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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Vollzitat: Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 42)

Gesetz zu dem Staatsvertrag
zwischen dem Freistaat Sachsen
und dem Freistaat Thüringen
über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Vom 12. Februar 1999

Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 5. September 1998 in Dresden und am 23. September 1998 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Februar 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 3, S. 42
    Fsn-Nr.: 604-6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1999