7) 1Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI können bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbar genutzte Gebäude gesondert berechnet werden. 2Ersatzweise können die gesondert berechenbaren Aufwendungen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegt werden. 3Besteht zwischen dem Betreiber und dem Vermieter oder dem Verpächter einer Pflegeeinrichtung eine unmittelbare oder mittelbare personelle, sachliche oder wirtschaftliche Verflechtung, dürfen die Miet-, Pacht-, Erbbau- oder Nutzungsentgelte nur bis zur Höhe der sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ergebenden Aufwendungen berücksichtigt werden. 2
§ 4
Antrags- und Zustimmungsverfahren
(1) 1Die Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI erfolgt auf Antrag. 2Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, an dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, es sei denn, dass diese in ihrer Entscheidung eine andere Bestimmung trifft. 3Über die Entscheidung ist dem Antragsteller ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. 4Der Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) 1Antragsberechtigt ist der Träger der geförderten Pflegeeinrichtung. 2Die Zustimmung wird für 12 Monate erteilt. 3Eine unbefristete Zustimmung ist möglich, sofern der Träger die Umlage von ausschließlich dauerhaft feststehenden Kosten beantragt.
(3) Bei Antragstellung oder bei nachträglich eintretenden Ver-änderungen sind nachfolgend aufgeführte einrichtungsbezogene Unterlagen vorzulegen, sofern diese sich geändert haben oder der zuständigen Behörde noch nicht vorliegen:
- 1.
- der Versorgungsvertrag,
- 2.
- der Anlagen- und Fördernachweis, ergänzt um immaterielle Anlagegüter, wie Softwarelizenzen, gemäß den Anlagen 3a und 3b der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung – PBV) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751, 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für das dem Zustimmungszeitraum vorausgegangene Geschäftsjahr; dieser ist durch den bestellten Abschlussprüfer oder durch den gesetzlichen Vertreter der Pflegeeinrichtung zu unterzeichnen,
- 3.
- die Darlehensverträge mit aktuellen Zins- und Tilgungsplänen, die zur Finanzierung der Anlagegüter abgeschlossen wurden,
- 4.
- die (Mit-)Nutzungsverträge.
(4) 1Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in weitere Unterlagen zu gewähren, welche zur Berechnung der gesondert berechenbaren Aufwendungen erforderlich sind. 2Hierzu gehören auch investitionskostenspezifische Angaben zum Jahresabschluss nach der Pflege-Buchführungsverordnung.
(5) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 3
§ 5
Übergangsregelung
1Die gesonderte Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2013 bestimmt sich nach dem Durchschnitt der tatsächlichen Ausgaben in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012. 2Bleiben die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung im Jahr 2013 dahinter zurück, sind die Mehreinnahmen des Einrichtungsträgers bei der gesonderten Berechnung der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ab dem 1. Januar 2014 anzurechnen. 3Gleiches gilt für Mindereinnahmen. 4
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178), außer Kraft.5
Dresden, den 29. September 2011
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß