Gesetz
zur Gemeindegebietsreform
in der Planungsregion Westsachsen
(Gemeindegebietsreformgesetz Westsachsen)
Vom 28. Oktober 1998
Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004
Der Sächsische Landtag hat am 27. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten
Erster Abschnitt
Landkreis Delitzsch
§ 1
Verwaltungseinheit Schkeuditz
In die Stadt Schkeuditz werden folgende Gemeinden eingegliedert:
- 1.
- Glesien,
- 2.
- Radefeld mit Ausnahme folgender Flurstücke:
- a)
- von der Gemarkung Freiroda
- aa)
- aus der Flur 2 die Flurstücke 13, 14/1, 14/2, 15, 16, 17/1, 19, 21/1, 21/4, 31/18, 32/18, 99/21 sowie der Teil des Flurstücks 28/4, der östlich der geraden Verlängerung der westlichen Grenzlinie des Flurstücks 21/4 gelegen ist, und der Teil des Flurstücks 87/21, der östlich der geraden Verlängerung der nördlichen Grenzlinie des Flurstücks 21/10 gelegen ist,
- bb)
- aus der Flur 3 die Flurstücke 64/1, 65/1, 67/1, 70/1, 71/3, 75/1, 75/2, 243/77, 248/75, 249/75, 253/74, 254/74, 261/73, 262/73, 276/71, 277/71, 280/71, 281/71, 283/71, 284/71, 288/71, 289/71, 299/68, 302/68, 330/76 sowie der Teil des Flurstücks 72/1, der südlich der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 73/1 gelegen ist,
- cc)
- die Flur 4 mit Ausnahme des Flurstücks 1/
- dd)
- aus der Flur 5 das Flurstück 27 sowie der Teil des Flurstücks 33/1, der östlich des Flurstücks 28 gelegen ist, und der Teil des Flurstücks 40/1, der östlich der vom südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 20 zum nordöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 28 verlaufenden geraden Grenzlinie gelegen ist,
- b)
- von der Gemarkung Radefeld
- aa)
- die Flur 3a mit Ausnahme der Flurstücke 3/3, 3/4, 3/5, 3/9, 3/10, 3/16, 3/17, 8/1, 16/8, 16/9, 17/1, 17/2, 27/14, 28/14, 49/3, 67/17, 81/15, 85/15, 90/12, 94/10, 99/8, 104/7, 107/5, 108/5, 109/5, 116/3, 119/2, 122/1,
- bb)
- die Flur 3b,
- cc)
- die Flur 4a mit Ausnahme der Flurstücke 2/1, 3/9, 3/12, 91/3, 96/3, 97/7, 97/8, 100/6 sowie der Teil des Flurstücks 3/6, der nördlich des Flurstücks 3/5 gelegen ist,
- dd)
- die Flur 4b.
§ 2
Verwaltungseinheit Delitzsch
Zwischen der Stadt Delitzsch als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Döbernitz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 3
Verwaltungseinheit Rackwitz
Die Gemeinde Podelwitz wird in die Gemeinde Rackwitz eingegliedert.
§ 4
Verwaltungseinheit Krostitz
(1) Die Gemeinde Kletzen-Zschölkau wird in die Gemeinde Krostitz eingegliedert.
(2) Zwischen der erfüllenden Gemeinde Krostitz und der Gemeinde Schönwölkau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 5
Verwaltungseinheit Laußig
Die Gemeinden Kossa und Pressel werden zur Gemeinde Kossa vereinigt.
Zweiter Abschnitt
Landkreis Leipziger Land
§ 6
Verwaltungseinheit Markranstädt
Zwischen der Stadt Markranstädt als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Großlehna ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 7
Verwaltungseinheit Neukieritzsch
Zwischen der Gemeinde Neukieritzsch als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Lobstädt ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 8
Verwaltungseinheit Rötha
Die Gemeinde Mölbis wird in die Gemeinde Espenhain eingegliedert.
§ 9
Verwaltungseinheit Regis-Breitingen
(1) Die Gemeinde Ramsdorf wird in die Stadt Regis-Breitingen eingegliedert.
(2) Die Gemeinde Wyhratal scheidet aus der mit der erfüllenden Stadt Regis-Breitingen sowie der Gemeinde Deutzen bestehenden Verwaltungsgemeinschaft aus.
§ 10
Verwaltungseinheit Borna
Zwischen der Stadt Borna als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Wyhratal ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 11
Verwaltungseinheit Frohburg
Die Gemeinden Eschefeld, Frauendorf, Nenkersdorf und Roda werden in die Stadt Frohburg eingegliedert.
§ 12
Verwaltungseinheit Kohren-Sahlis
Die Gemeinde Jahnshain wird in die Stadt Kohren-Sahlis eingegliedert.
§ 13
Verwaltungseinheit Geithain
Zwischen der Stadt Geithain als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Narsdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
Dritter Abschnitt
Landkreis Muldentalkreis
§ 14
Verwaltungseinheit Bad Lausick
(1) Die Gemeinde Steinbach wird in die Stadt Bad Lausick eingegliedert.
(2) Zwischen der Stadt Bad Lausick als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Otterwisch ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 15
Verwaltungseinheit Grimma
Zwischen der Stadt Grimma als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Großbardau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 16
Verwaltungseinheit Trebsen/Mulde
Die Gemeinde Altenhain wird in die Stadt Trebsen/Mulde eingegliedert.
§ 17
Verwaltungseinheit Naunhof
(1) Die Gemeinde Fuchshain wird in die Stadt Naunhof eingegliedert.
(2) Zwischen der Stadt Naunhof als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Belgershain und Parthenstein ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 18
Verwaltungseinheit Brandis
Die Stadt Brandis und die Gemeinde Beucha werden zur Stadt Brandis vereinigt.
§ 19
Verwaltungseinheit Borsdorf
Die Gemeinden Borsdorf und Panitzsch werden zur Gemeinde Borsdorf vereinigt.
§ 20
Verwaltungseinheit Falkenhain
Der Verwaltungsverband Oberes Lossatal und die Gemeinden Falkenhain, Meltewitz und Thammenhain werden zur Gemeinde Falkenhain vereinigt.
Vierter Abschnitt
Landkreis Döbeln
§ 21
Verwaltungseinheit Waldheim
Zwischen der Stadt Waldheim als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Ziegra-Knobelsdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 22
Verwaltungseinheit Döbeln
Zwischen der Stadt Döbeln als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Ebersbach ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 23
Verwaltungseinheit Ostrau
(1) Die Gemeinden Kiebitz, Noschkowitz und Schrebitz werden in die Gemeinde Ostrau eingegliedert.
(2) Zwischen der Gemeinde Ostrau als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Zschaitz-Ottewig ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
Fünfter Abschnitt
Landkreis Torgau-Oschatz
§ 24
Verwaltungseinheit Dommitzsch
(1) Die Gemeinde Wörblitz wird in die Stadt Dommitzsch eingegliedert.
(2) Zwischen der Stadt Dommitzsch als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Elsnig und Trossin ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 25
Verwaltungseinheit Beilrode
(1) Die Gemeinde Döbrichau wird in die Gemeinde Beilrode eingegliedert.
(2) Zwischen der Gemeinde Beilrode als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Arzberg und Großtreben-Zwethau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 26
Verwaltungseinheit Torgau
(1) Aus der Gemeinde Zinna werden von der Gemarkung Zinna die Flur 11 und die Flur 12 in die Stadt Torgau eingliedert.
(2) Die Gemeinde Pflückuff hat mit der Stadt Torgau und den Gemeinden Dreiheide und Zinna den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren.
§ 27
Verwaltungseinheit Mockrehna
Der Verwaltungsverband Mockrehna und die Gemeinden Audenhain, Mockrehna, Schöna, Strelln, Wildenhain und Wildschütz werden zur Gemeinde Mockrehna vereinigt.
§ 28
Verwaltungseinheit Schildau
Die Gemeinden Kobershain und Taura werden in die Stadt Schildau eingegliedert.
§ 29
Verwaltungseinheit Belgern
Die Gemeinden Lausa und Neußen werden in die Stadt Belgern eingegliedert.
Sechster Abschnitt
Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen
§ 30
Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften
und gemeinsamen Verwaltungsämtern
Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter in der Planungsregion Westsachsen, die vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), entstanden sind und die bis zur Verkündung dieses Gesetzes keine Anpassung nach § 78 SächsKomZG vorgenommen haben, sind aufgelöst.
§ 31
Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen;
Heilungsregelung
(1) 1Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Westsachsen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Dies gilt nur, sofern
- 1.
- die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und
- 2.
- nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553), die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtbehörde getroffen worden ist.
(2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Westsachsen geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind.
(3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Westsachsen, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend.
Zweiter Teil
Rechtsfolgen der Neuordnungen
§ 32
Rechtsnachfolge
1Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. 2In den Fällen der §§ 20 und 27 ist die neugebildete Gemeinde auch Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes.
§ 33
Auseinandersetzung
(1) 1Werden durch dieses Gesetz Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, regeln die beteiligten Gemeinden, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung bis zu einem durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. 2Diese Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über:
- 1.
- den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Vermögen der abgebenden Gemeinde,
- 2.
- die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung der abgebenden Gemeinde durch die aufnehmende Gemeinde,
- 3.
- die Aufteilung von Beteiligungen der abgebenden Gemeinde an Unternehmen,
- 4.
- die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Zweckvereinbarungen oder ihrer Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
- 5.
- die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Verträgen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen,
- 6.
- die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archivgutes,
- 7.
- die anteilige Übernahme von Personal der Gebietsteile abgebenden Gemeinden durch die Gebietsteile aufnehmenden Gemeinden.
3Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 4Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt zustandekommt.
(2) Bei kreisgebietsübergreifenden Gemeindegebietsänderungen gilt Absatz 1 für die Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Landkreisen entsprechend.
(3) 1Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. 2Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein:
- 1.
- der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde,
- 2.
- die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde,
- 3.
- die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen,
- 4.
- die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen,
- 5.
- die Fortführung kommunaler Dorfentwicklungsmaßnahmen und beschlossener Verfahren zur ländlichen Neuordnung.
3Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. 4Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 5Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde und des Ortschaftsrates der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder Vereinigung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 3 unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010.
§ 34
Wohnsitz und Aufenthalt
1Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in der aufnehmenden Gemeinde. 2Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde.
§ 35
Gemeindenamen
(1) 1Wird durch dieses Gesetz eine Gemeinde neu gebildet, können die an der Vereinigung beteiligten Gemeinden auch einen anderen als den durch dieses Gesetz bestimmten Namen vereinbaren. 2Die Vereinbarung des Namens bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde macht den neuen Gemeindenamen im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
(2) Die Änderung des Gemeindenamens durch die neugebildete Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bedarf bis zum 31. Dezember 2003 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeinderates.
§ 36
Ortsteilnamen
(1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden.
(2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde.
(3) Werden bei Gemeindeteileingliederungen benannte Ortsteile vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert, werden ihre Namen Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde.
(4) Das Benennungsrecht der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden nach § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt.
§ 37
Ortsrecht, Kreisrecht
1Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. 2Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden. 3Bei kreisübergreifenden Gemeindegebietsänderungen gilt das bisherige Kreisrecht fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt.
§ 38
Ortschaftsverfassung
(1) 1Für das Gebiet jeder einzugliedernden Gemeinde ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, darauf verzichtet. 2Die Hauptsatzungen der aufnehmenden Gemeinden sind unverzüglich entsprechend zu ändern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gebiete der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden mit den Maßgaben, daß ein Verzicht gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu erklären ist und daß entsprechende Bestimmungen in die unverzüglich zu erlassenden Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufzunehmen sind.
(2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden die Ortschaftsräte.
(3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Gemeinderates aufgehoben werden.
(4) 1Der Gemeinderat jeder einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 2Wird von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. 3Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. 4Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit, statt. 5In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 6Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.
§ 39
Erweiterung des Gemeinderates
in den aufnehmenden Gemeinden
(1) 1Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. 2Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden erhöht sich entsprechend. 3Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen einzugliedernden Gemeinde durch die Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde geteilt wird und das Ergebnis mit der Zahl der Gemeinderäte der aufnehmenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes multipliziert wird. 4Ist die erste Ziffer hinter dem Komma größer als vier, ist aufzurunden. 5In den übrigen Fällen ist abzurunden.
(2) 1Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Mitglieder des Gemeinderates. 2§ 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend.
(3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist.
(4) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zum 31. März 1998.
§ 40
Bildung des Gemeinderates
in den neugebildeten Gemeinden
1Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. 2Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. 3§ 39 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören.
§ 41
Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben
des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden
(1) 1Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . 2Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr.
(2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser.
(3) 1Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. 2Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. 3Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen.
§ 42
Neubildung und Erweiterung
von Verwaltungsgemeinschaften
(1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung. 3Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. 4§ 13 SächsKomZG gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft anzuschließen haben.
§ 43
Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027).
(2) 1Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übernommen. 2Dabei tritt anstelle der in § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. 3Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Körperschaft fortgesetzt.
(3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Körperschaft verbracht worden wären.
§ 44
Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn
(1) Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen.
(2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend.
§ 45
(aufgehoben)
2
§ 46
Haushaltswirtschaft
(1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 20 und 27 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. 2In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt.
§ 47
Stellenbewirtschaftung
(1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 20 und 27 genannten Verwaltungsverbände dürfen
- 1.
- freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
- 2.
- Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen.
2§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt.
Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 48
Personalvertretungen
Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165) mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt.
§ 49
Freistellung von Abgaben
Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.
§ 50
Stichtag
Für die Anwendung der §§ 1 und 26 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend.
§ 51
Freiwillige Gemeindegebietsänderungen
(1) 1Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. 2Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. 3Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.
(2) 1Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 41 Abs. 3 und § 52 keine Anwendung.
§ 52
Künftige Gebietsänderungen
(1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren.
(2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.
(3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. 3
§ 53
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Die §§ 30, 31, 33, 35, 38 bis 40, 46, 47, 49, 51 und 52 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. 3§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft.
4Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 28. Oktober 1998
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Hans Geisler
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Der Sächsische Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht