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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Vollzitat: Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 288)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
(GKL-StV)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
(im Folgenden: „die Vertragsländer“ genannt)
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) 1Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung

„GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“
(im Folgenden „Anstalt“).

2Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) 1Die Anstalt hat einen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg und einen Sitz in München. 2Der für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgebliche Sitz befindet sich in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Für die Anstalt gilt das Recht der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Zweck der Anstalt

(1) Aufgabe der Anstalt ist die Wahrnehmung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes durch Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und ähnlichen Spielangeboten (Glücksspiele).

(2) Die Anstalt darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.

§ 3
Organe

Die Organe der Anstalt sind:

1.
die Versammlung der Trägerländer,
2.
der Vorstand.

§ 4
Versammlung der Trägerländer

(1) In der Versammlung der Trägerländer (Gewährträgerversammlung) nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.

(2) 1Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversammlung. 2Jedes Vertragsland verfügt über so viele Stimmen, wie ihm nach dem bis 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger veröffentlichten Königsteiner Schlüssel Prozentpunkte zustehen.

(3) 1Die Gewährträgerversammlung überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. 2Sie vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorarvereinbarung.

(4) 1Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für jeweils zwei Jahre. 2Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Gewährträgerversammlung vor.

(5) 1Die Gewährträgerversammlung beschließt über:

1.
die Satzung und deren Änderung,
2.
Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der Anstalt und für die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Vertragsländer,
3.
den Abschluss von Unternehmensverträgen,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses,
5.
die Ergebnisverwendung,
6.
die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen,
7.
den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
8.
die Geschäftsordnung für den Vorstand,
9.
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes,
10.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
11.
den Wirtschaftsplan,
12.
neue Glücksspielangebote, die bei der Erlaubnisbehörde beantragt werden sollen,
13.
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
14.
die Aufnahme von Krediten,
15.
andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung.

2Beschlüsse der Gewährträgerversammlung bedürfen der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen und der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsländer. 3Beschlüsse nach Satz 1 Nummern 1, 2 und 3 sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen.

(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.

(7) Die Gewährträgerversammlung bildet Ausschüsse nach Maßgabe der Satzung.

§ 5
Vorstand

(1) 1Die Anstalt wird von einem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. 2Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gebunden. 3Der Vorstand hat der Gewährträgerversammlung nach Maßgabe der Satzung regelmäßig über die beabsichtigte Geschäftspolitik und den Gang der Geschäfte zu berichten. 4Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich; § 4 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Aktiengesetzes ist in Bezug auf den Vorstand entsprechend anzuwenden.

§ 6
Glücksspielaufsicht

(1) Die Anstalt unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg, sofern dies glücksspielrechtlich zulässig ist.

(2) 1Die Veranstaltungen der Anstalt bedürfen jeweils der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht nach Absatz 1, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. 2Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, gilt die Erlaubnis für das Gebiet aller Vertragsländer.

§ 7
Staatsaufsicht

1Die Anstalt unterliegt der Staatsaufsicht. 2Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. 3Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeübt.

§ 8
Vertriebsstruktur

(1) Die Anstalt kann die von ihr veranstalteten Glücksspiele selbst vertreiben.

(2) 1Soweit glücksspielrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, kann die Anstalt mit dem Vertrieb ihrer Glücksspiele auch geeignete Dritte (Vermittler) beauftragen, insbesondere die von der NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) und der SKL Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) beauftragten Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen. 2Die Anstalt stellt sicher, dass hierdurch die Transparenz und Kontrollierbarkeit der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird und der beauftragte Dritte an Weisungen der Anstalt als Veranstalterin gebunden ist. 3Ungeachtet sonstiger Weisungen sind die beauftragten Dritten verpflichtet, der Anstalt die durch den Losabsatz erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach dem Wohnsitz der Spielteilnehmer in den einzelnen Vertragsländern nachzuweisen. 4Beauftragt die Anstalt Dritte, kann sie sich bestimmte Kundengruppen und Vertriebswege vorbehalten.

(3) § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 9
Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung

(1) Die Gewinne und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den Vertragsländern aufzuteilen.

(2) Der Gewinn aus der Veranstaltung der Glücksspiele und die Lotteriesteuer werden unter den Vertragsländern nach dem Verhältnis der Umsätze, die durch den Losabsatz an Spielteilnehmer mit Wohnsitz in dem jeweiligen Vertragsland erzielt wurden, zu den aus dem Losabsatz erzielten Umsätzen im gesamten Lotteriegebiet verteilt (Lotteriepotential).

§ 10
Haftung

(1) Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist.

(2) 1Der auf das jeweilige Vertragsland entfallende Anteil an der Gewährträgerhaftung entspricht dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes im Rahmen der Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung nach § 9 in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Haftungsfalls nach Absatz 1. 2Sind bei Eintritt des Haftungsfalls weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vergangen, bestimmt sich die Haftung nach dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes seit Gründung der Anstalt.

§ 11
Satzung

(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der Buchführung, Rechnungslegung und Prüfung durch Satzung geregelt.

(2) Die Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu machen.

§ 12
Gesamtrechtsnachfolge und Auflösung von NKL und SKL

(1) Mit Gründung der Anstalt zum 1. Juli 2012 gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtliche Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten, insbesondere auch behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse, Arbeitsverhältnisse und Vertriebsverträge von der NKL und der SKL auf die Anstalt über; NKL und SKL sind mit Errichtung der Anstalt ohne Abwicklung aufgelöst.

(2) Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten nach Absatz 1 auf die Anstalt erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten der Vertragsländer und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nicht erhoben.

§ 13
Aufbringung der Mittel

(1) Die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Anstalt aus der Einbringung der mit Ablauf des 30. Juni 2012 aufgelösten Anstalten NKL und SKL (Altanstalten) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 12 Absatz 1.

(2) Die Vertragsländer werden sicherstellen, dass die Anstalt zum 1. Juli 2012 über ein Nettovermögen (Summe der Aktiva abzüglich Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen) von mindestens 25 Millionen Euro verfügt.

(3) 1Der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 einzubringende Anteil am Nettovermögen der Anstalt bemisst sich nach Absatz 5. 2Weicht der tatsächlich auf diesem Weg eingebrachte Anteil am Nettovermögen der Anstalt von den Vorgaben des Absatzes 5 ab, findet im Innenverhältnis zwischen den Vertragsländern ein Ausgleich nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 statt.

(4) Im Folgenden gilt:

1.
„Soll-Anteil“ ist der von den Trägerländern der jeweiligen Altanstalt nach Absatz 5 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 zum 1. Juli 2012 einzubringende Anteil an dem Nettovermögen der Anstalt.
2.
„Ist-Anteil“ ist der Anteil der Trägerländer der jeweiligen Altanstalt an dem im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 12 Absatz 1 auf die Anstalt übergegangenen Nettovermögen zum Stand 1. Juli 2012.
3.
„Differenz-Anteil“ ist der Anteil am Nettovermögen der Anstalt, um den ein Ist-Anteil den Soll-Anteil übersteigt oder hinter ihm zurückbleibt.
4.
„Ausgleichsbetrag“ ist das Produkt des Differenz-Anteils mit dem Nettovermögen der Anstalt zum 1. Juli 2012.

(5) 1Der Soll-Anteil der Trägerländer der NKL an der Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 entspricht der Summe der Anteile der Trägerländer der NKL an dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. 2Satz 1 gilt für den Soll-Anteil der Trägerländer der SKL entsprechend.

(6) 1Unterschreitet der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so steht der Anstalt ein Anspruch auf Erstattung des Ausgleichsbetrages zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2012 gegen die Trägerländer der jeweiligen Altanstalt als Gesamtschuldner zu. 2Die Verteilung im Innenverhältnis zwischen den Trägerländern dieser Altanstalt erfolgt nach dem für 2011 gültigen Königsteiner Schlüssel. 3Der Anspruch der Anstalt wird ab dem 1. Januar 2015 durch Verrechnung mit den Anteilen der Trägerländer der Altanstalt am Ergebnis der Anstalt gemäß § 9 Absatz 2 abgegolten.

(7) 1Übersteigt der Ist-Anteil der Trägerländer einer Altanstalt den Soll-Anteil nach Absatz 5, so wird ab dem 1. Januar 2015 der Ausgleichsbetrag an die Trägerländer dieser Altanstalt aus dem Ergebnis der Anstalt vor Verteilung des Gewinns nach § 9 bezahlt, zuzüglich Zinsen in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2012. 2Im Innenverhältnis der Trägerländer dieser Altanstalt gilt der Verteilungsmaßstab nach Absatz 6 Satz 2.

§ 14
Grundkapital

1Die Anstalt wird mit einem Grundkapital von 2 Millionen Euro ausgestattet. 2Die Vertragsländer leisten die Einlagen auf das Grundkapital durch Sacheinlage des Vermögens der Altanstalten gemäß § 12 Absatz 1.

§ 15
Personalvertretung

(1) Für die Anstalt finden das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechende Anwendung.

(2) Die beiden Standorte der Anstalt in der Freien und Hansestadt Hamburg und München sind jeweils Dienststellen im Sinne des § 6 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

(3) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der für die betroffene Dienststelle örtlich zuständige jeweilige Präsident des Oberverwaltungsgerichts oder ein von ihm Beauftragter, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, Vorsitzender der Einigungsstelle.

§ 16
Institutionelle Übergangsregelungen

(1) Bis zur Beschlussfassung über die Satzung nach § 11 gilt die als Anlage beigefügte Gründungssatzung.

(2) 1Der Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den jeweils zwei Personen, die für die Altanstalten bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 Geschäftsleitungsaufgaben wahrgenommen haben. 2Die Mitglieder des Ersten Vorstands sind nicht einzelvertretungsberechtigt.

(3) 1Die Vertragsländer tragen dafür Sorge, dass spätestens bis zum 31. Juli 2012 die konstituierende Sitzung der Gewährträgerversammlung stattfinden wird. 2Sie wird vorbereitet und geleitet vom Vertreter des Landes, das bei Vertragsschluss den Vorsitz in der Finanzministerkonferenz führt.

(4) 1Nach der Gründung der Anstalt werden unverzüglich Personalvertretungen in den Dienststellen Hamburg und München gewählt. 2Bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Personalrats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, führen die bisherigen Personalräte von NKL und SKL kommissarisch die Geschäfte einer Personalvertretung für ihren jeweiligen Betrieb.

§ 17
Besondere Regelungen

(1) Die Lotteriesteuerverteilung für die Glückspiele, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von einer Altanstalt veranstaltet wurden, richtet sich bis einschließlich Geschäftsjahr 2014 nach der Regelung im Staatsvertrag dieser Altanstalt (§ 11 NKL-StV; Artikel 8 SKL-StV).

(2) 1Lotterien nach Absatz 1 werden wie bisher von Lotterie-Einnehmern und Verkaufsstellen vertrieben. 2Die bisherigen Lotterie-Einnehmer der NKL werden mit Ablauf des 30. Juni 2012 Lotterie-Einnehmer der Anstalt für den Vertrieb von Lotterien, die vor lnkrafttreten dieses Staatsvertrages von der NKL veranstaltet worden sind. 3Die dazu mit der NKL vereinbarten Vertriebsverträge und die den Lotterie-Einnehmern erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse gelten fort. 4Die Sätze 2 und 3 gelten für die Staatlichen Lotterie-Einnehmer und Amtlichen Verkaufsstellen der SKL entsprechend.

§ 18
Kündigung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) 1Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 2014 auslaufenden Geschäftsjahres gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären. 3Die Kündigung wird erst wirksam, wenn für das kündigende Vertragsland der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland oder ein ihm nachfolgender Vertrag nicht mehr gilt.

(3) 1Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Ländern in Kraft. 2Eine Anschlusskündigung ist nicht zulässig.

(4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und an den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.

(5) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen nach Ablösung etwa bestehender Lasten und Verbindlichkeiten unter den Vertragsländern im Verhältnis ihrer Teilnahme am Gewinn nach § 9 im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre verteilt.

§ 19
Ergänzende Vereinbarungen

Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen erforderlich werden, sind die Finanzministerinnen und Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, diese gemeinsam zu treffen.

§ 20
Ratifizierung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Der Vertrag tritt zum 1. Juli 2012 in Kraft.1

(2) 1Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sind bis zum 30. Juni 2012 bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen.

(3) Der Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie in der Fassung vom 27. Juni 2008 bis 1. September 2008 (NKL-StV) und der Staatsvertrag über eine Staatliche Klassenlotterie in der Fassung vom 30. März 1992 bis 26. Mai 1992 (SKL-StV) treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

Für das Land Baden-Württemberg
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Horst Seehofer

Für das Land Berlin
Berlin, den 15.12.2011

Regierender Bürgermeister
Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg
Postdam, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 15.12.2011

Bürgermeister
Jens Böhrnsen

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 15.12.2011

Erster Bürgermeister
Olaf Scholz

Für das Land Hessen
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Erwin Sellering

Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
David McAllister

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Hannelore Kraft

Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Kurt Beck

Für das Saarland
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Annegret Kramp-Karrenbauer

Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsident
Dr. Rainer Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 19.01.2012

Ministerpräsident
Peter Harry Carstensen

Für den Freistaat Thüringen
Berlin, den 15.12.2011

Ministerpräsidentin
Christine Lieberknecht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 9, S. 288
    Fsn-Nr.: 606-14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2012