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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Vollzitat: Gesetz zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89)

Gesetz
zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge

Vom 16. März 2000

Artikel 1

Dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sowie dem Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen des Europarates vom 9. September 1998 (Europaratskonvention über das grenzüberschreitende Fernsehen) wird zugestimmt. Der Vierte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge sowie das Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

§ 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 649), wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages“ die Worte „in Verbindung mit § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“ eingefügt.
2.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages“ die Worte „bis zum 31. Dezember 2004“ eingefügt und das Wort „terrestrischen“ gestrichen.
3.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Mitteldeutschen Rundfunk stehen ab dem 1. Januar 2000 für die Dauer des Bestehens der Filmförderungseinrichtung ‚Mitteldeutsche Medienförderung GmbH‘ 2,6 Millionen DM vom zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 10 RFinStV aus dem Aufkommen im Sendegebiet des Freistaates Sachsen zu.“
4.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er führt diese Mittel unabhängig von seinen vertraglichen Verpflichtungen der ‚Mitteldeutschen Medienförderung GmbH‘ zu.“
5.
In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Worten „nach Artikel 1 § 40 Abs. 1 des Staatsvertrages“ die Worte „in Verbindung mit § 10 RFinStV“ eingefügt.
6.
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für den Fall der Auflösung der ‚Mitteldeutschen Medienförderung GmbH‘ hat der MDR nach dem Schluss der Liquidation den von der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien nicht genutzten Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr der ‚Sächsischen Stiftung für Medienausbildung‘ zuzuführen.“
7.
Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
(Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG)

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 246) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Bezeichnung von § 24 wird wie folgt gefasst:
„Finanzierung, Werbung, Teleshopping, Sponsoring“
 
b)
Die Bezeichnung von § 45 wird wie folgt gefasst:
„Bestandsdaten, Daten über den Empfang von Programmen und Sendungen“
2.
§ 1 a wird wie folgt geändert:
 
a)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 2 bis 4.
 
b)
Es werden folgende Absätze 5 bis 9 eingefügt:
„(5) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bleibt unberührt.
(6) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.
(7) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
(8) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.
(9) Programmbouquet ist die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 10 bis 13.
 
d)
Folgender Absatz 14 wird angefügt:
„(14) Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge.“
3.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 1wird folgender Satz 2 eingefügt
„Sofern eine digitale Nutzung dieser technischen Übertragungskapazitäten möglich ist, sind sie entsprechend auszuschreiben und zuzulassen; die Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.“
 
b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn
  1. sich das Programm des Antragstellers ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und
  2. der Antragsteller sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
  3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Antragsteller zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit die Nebenbestimmungen die Umgehung nach Satz 1 ausreichend ausschließen.
 
b)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden. §§ 4; 5 Abs. 2; 10; 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6, Abs. 2, 3; 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten versuchsweise bis zum 31. März 2004.“
5.
In § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Übergang der Verbreitung von Programmen von analoger in digitale Technik vollzogen ist, haben daneben Antragsteller Vorrang, die ihre Programme in digitaler Technik verbreiten.“
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berichterstattung und Informationsendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.“
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „müssen“ ersetzt.
7.
In § 23 werden nach den Worten „2. durch Werbung“ die Worte „und Teleshopping“ angefügt.
8.
§ 24 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 24
Finanzierung, Werbung, Teleshopping, Sponsoring
 
Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Inhalte von Werbung und Teleshopping und deren Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung und Teleshopping sowie den Erlass von Richtlinien.“
9.
In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a wird das Wort „terrestrischen“ gestrichen.
10.
In § 30 Abs. 9 Nr. 3 werden die Worte „gemäß § 3 Abs. 5 RStV“ durch die Worte „gemäß § 3 Abs. 7 RStV“ ersetzt.
11.
§ 35 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Im Haushaltsplan, der keiner autonomen Rechtsetzung bedarf, können Rücklagen gebildet werden, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Die geplanten Aufgaben sollen in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen werden. Erforderliche Maßnahmen im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Investitionen einschließlich Ersatzbeschaffungen sowie längerfristige Förderprogramme. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Soweit erforderlich, sind Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt vorzusehen. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen. §§ 108, 109 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung.“
12.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 Buchst. c werden nach dem Wort „das“ die Worte „für Sachsen bestimmte“ eingefügt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit in digitaler Technik in Kabel verbreiteten Programmen im Regelbetrieb hat der Betreiber der Kabelanlage sicherzustellen, dass
  1. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten für die für das Gebiet des Freistaates Sachsen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sofern sie nicht in den Programmbouquets nach § 19 Abs. 3 RStV enthalten sind, einschließlich dieser Programmbouquets zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für die außerhalb des § 19 Abs. 3 und 4 RStV veranstalteten Rundfunkprogramme,
  2. die gesamte Bitrate, die der Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals entspricht, für die im Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht,
  3. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 und 2 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind.
Solange und soweit die Übertragungskapazitäten der Nummern 1 bis 3 von den Veranstaltern nicht genutzt werden, steht die Nutzung den Kabelbetreibern zu. Soweit möglich, sollen die für Zwecke der Rundfunkerprobung nach § 26 und für die befristete Dauer der Pilotprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bis zur Entscheidung des Regelbetriebs nach § 19 Abs. 5 RStV notwendigen Bitraten bereitgestellt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Verbreitung eines Programms mit besonderer Übertragungstechnik (insbesondere interaktives Fernsehen) nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 oder § 20 RStV nach diesem Gesetz zugelassen worden ist.“
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Programmen und Mediendiensten trifft der Betreiber
  1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Mediendienste im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages angemessen berücksichtigt,
  2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.“
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz 1 wird eingefügt:
„(5) Entgelte und Tarife für die Kabeleinspeisung der nach Absatz 1 einzuspeisenden Programme sind durch den Kabelanlagenbetreiber gegenüber der Landesanstalt offen zu legen.“
Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden die Sätze 2 bis 5.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und sein Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im analogen Betrieb die in Absatz 1 genannten sowie die nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden und im digitalen Betrieb die in Absatz 3 genannten Programme empfangen kann.“
13.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Hat die Landesanstalt den Veranstalter aufgefordert, den festgestellten Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen, so kann sie bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einem weiteren Verstoß im Sinne des Abs. 2 für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten die Verbreitung des Programms untersagen. Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. Die Einzelheiten kann die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes durch Satzung regeln.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 3 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird vor die Nr. 1 folgende Nr. 1 eingefügt:
„1.    der Veranstalter bei einem schwerwiegenden Rechtsverstoß einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Abs. 2 nicht Folge leistet, obwohl in der Anordnung der Widerruf angedroht war,“.
 
c)
In Absatz 2 werden die bisherigen Nr. 1 bis 3 die Nr. 2 bis 4.
 
d)
In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 5 und Satz 2 angefügt:
„5.    der Veranstalter entsprechend den Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 tätig ist.
Im letzteren Fall kann die Zulassung auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese die Umgehung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 ausreichend ausschließen.“
15.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 13 werden die Worte „in § 38 Abs. 1“ durch das Wort „dort“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung:
„14.    entgegen § 38 Abs. 5 Entgelte oder Tarife gegenüber der Landesanstalt nicht offen legt oder die regionalen und lokalen Programme benachteiligt,“.
 
c)
In Absatz 1 Nr. 15 werden die Worte „§ 38 Abs. 4 Satz 3“ durch die Worte „§ 38 Abs. 5 Satz 4“ ersetzt.
 
d)
Absatz 1 Nr. 16 wird wie folgt gefasst:
„16. entgegen § 38 Abs. 6 Satz 1 seine Anlage im Rahmen der Kapazität nicht so einrichtet, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im analogen Betrieb die in § 38 Abs. 1 genannten sowie die nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 einzuspeisenden und im digitalen Betrieb die in § 38 Abs. 3 genannten Programme und Mediendienste empfangen kann.“
 
e)
In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch die Worte „einer Million“ ersetzt.
16.
§ 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Veranstalter und seine Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeiten, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechtes und des Rundfunkstaatsvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung im Freistaat Sachsen zu gewährleisten.“
17.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift und die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 45
Bestandsdaten, Daten über den Empfang
von Programmen und Sendungen
 
(1) Der Veranstalter darf personenbezogene Daten eines Nutzers verarbeiten, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Rundfunk erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Personenbezogene Daten über die Möglichkeit des Empfangs von Programmen und Sendungen dürfen von einem Veranstalter nur insoweit verarbeitet werden, wie dies erforderlich ist, um den Empfang und die Abrechnung des geschuldeten Entgelts zu ermöglichen.
(3) Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts und des Rundfunkstaatsvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Meldegesetzes

Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Im Vierten Abschnitt – Datenübermittlung – wird nach der Angabe „§ 30 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften“ die Angabe „§ 30 a Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk“ eingefügt.
 
b)
Im Fünften Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen – wird nach der Angabe „§ 37 Verwaltungsvorschriften“ die Angabe „§ 37 a Einschränkung von Grundrechten“ eingefügt.
2.
Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt:
 
„§ 30 a
Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
 
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der nach § 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 425, 444) von ihm beauftragten Stelle bis zum 31. Dezember 2003 zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren nach § 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Doktorgrad,
  4. Tag der Geburt,
  5. gegenwärtige und letzte frühere Anschriften der Hauptwohnung und Nebenwohnungen,
  6. Tag des Ein- und Auszugs,
  7. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht,
  8. Sterbetag.
Über die Anwendung der Übermittlungsregelung nach Satz 1 erstattet der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) bis zum 31. Dezember 2002 dem Sächsischen Landtag einen Bericht.
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkgebührenpflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.“
3.
Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
 
„§ 37 a
Einschränkung von Grundrechten
 
Durch dieses Gesetz wird im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.“

Artikel 5
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme seines Artikels 3 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 14 Buchst. d, der zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 mit Ausnahme seines Artikels 1 §§ 5 a Abs. 4, 20 Abs. 4 und § 44 Abs. 6 nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, 4 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Tag, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998, der Artikel 1 §§ 5 a Abs. 4, 20 Abs. 4 und § 44 Abs. 6 des Staatsvertrages nach Artikel 1 nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, 4 sowie der Artikel 3 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 14 Buchst. d nach Abs. 1 in Kraft treten oder gegenstandslos werden.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. März 2000

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 3, S. 89
    Fsn-Nr.: 72-14A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. März 2000