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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik und der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik und der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 764)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik und der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung

Vom 19. Dezember 2012

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
2.
§ 68 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 17 und 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, hinsichtlich § 68 Abs. 1 Nr. 7 SächsLKrO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
3.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11, 13, 19 und 20 SächsGemO, hinsichtlich § 127 Abs. 1 Nr. 9 SächsGemO im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 657), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 63 wie folgt gefasst:
 
„§ 63
Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften“
2.
§ 1 Abs. 3 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
„5.
eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, soweit sie von erheblichem Umfang sind oder Zuwendungen dafür beantragt werden;“
3.
§ 2 Abs. 1 Nr. 20 wird wie folgt gefasst:
 
„20.
die veranschlagte Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren;“
4.
In § 3 Abs. 1 Nr. 46 wird die Angabe „die Summe aus den Nummern 39 und 45“ durch die Angabe „die Summe aus den Nummern 39, 40, 41 und 45“ ersetzt.
5.
In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „bewegliche“ gestrichen.
6.
§ 41 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1 bis 7 und in der neuen Nummer 7 wird das Wort „ähnlichen“ durch die Wörter „wirtschaftlich gleichkommenden“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.
 
b)
In Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen.
7.
In § 44 Abs. 5 wird das Wort „Jahr“ durch das Wort „Zeitpunkt“ ersetzt.
8.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 24 werden nach dem Wort „Fehlbeträgen“ die Wörter „des ordentlichen Ergebnisses“ eingefügt.
 
 
bb)
Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„25.
Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren, die durch das ordentliche Ergebnis und aus Überschüssen des Sonderergebnisses gedeckt werden;“
 
b)
Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
Überschuss des Sonderergebnisses, der in die Rücklage des Sonderergebnisses eingestellt oder zur Deckung von vorgetragenen Fehlbeträgen des Sonderergebnisses verwendet wird;“
9.
§ 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„c)
Fehlbeträge
 
 
 
 
aa)
Vortrag von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus den Vorjahren,
 
 
 
 
bb)
Jahresfehlbetrag des Sonderergebnisses und Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren,
 
 
 
 
cc)
Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses;“
 
 
bb)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
 
 
 
„d)
nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag;“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Buchstabe a wird gestrichen.
 
 
bb)
Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a bis f und im neuen Buchstaben f wird das Wort „ähnlichen“ durch die Wörter „wirtschaftlich gleichkommenden“ ersetzt.
 
 
cc)
Die Buchstaben h und i werden die Buchstaben g und h und im neuen Buchstaben h wird nach dem Wort „für“ das Wort „sonstige“ eingefügt.
 
 
dd)
Die Buchstaben j und k werden die Buchstaben i und j.
10.
§ 59 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 21 wird das Wort „Teilhaushalten“ durch das Wort „Produkten“ ersetzt.
 
b)
Die Nummern 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
 
 
„40.
Produktbereich:
Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie;
 
 
41.
Produktgruppe:
Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie;“
11.
In § 61 Abs. 12 Satz 1 wird das Wort „Ergebnis“ durch das Wort „Fehlbeträge“ ersetzt.
12.
§ 63 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 63
Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften“.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Freistellung die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286), anzuwenden.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden die Absätze 3 bis 9.
13.
In § 64 Satz 2 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Kommunalen
Kassen- und Buchführungsverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen (Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung – SächsKomKBVO) vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 524), wird wie folgt gefasst:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 42 wie folgt gefasst:
 
„§ 42
Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften“
2.
§ 42 wie folgt gefasst:
 
„§ 42
Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
 
(1) Diese Verordnung in der seit 21. August 2008 jeweils geltenden Fassung ist spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 ist diese Verordnung in der am 20. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 für die Dauer der Freistellung diese Verordnung in der am 20. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann nach § 131 Abs. 2 SächsGemO beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen dieser Verordnung in der seit 21. August 2008 jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 18, S. 764
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2012