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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

Vom 8. Juni 2012

Der Sächsische Landtag hat am 9. Mai 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 884), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 (aufgehoben)“.
 
b)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (aufgehoben)“.
 
c)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 4
Übertragung der Trägerschaft“.
 
d)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 (aufgehoben)“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe angefügt:
„§ 69 Übergangsbestimmungen“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Zweckverbände“ die Angabe „(Sparkassenzweckverbände)“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverbands“ durch das Wort „Sparkassenverbands“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Haben Landkreise, Kreisfreie Städte oder Sparkassenzweckverbände gemeinsam eine Sparkasse errichtet, finden die Bestimmungen über Zweckverbandssparkassen entsprechende Anwendung.“
 
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Sparkassenzweckverbände findet § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Geschäftsgebiet“ das Wort „flächendeckend“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverbands“ durch das Wort „Sparkassenverbands“ ersetzt.
 
c)
Absatz 5 wird aufgehoben.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Kreditwesen“ wird die Angabe „(Kreditwesengesetz – KWG)“ eingefügt.
 
 
bb)
Die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3388)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206, 209)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzgruppe, deren Anteilseigner oder Verbundsparkassen (Einlegende) können den Verbundsparkassen sonstiges Kapital auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrats überlassen, soweit dieses als Kernkapital im Sinne des Kreditwesengesetzes anerkannt ist. Im Falle einer Überlassung von sonstigem Kapital durch Anteilseigner der Finanzgruppe oder durch Verbundsparkassen ist die Zustimmung der Finanzgruppe erforderlich. Bei der Überlassung von sonstigem Kapital können Rücklagen ganz oder teilweise dadurch umgewandelt werden, dass die betreffende Sparkasse und der Einlegende eine Vereinbarung über die Bestätigung einer Forderung des Einlegenden gegen die Sparkasse zu Lasten von Rücklagen dieser Sparkasse schließen und der Einlegende sodann die durch die Vereinbarung bestätigte Forderung als Einlage in die Sparkasse einbringt. In den Verträgen sind die Einflussrechte des Einlegenden auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken.“
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
die Bedingungen des Anstellungs- oder Aufhebungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands; der Verwaltungsrat kann diese Befugnis auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte gewählt werden; für die Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3“.
 
b)
Absatz 3 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
 
 
„8.
die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.“
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen zuverlässig sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, welche die Sparkasse betreibt, erforderliche Sachkunde besitzen.“
 
 
bb)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Sie sollen geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Sparkasse hat den Mitgliedern des Verwaltungsrats Gelegenheit zu geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind.“
 
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzende“ die Wörter „oder einer seiner Stellvertreter“ und nach dem Wort „darunter“ wird das Wort „mindestens“ eingefügt.
 
d)
Nach Absatz 7 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Sitzungs- und Beschlussvorlagen sind zur Einsichtnahme durch die Verwaltungsratsmitglieder ab dem Tage der Einladung in der Sparkasse bereitzuhalten. Sie können versandt werden, sofern nicht Interessen Einzelner oder Dienst- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen.“
7.
§ 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Sparkassen mit kommunalem Träger, bei denen ein Zweckverband Träger ist, wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter unter Festlegung ihrer Reihenfolge aus dem Kreis der Leiter der Verwaltungen der Zweckverbandsmitglieder. Bei nur zwei Mitgliedern des Zweckverbands wählt das Hauptorgan des Zweckverbands den auch in der Reihenfolge zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
8.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, bei Zweckverbandssparkassen für fünf Jahre,“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „das Hauptorgan eines Mitglieds des Trägers“ durch die Wörter „den jeweiligen Stadtrat oder Kreistag“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 5 wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt und die Wörter „oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei“ werden gestrichen.
 
 
dd)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen; sie können sowohl für die Gruppe der weiteren als auch der übrigen weiteren Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen.“
 
 
ee)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Bei Zweckverbandssparkassen kann abweichend von § 47 Abs. 2, § 5 Abs. 3 SächsKomZG, § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Vorschlag des Vorsitzenden des Sparkassenzweckverbands eine Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats ohne Zweckverbandsversammlung durch eine schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden, wenn zuvor von den Zweckverbandsmitgliedern Stimmbindungen an die Mitglieder der Zweckverbandsversammlungen erteilt wurden und alle Zweckverbandsmitglieder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „mit kommunalem Träger für die Dauer der Wahlzeit des Hauptorgans, bei Zweckverbandssparkassen und Verbundsparkassen für fünf Jahre,“ gestrichen.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für die Amtszeit gelten Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.“
 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Für die Gruppe der Beschäftigten wird ein Stellvertreter gewählt. Gewählt ist der Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf den nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen.“
 
 
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens bestraft wurden und diese Strafe im Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist;“.
 
 
bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
 
 
 
„5.
Personen, wenn über deren Vermögen oder über das Vermögen eines von ihnen als Geschäftsführer oder Vorstand vertretenen Unternehmens in den letzten zehn Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt wurde oder sie in diesem Zeitraum die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben sowie“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
 
 
 
„2.
es bei seiner Wahl nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Mitglied des Hauptorgans des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen Mitglied des jeweiligen Stadtrats oder Kreistags war und diese Mitgliedschaft endet oder“.
 
 
cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort „wird“ werden die Wörter „oder das Mitglied dauerhaft von seiner Arbeitspflicht befreit wird“ eingefügt.
10.
In § 14 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverbands“ durch das Wort „Sparkassenverbands“ ersetzt.
11.
In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzende“ die Wörter „oder einer seiner Stellvertreter“ eingefügt.
12.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“ durch die Angabe „Nr. 2 bis 6“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „65.“ durch die Angabe „67.“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 2 und 4“ durch die Angabe „Absätze 2, 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4“ ersetzt.
13.
In § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Sparkassen- und Giroverband“ durch das Wort „Sparkassenverband“ ersetzt.
14.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverbands“ durch das Wort „Sparkassenverbands“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese nach Prüfung durch die Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbands dem Verwaltungsrat zur Kenntnis vorzulegen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
15.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Sparkasse sind von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss 35 Prozent mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen (Vorwegzuführung); mit Zustimmung des Verwaltungsrats können bis zu weiteren 65 Prozent vorweg zugeführt werden.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Verbundsparkassen entscheidet die Finanzgruppe über die Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses.“
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „bis zur Höhe des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten“ durch die Wörter „des nach Absatz 1 verbleibenden“ ersetzt.
16.
§ 28 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. § 13 gilt für die aufnehmende Sparkasse entsprechend.“
 
b)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverband“ durch das Wort „Sparkassenverband“ ersetzt.
17.
In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverband“ durch das Wort „Sparkassenverband“ ersetzt.
18.
In § 31 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverbands“ durch das Wort „Sparkassenverbands“ ersetzt.
19.
In § 32 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Verbundpartnern“ das Komma und die Wörter „insbesondere der Landesbank Sachsen Girozentrale“ gestrichen.
20.
§ 33 wird aufgehoben.
21.
§ 48 wird aufgehoben.
22.
Dem § 49 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie kann ihren Sitz durch Satzung ändern. Ein durch Satzung bestimmter Sitz der Finanzgruppe muss im Gebiet ihrer Träger liegen.“
23.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „der Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft und an sonstigen“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Verbundinstituten“ durch das Wort „Verbundsparkassen“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Sparkassen- und Giroverbandes“ durch das Wort „Sparkassenverbands“ ersetzt.
24.
In § 51 Satz 1 wird das Wort „Verbundinstitute“ durch das Wort „Verbundsparkassen“ ersetzt.
25.
§ 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
die für die Verbundsparkassen geltenden eigentümergeprägten Oberziele und die allgemeinen Richtlinien unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände der Kreditinstitute sowie unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften sowie in vertraglichen Regelungen enthaltenen besonderen Bestimmungen; die eigentümergeprägten Oberziele haben im Wesentlichen eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Verbundsparkassen unter Beachtung des öffentlichen Auftrags eine ausreichende Vorsorge für Risiken des Bankgeschäfts und die Erwirtschaftung von disponiblen Mitteln zum Gegenstand;“.
 
 
bb)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„17.
eine Beteiligung Dritter bis zu insgesamt 49 Prozent am Stammkapital der Finanzgruppe; nach einer formwechselnden Umwandlung in eine Gesellschaft des privaten Rechts haben die Anteilseigner nach § 53 Abs. 1 Satz 2 insgesamt zumindest 51 Prozent des gezeichneten Kapitals zu halten; die in diesem Gesetz enthaltenen Haftungsregelungen zur Gewährträgerhaftung gelten für die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts begründeten Verbindlichkeiten fort; eine formwechselnde Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts bedarf der Zulassung durch Landesgesetz;“.
 
 
cc)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„18.
eine Auflösung der Finanzgruppe;“.
 
 
dd)
Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„19.
die Einrichtung eines Koordinationsausschusses, der aus den Vorstandsvorsitzenden der Verbundsparkassen und dem Vorstand der Finanzgruppe gebildet wird; das Nähere, insbesondere seine Aufgaben, werden in der Satzung geregelt;“.
 
 
ee)
Folgende Nummer 20 wird angefügt:
 
 
 
„20.
den Erwerb und die Einziehung eigener Stammkapitalanteile durch die Finanzgruppe.“
 
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 18“ durch die Angabe „Nr. 18 und 20“ ersetzt.
 
c)
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
über den Abschluss von Verträgen über die Überlassung von sonstigem Kapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3; in den Verträgen mit den Verbundsparkassen sind die Einflussrechte der Finanzgruppe auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken und“.
26.
§ 57 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „Verbundinstituten“ durch das Wort „Verbundsparkassen“ ersetzt.
 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Im Falle der Auflösung der Finanzgruppe leitet der Vorstand der Finanzgruppe zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren ein. Ausgenommen von der Liquidation ist eine Veräußerung der Verbundsparkassen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Finanzgruppe geht auf die verbliebenen Anteilseigner entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital der Finanzgruppe über.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
27.
§ 60 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Verbundinstitute“ durch das Wort „Verbundsparkassen“ ersetzt.
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „(Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 69)“ durch die Angabe „(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60)“ ersetzt.
28.
Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Übertragung der Trägerschaft“.
29.
§ 61 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Zweckverbände bei Zweckverbandssparkassen“ durch das Wort „Sparkassenzweckverbände“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
 
d)
Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) geändert worden ist,“ durch die Angabe „SächsKomZG“ ersetzt.
 
e)
Absatz 5 wird aufgehoben.
30.
§ 62 wird aufgehoben.
31.
§ 64 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 64
Rückübertragung
 
(1) Die Anteilseigner sind berechtigt, aus der Finanzgruppe durch Kündigung auszuscheiden. Bei einer Rückübertragung der Trägerschaft einer Verbundsparkasse, deren früherer kommunaler Träger ein Sparkassenzweckverband ist, kann die Kündigung nur gemeinsam durch alle in diesem Sparkassenzweckverband mitgliedschaftlich organisierten Anteilseigner erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Finanzgruppe zu erklären; sie ist nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Kalenderjahres zulässig. Die Finanzgruppe und die ausscheidenswilligen Anteilseigner können sich auf eine kürzere Frist verständigen.
(2) Die Einzelheiten der Abwicklung einer Rückübertragung der Trägerschaft an den Verbundsparkassen, die angemessenen Gegenleistungen sowie die sonstigen Bedingungen sind nach Maßgabe etwaiger Vorgaben in der Satzung der Finanzgruppe in Verträgen zu regeln. Insbesondere ist eine Vereinbarung über die Übernahme des den Verbundsparkassen nach § 3 Abs. 4 überlassenen sonstigen Kapitals bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Finanzgruppe zu treffen.
(3) Die Finanzgruppe ist mit dem Wirksamwerden des Austritts des letzten Anteilseigners aufgelöst.“
32.
§ 66 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Vereinbarungen zur Übertragung der Trägerschaften an Sparkassen auf die Finanzgruppe nach § 61 ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 83 SächsGemO erforderlich.“
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „bestimmter“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.
33.
Dem § 67 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) An die Stelle des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen treten nach seiner Auflösung als Haftungsschuldner im Sinne der Absätze 1 bis 3 dessen Mitglieder am 18. Juli 2005. Absatz 4 gilt entsprechend.“
34.
§ 68 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „Sachsen-Finanzgruppe“ durch das Wort „Finanzgruppe“ ersetzt und nach dem Wort „Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft“ die Angabe „(Sachsen LB)“ eingefügt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Sachsen-Finanzgruppe“ durch das Wort „Finanzgruppe“ ersetzt.
35.
Es wird folgender § 69 angefügt:
 
„§ 69
Übergangsbestimmungen
 
§ 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 und 4 ist erstmals zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats anzuwenden. Ein bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) bereits amtierender Verwaltungsrat bleibt für die Dauer seiner allgemeinen Wahlperiode im Amt. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) geltenden Fassung.“

Artikel 2

Das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte“.
2.
In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
3.
§ 8 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht, sofern die Satzung der Finanzgruppe bestimmt, von den Einschränkungen nach Halbsatz 1 abzusehen.“
 
b)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.
 
c)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 5 kann die Satzung der Finanzgruppe vorsehen, dass bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt ist, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, dem Vorstand der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen, wenn dies zur Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien erforderlich ist.“
 
d)
Im neuen Satz 7 werden jeweils nach der Angabe „Satz 5“ die Angabe „und Satz 6“ und nach dem Wort „Anteilseignerversammlung“ die Wörter „oder den Vorstand“ eingefügt.
4.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
 
1.
dem Vorsitzenden (§ 10),
 
2.
weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1),
 
3.
einem Vertreter der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen (§ 11 Abs. 3) sowie
 
4.
zu einem Drittel aus Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 4).“
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 11
Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Der Vertreter der Finanzgruppe nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird vom Vorstand der Finanzgruppe entsandt und abberufen.“
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
 
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
 
f)
Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
6.
In § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
7.
In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „und der Vertreter der Finanzgruppe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
8.
In § 23 Satz 1 werden die Wörter „und der Vertreter der Finanzgruppe gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
9.
In § 53 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Zweckverbände bei Zweckverbandssparkassen sowie der Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sparkassenzweckverbände sowie die Finanzgruppe selbst“ ersetzt.
10.
§ 55 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertreter der kommunalen Anteilseigner stellen den Vorsitzenden.“
11.
§ 56 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Satzung“ ein Komma und die Wörter „soweit sich aus Nummer 2a nicht etwas anderes ergibt;“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
 
 
 
„2a.
die Fälle des Erlasses und der Änderung der Satzung nach § 8 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 6;“.
 
 
cc)
In Nummer 15 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern abgegebenen Stimmen“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 18 und 20“ durch die Angabe „Nr. 2a, 18 und 20“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
 
c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.“
 
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „sowie der Mehrheit der von den kommunalen Anteilseignern abgegebenen Stimmen“ gestrichen.
12.
In § 57 Abs. 5 wird nach der Angabe „Satz 1 bis 4“ die Angabe „,6 und 7“ eingefügt.
13.
§ 69 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Wortlaut wird die Angabe „(1)“ vorangestellt.
 
b)
Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 und 4 ist“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 sind“ ersetzt.
 
c)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 9 Abs. 2, §§ 22 und 23 in der am 29. Juni 2012 geltenden Fassung sind für den Vertreter der Finanzgruppe bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats weiter anzuwenden.“

Artikel 3

Der Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen wird aufgelöst. Der Verbandsvorstand des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen leitet zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren ein. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen geht auf die Mitglieder entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital über.

Artikel 4

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern bis zum 31. Dezember 2012 das der Sachsen-Finanzgruppe zustehende Rücktrittsrecht nach § 9.1 der zwischen ihr und dem Freistaat Sachsen am 21. März 2011 getroffenen Übertragungsvereinbarung, welcher der Landtag gemäß § 65 Abs. 5 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), zugestimmt hat, nicht ausgeübt wurde. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen macht den Tag des Inkrafttretens im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt 1 .

Dresden, den 8. Juni 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 10, S. 302
    Fsn-Nr.: 62

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2012