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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Jagdverordnung

Vollzitat: Sächsische Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 332) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagd
(Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Neuregelung jagdrechtlicher Vorschriften

Vom 27. August 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Oktober 2021

§ 1
Jagdabgabe

Die Jagdabgabe beträgt für den Jahresjagdschein für jedes Jahr der Gültigkeit 20 Euro, im Übrigen 10 Euro.1

§ 2
Abschussplan, Streckenliste, Streckenmeldung, Wildmonitoring

(1) 1Abschusspläne sind mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder über einen Online-Zugang elektronisch bei der Jagdbehörde einzureichen. 2Die obere Jagdbehörde gibt einen landeseinheitlichen Zeitraum für die Abschussplanung vor, der im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht wird2. 3Abschusspläne dürfen schriftlich oder elektronisch nur für einen Zeitraum, der innerhalb des Zeitraums nach Satz 2 liegt, bestätigt oder festgesetzt werden.

(2) 1Ein bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für einen nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten. 2Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich Annahmen als unrichtig, kann die Jagdbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder bei Vorliegen eines Gruppenabschussplans auf Antrag der Hegegemeinschaft oder von Amts wegen den Abschussplan ändern.

(3) Aufgefundenes verendetes Wild und Fallwild ist auf den Abschussplan anzurechnen.

(4) 1Der Jagdausübungsberechtigte hat über erlegtes und verendetes Wild sowie Fallwild eine Streckenliste zu führen. 2Die Streckenliste ist mit den amtlich geforderten Angaben schriftlich oder elektronisch zu führen. 3Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf deren Verlangen und bis zum 10. April jeden Jahres zusammenfassend in Form einer Streckenmeldung zu übersenden. 4Eintragungen in die Streckenliste sind spätestens zum Ende eines Monats vorzunehmen.

(5) 1Bei der Jagd auf Wild nach § 4 Abs. 3 Satz 1 muss die Streckenliste elektronisch geführt werden. 2Bei diesen Wildarten sind Abschüsse unverzüglich in die Streckenliste einzutragen und zu melden.

(6) 1Die obere Jagdbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt2a bekannt, für welche Wildarten und Zeitdauer ein Wildmonitoring durchgeführt wird; dabei werden auch die Meldetermine festgelegt. 2Die Jagdausübungsberechtigten übermitteln der Jagdbehörde Wahrnehmungen dieser Wildarten im Jagdbezirk elektronisch. 3Die übermittelten Daten werden von der Jagdbehörde ausgewertet.

§ 3
Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

1Dem Jagdrecht unterliegen über § 2 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Marderhunde (Nyctereutes procyonoides), Minke (Neovison vison), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Waschbären (Procyon lotor), Wölfe (Canis lupus), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elstern (Pica pica), Nebelkrähen (Corvus corone cornix), Nilgänse (Alopochen aegyptiacus) und Rabenkrähen (Corvus corone corone). 2§ 22 Absatz 2 des Sächsischen Jagdgesetzes findet auf Wölfe keine Anwendung.3

§ 4
Jagdzeiten, Jagdbeschränkungen

(1) 1Im Freistaat Sachsen gelten folgende Jagdzeiten:

Jagdzeiten
lfd. Nummer  Wildart Zeitraum
1. Rotwild
Kälber, Schmalspießer und Schmaltiere
1. August bis 31. Januar,
2. Dam- und Sikawild 1. August bis 31. Januar,
Damwild im Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz 1. Januar bis 31. Dezember,
3. Rehwild
Böcke und Schmalrehe
16. April bis 31. Januar,
Kitze und Ricken 1. August bis 31. Januar,
4. Gamswild 1. August bis 31. Januar,
5. Muffelwild im Gebiet des Nationalparks Sächsische Schweiz 1. Januar bis 31. Dezember,
6. Schwarzwild
Keiler und Bachen
1. Januar bis 31. Dezember,
7. Mauswiesel keine Jagdzeit,
8. Dachse 1. Januar bis 31. Dezember,
9. Rebhühner keine Jagdzeit,
10. Graugänse 1. August bis 31. Januar,
11. Krickenten keine Jagdzeit,
12. Graureiher 1. August bis 31. Januar,
13. Marderhunde, Minke,
Sumpfbiber und Waschbären
1. Januar bis 31. Dezember,
14. Nilgänse 1. August bis 31. Januar,
15. Elstern, Nebel- und Rabenkrähen 1. August bis 15. März.

2Die Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt im Übrigen unberührt. 3Die Bejagung der Wildarten Dam-, Sika- und Rehwild, Dachse sowie Graugänse wird abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 12 und 19 der Verordnung über die Jagdzeiten ausgeübt.

(2) Die Jagd auf Graureiher darf entsprechend Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S.7), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verminderung fischereilicher Schäden nur im Umkreis von 200 m um bewirtschaftete Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeübt werden.

(3) 1Die obere Jagdbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt4 bekannt, auf welche Wildarten die Jagd zur Bestandessicherung räumlich, zeitlich, nach Anzahl, Geschlecht oder Altersklasse im Rahmen der Jagdzeit nur beschränkt ausgeübt werden darf. 2Ist zur Bestandessicherung die Beendigung der Jagdausübung erforderlich, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 3Soweit in der Bekanntgabe nicht abweichend bestimmt, ist Wild der betroffenen Art ab dem auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tag für die verbleibende Zeit des Jagdjahres mit der Jagd zu verschonen.5

§ 4a
Fangjagd auf Schwarzwild

(1) Die Jagd auf Schwarzwild darf abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Jagdgesetzes mit Genehmigung der zuständigen Jagdbehörde mit Fanggeräten und Fangvorrichtungen (Fangjagd) ausgeübt werden.

(2) Die Genehmigung für die Ausübung der Fangjagd kann erteilt werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte nachweist, dass ein tierschutzgerechter Fang und die weidgerechte Erlegung gefangenen Schwarzwildes gewährleistet sind.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird von der unteren Jagdbehörde und in Verwaltungsjagdbezirken von der oberen Jagdbehörde erteilt.6

§ 4b
Duldungspflicht für überjagende Jagdhunde
bei Gesellschaftsjagden

1Das unabsichtliche Überjagen von Jagdhunden ist von Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke bei bis zu drei auf derselben Grundfläche durchgeführten Gesellschaftsjagden auf Schwarzwild im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Gesellschaftsjagd spätestens drei Tage vor Beginn angezeigt wird; dies gilt auch, wenn im Rahmen der Gesellschaftsjagd neben Schwarzwild weitere Wildarten bejagt werden. 2Wenn ein Jagdausübungsberechtigter eines angrenzenden Jagdbezirks es verlangt, dürfen die bei einer Gesellschaftsjagd eingesetzten Jagdhunde nur mit einem Mindestabstand von 200 m zu seiner Jagdbezirksgrenze geschnallt werden.7

§ 4c
Einschränkung sachlicher Verbote
bei der Jagd auf Schwarzwild

1Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes dürfen bei der Jagd auf Schwarzwild künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Langwaffen bestimmt sind, verwendet und genutzt werden. 2Waffenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.8

§ 5
Totschlagfallen

(1) Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Jagdgesetzes dürfen zugelassen werden, wenn die Totschlagfallen in Fangbunkern verwendet, regelmäßig kontrolliert und nach oben zum Schutz von Vogelarten ausreichend verblendet werden.

(2) Ausnahmen vom Verbot des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Jagdgesetzes dürfen nicht zugelassen werden im Umkreis von 300 m von Wohnhäusern, in befriedeten Bezirken, Nationalparks, Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und Gebieten mit nachgewiesenen Vorkommen von mindestens einer nach Naturschutzrecht streng geschützten Säugetierart, die sich in Totschlagfallen fangen kann.

(3) In befriedeten Bezirken können abweichend von Absatz 2 Ausnahmen zugelassen werden, wenn

1.
erhebliche Tier- oder Sachschäden drohen und
2.
die Bestandesregulierung des Wildes nicht anderweitig zufriedenstellend durchgeführt werden kann.9

§ 6
Brauchbare Jagdhunde

1Ein Jagdhund ist für die jeweilige Jagdart brauchbar im Sinne des § 24 Abs. 1 des Sächsischen Jagdgesetzes, wenn

1.
er eine Jagdgebrauchshundeleistungsprüfung eines dem Jagdgebrauchshundverband e. V. angeschlossenen Verbandsvereins in einer der Fachgruppen Schweiß, Stöbern, Feldarbeit, Wasserarbeit, Bringen oder Bauarbeit bestanden hat,
2.
er eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden hat oder
3.
seine Eignung für die jeweilige Jagdart durch eine Prüfung nach den in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Vorschriften festgestellt worden ist.

2Brauchbarkeitsprüfungen werden durch die anerkannten Vereinigungen der Jäger nach von der oberen Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnungen durchgeführt.10

§ 7
Kirrmittel

An Kirrstellen dürfen zum Anlocken von Schalenwild nur Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester oder Mais bis zu einer Gesamtmenge von drei Kilogramm ausgebracht werden, soweit an der Kirrstelle zuvor dargebotene Kirrmittel vom Wild aufgenommen worden sind.

§ 8
Schutzvorrichtungen zur Verhinderung von übermäßigen Wildschäden

Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind wilddichte Zäune folgender Mindesthöhen anzusehen:

Mindesthöhen
Nummer  Art Mindesthöhe
1. zum Schutz gegen Rot-, Dam- und Muffelwild 1,80 m,
2. zum Schutz gegen Reh- und Schwarzwild 1,30 m,
3. zum Schutz gegen Wildkaninchen 1,00 m über und
0,30 m unter der Erde.

§ 9
Hegegemeinschaften

(1) Hegegemeinschaften sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

1.
Planung und Umsetzung von lebensraum- und äsungsverbessernden Maßnahmen,
2.
Abstimmung der Abschussplanentwürfe,
3.
Wildfütterungskonzeptionen,
4.
Beurteilung der Wildschadenssituation,
5.
Mitwirkung beim Wildmonitoring,
6.
Erstellung von Hegeplänen für gefährdete Wildarten,
7.
Abstimmung des Einsatzes von Nachsuchegespannen,
8.
Organisation jagdlicher Übungsschießen,
9.
Durchführung von Hegeschauen,
10.
Durchführung jagdbezirksübergreifender Jagden.

(2) 1Grundeigentümer und Nutzer von Grundstücken, ausgenommen Grundstücke in befriedeten Bezirken, können abweichend von § 10a des Bundesjagdgesetzes Mitglied einer Hegegemeinschaft sein. 2Jagdgenossen werden, sofern die Jagdgenossenschaft ihre Beteiligung an einer Hegegemeinschaft beschlossen hat, durch den Jagdvorstand oder durch einen von ihm beauftragten Jagdgenossen vertreten.

(3) Wird von der Hegegemeinschaft bei der Jagdbehörde ein Gruppenabschussplan eingereicht, sind geeignete Nachweise vorzulegen über

1.
die außergerichtliche Vertretung des privatrechtlichen Zusammenschlusses gegenüber der Jagdbehörde,
2.
die am Gruppenabschuss teilnehmenden Jagdausübungsberechtigten einschließlich Lage und Größe der betroffenen Jagdbezirke,
3.
das Verfahren der Aufstellung des Gruppenabschussplans und die Steuerung und Kontrolle seiner Erfüllung.

§ 10
Anerkennung einer Vereinigung der Jäger

Eine Vereinigung der Jäger kann als Vereinigung im Sinne von § 37 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes durch die obere Jagdbehörde anerkannt werden, wenn sie Interessen der Jagd und der Jäger landesweit vertritt.

§ 11
Berufsjäger, forstlich Ausgebildete

(1) Berufsjäger im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wer die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin oder die Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Geltungsbereich des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erbracht hat oder an der Jagdschule Zollgrün die Abschlussprüfung als Meister der Jagdwirtschaft oder als Fachingenieur für Wildbewirtschaftung bestanden hat.

(2) Als forstlich ausgebildet im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes gilt, wer ein Studium der Forstwissenschaft oder der Forstwirtschaft an einer Universität, Hochschule, Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen Abschluss in einem Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen hat.11

§ 12
Gegenstand, Ort und Zeit der Jägerprüfung

(1) Die Jägerprüfung besteht aus den Teilen jagdliches Schießen sowie schriftliche und mündlich-praktische Prüfung.

(2) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung beinhalten folgende Prüfungsfächer, hinsichtlich der Nummern 1 und 3 jeweils einschließlich rechtlicher Bezüge:

1.
Jagdkunde:
Tierarten, Wildbiologie, Wildökologie, Jagdbetrieb einschließlich Jagdhundewesen, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau sowie Naturschutz und Biotoppflege,
2.
Waffenkunde:
Waffenrecht, Waffentechnik und Führen von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen,
3.
Verbraucherschutz:
Wildbrethygiene, Wildkrankheiten und Wildverwertung,
4.
Recht:
Jagd-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Tierschutzrecht sowie weitere einschlägige Rechtsbereiche.

(3) Für Bewerber, die bereits eine Falknerprüfung bestanden haben, umfasst die Jägerprüfung nur das jagdliche Schießen sowie die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2.

(4) 1Die Jagdbehörde legt Ort, Datum und Beginn der einzelnen Prüfungen fest. 2Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich.

§ 13
Zulassung zur Jägerprüfung

(1) 1Die Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Jagdbehörde zu beantragen. 2Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre alt sein. 3Die Jagdbehörde kann die Bewerber einer anderen Jagdbehörde zur Abnahme der Jägerprüfung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde zuweisen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.
bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters,
2.
ein Nachweis über die jagdliche Ausbildung,
3.
bei Falknern ein Nachweis über die bestandene Falknerprüfung,
4.
gegebenenfalls einen Nachweis über bestandene Prüfungsteile.

(3) 1Die jagdliche Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 2 wird in der Regel durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit einer theoretischen und praktischen Ausbildung von mindestens 120 Stunden Umfang nachgewiesen. 2Bei Bewerbern, die eine land- oder forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder sich in einer solchen Ausbildung befinden, genügt ein Mindestumfang von 90 Stunden. 3Auf Studierende der genannten Fachrichtungen findet Satz 2 entsprechend Anwendung.

(4) 1Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, damit das Zeugnis der Jagdbehörde bis zur Anmeldung vorliegt. 2Ausländer haben außerdem mit der Anmeldung einen dem Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, es sei denn, dass dies unmöglich oder unzumutbar ist. 3Das Führungszeugnis oder der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Jägerprüfung nicht älter als sechs Monate sein.

(5) 1Bewerber, deren Zulassungsantragsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen, oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müsste, sind zur Jägerprüfung nicht zuzulassen. 2Bewerbern kann die Zulassung zur Jägerprüfung versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes vorliegen.12

§ 14
Jägerprüfungsausschuss

(1) 1Der Jägerprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.

(2) 1Der Vorsitzende leitet die Jägerprüfung und bestimmt die Prüfer sowie einen Protokollführer. 2Das Protokoll enthält den Prüfungsablauf sowie die Prüfungsergebnisse und ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

(3) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen der Jagdbehörde angehören. 2Die weiteren Mitglieder, ihre Stellvertreter und die Prüfer müssen Inhaber eines Jagdscheins sein.

(4) 1Die Tätigkeit der weiteren Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses und der Prüfer ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Jägerprüfungsausschusses und die Prüfer sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 3Sie werden von der Jagdbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. 4Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 15
Jagdliches Schießen

(1) 1Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler und Wurftaube. 2Geschossen wird nach der Schießstandordnung und der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für den Schutz von Wild, Jagd und Natur, in der jeweils am 1. April 2015 geltenden Fassung, zu beziehen über den Deutschen Jagdverband e. V., Chausseestraße 37, 10115 Berlin. 3Die Prüfung im jagdlichen Schießen besteht, wer die Sicherheitsvorschriften einhält und mindestens folgende Ergebnisse erzielt:

1.
Rehbock: Bei fünf Schuss auf eine Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 1 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) müssen aus 100 m Entfernung sitzend aufgelegt mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik vier Treffer erzielt werden. 2Als Treffer zählt der getroffene neunte und zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. 3Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.
2.
Keiler: Bei fünf Schuss auf eine Keilerscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 5 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V.) mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik drei Treffer erzielt werden. 2Als Treffer zählt der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. 3Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen.
3.
Wurftaube: Auf fünfzehn Wurftauben müssen im Trap- oder Skeetschießen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke vier Treffer erzielt werden. 2Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt.

(2) Nicht bestandene Disziplinen dürfen im Verlauf der Schießprüfung einmal wiederholt werden.13

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber seine aus einem Katalog durch Zufall bestimmten Fragen aus allen Prüfungsfächern im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingaben zu beantworten. 2Der Fragenkatalog wird bei der oberen Jagdbehörde geführt. 3Aus wichtigem Grund kann die Jagdbehörde in Einzelfällen eine handschriftliche Beantwortung der Fragen zulassen.

(2) 1Den Bewerbern werden ihre Passwörter für den Internet-Zugang oder der ausgedruckte Fragebogen von einem Prüfer übergeben. 2Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt zwei Stunden.

(3) 1Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. 2Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer in den Fächern nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 und 4 mindestens 75 Prozent und in den übrigen Fächern mindestens 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

(4) 1Nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Fragebogen elektronisch gespeichert und ausgewertet. 2Das Prüfungsergebnis wird den Prüfern angezeigt. 3Im Falle des Nichtbestehens werden die Prüfungsleistungen und das Prüfungsergebnis des Bewerbers ausgedruckt und den Jägerprüfungsunterlagen beigefügt.

§ 17
Mündlich-praktische Prüfung

(1) 1In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. 2Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. 3Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) 1Die mündlich-praktische Prüfung wird zusammenhängend von zwei Prüfern abgenommen. 2Sie stellen übereinstimmend fest, ob eine Prüfungsleistung ausreichend ist.

(3) 1Mehr als drei Bewerber dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. 2Die Prüfungsdauer beträgt je Bewerber und Prüfungsfach höchstens 15 Minuten. 3Nach der Prüfung von zwei Prüfungsfächern ist eine angemessene Pause einzulegen.

§ 18
Ordnungsverstoß

(1) 1Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Jägerprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, kann der Jägerprüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit nicht bestanden bewerten und den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ausschließen. 2Wenn es die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erfordert, kann ein Mitglied eines Jägerprüfungsausschusses oder ein Prüfer den Ausschluss mündlich verfügen. 3Im Falle des Ausschlusses ist die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden.

(2) 1Hat der Bewerber seine Zulassung zur Jägerprüfung durch Täuschung erreicht, kann die Jagdbehörde die Jägerprüfung für nicht bestanden erklären und das Jägerprüfungszeugnis einziehen. 2Dies gilt nicht, wenn seit der Ausstellung des Jägerprüfungszeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 19
Prüfungsergebnis, Wiederholung, Nachholung

(1) Die Prüfungsergebnisse sind den Bewerbern jeweils nach Abschluss eines Prüfungsteils mündlich bekannt zu geben.

(2) 1Die Jägerprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile erfolgreich abgelegt hat. 2Der Jägerprüfungsausschuss stellt das Gesamtergebnis der Jägerprüfung fest. 3Er beschließt mit Stimmenmehrheit. 4Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält ein Jägerprüfungszeugnis.

(3) 1Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ergebnisse in den Prüfungsteilen. 2Die Jägerprüfung kann mehrfach wiederholt werden. 3Bestandene Prüfungsteile bleiben 18 Monate gültig und werden bei einer Wiederholungsprüfung innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr geprüft.

(4) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an der Jägerprüfung insgesamt oder an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen, kann er die Jägerprüfung oder einzelne Prüfungsteile innerhalb von zwölf Monaten nachholen.

§ 20
Falknerprüfung

(1) 1Die Vorschriften der §§ 12 bis 14 und 16 bis 19 gelten vorbehaltlich abweichender Regelungen für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend. 2An die Stelle des Jagdscheins tritt der Falknerjagdschein. 3Die Ausbildung im Fach Waffenkunde und das jagdliche Übungsschießen entfallen. 4Die Bewerber haben bei der Anmeldung die praktische Ausbildung in der Beizjagd und gegebenenfalls die Jägerprüfung nachzuweisen.

(2) Die Falknerprüfung umfasst die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung in den Fächern des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4.

(3) 1In der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung sind zusätzlich die Gebiete des § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes als Prüfungsfach zu prüfen. 2Die Prüfungsdauer für das Prüfungsfach beträgt in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Falknerprüfung jeweils höchstens 30 Minuten.

(4) Für Bewerber, die bereits eine Jägerprüfung bestanden haben, umfasst die Falknerprüfung nur die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung nach Absatz 3.

§ 21
Mindestinhalt einer Jagdgenossenschaftssatzung

(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss allgemeine Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen und den Sitz der Jagdgenossenschaft,
2.
die Verpflichtung des Jagdvorstandes, ein Verzeichnis der Jagdgenossen unter Angabe der Flächenbeteiligung zu führen,
3.
die Zusammensetzung und die Befugnisse des Jagdvorstandes,
4.
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und
5.
die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft.

(2) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss Bestimmungen darüber enthalten, dass

1.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens einmal jährlich von dem Jagdvorstand einberufen wird,
2.
die Versammlung der Jagdgenossenschaft einzuberufen ist, wenn dies ein Viertel der Jagdgenossen verlangt, die mindestens ein Viertel der Grundfläche der Jagdgenossenschaft vertreten, oder wenn dies die Jagdbehörde im Rahmen der Aufsicht anordnet,
3.
die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft mindestens zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen ist,
4.
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen ist, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und Geldanlagen zu gliedern ist und
5.
die Jagdgenossenschaft die Verwaltung des Vermögens durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Gemeindeverwaltung übertragen kann.

(3) Bestehende Jagdgenossenschaftssatzungen sind bis zum Ablauf des 31. März 2014 an Absatz 2 Nr. 1 und 3 anzupassen.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 37 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Jagdgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 4
 
a)
Satz 1 und Satz 2 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
 
b)
Satz 3 die Streckenliste oder die Streckenmeldung nicht übersendet,
 
c)
Satz 4 die Eintragungen nicht rechtzeitig vornimmt.
2.
entgegen § 2 Abs. 5 die Streckenliste nicht elektronisch führt oder Abschüsse nicht unverzüglich einträgt,
3.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 Wild nicht mit der Jagd verschont,
4.
entgegen § 7 an Kirrstellen nicht zulässige Kirrmittel ausbringt oder die zulässige Höchstmenge überschreitet.14

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 13, S. 518
    Fsn-Nr.: 651-4.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2021