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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 11. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 408)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen

Vom 11. Juli 2012

Aufgrund von § 17 Abs. 6 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen vom 7. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 231) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingefügt:
 
„§ 3
Bezeichnung des Bachelorgrades
 
Der Bachelorgrad der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen trägt für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung sowie Sozialverwaltung und Sozialversicherung die Bezeichnung ‚Bachelor of Laws (LL.B.)’.
 
§ 4
Bezeichnung des Mastergrades
 
Der Mastergrad der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen trägt für den Studiengang Verwaltungsinformatik die Bezeichnung ‚Master of Science (M.Sc.)’.“
2.
Der bisherige § 3 wird § 5.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 12, S. 408
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. August 2012

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2023