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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 457)

Sächsisches Ausführungsgesetz
zu Vorschriften über Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregister
(SächsSRVAG)

Vom 22. August 2012

Der Sächsische Landtag hat am 11. Juli 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeiten

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für

1.
die Entgegennahme eines Berichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Verlängerung einer Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
3.
die Prüfung der Qualität von Daten nach Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die Übermittlung von Berichten einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Übermittlungspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht, wenn

1.
die Betreiber Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen,
2.
die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1, jedoch Informationen über
 
a)
die Freisetzung von Schadstoffen in Wasser oder
 
b)
die Verbringung von Schadstoffen in Abwasser außerhalb des Standortes
 
übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen oder
3.
die Betreiber keine Informationen nach Nummer 1 und 2, jedoch Informationen über
 
a)
die Freisetzung von Schadstoffen in Boden oder
 
b)
die Verbringung von Abfällen außerhalb des Standortes
 
übermitteln müssen und die Landkreise und Kreisfreien Städte die Durchführung abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen.

(3) 1Soweit Staatsbehörden die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, aber Landkreise und Kreisfreie Städte die Durchführung wasserrechtlicher oder abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften in den Betriebseinrichtungen überwachen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, Informationen der Betreiber, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, auf Anforderung der Staatsbehörden zu prüfen. 2Eine entsprechende Pflicht besteht für Staatsbehörden in den Fällen des Absatzes 1.

§ 2
Fachaufsicht

(1) 1Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und die Landesdirektion Sachsen.

§ 3
Kostendeckung

Die Kosten, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten aus der Erledigung der Aufgaben nach § 1 erwachsen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nach § 16 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches FinanzausgleichsgesetzSächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gedeckt.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Sächsische Emissionserklärungsverordnung – Abwasser – SächsAbwEmErklVO) vom 10. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 371) außer Kraft.

Dresden, den 22. August 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Christine Clauß
Staatsministerin

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 13, S. 457
    Fsn-Nr.: 661-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. September 2012