Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
(APOgVVDVO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung
Vom 1. Februar 2013
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
- § 1
- Ziel und Grundsätze der Ausbildung
Teil 2
Vorbereitungsdienst
- § 2
- Rechtsverhältnis
- § 3
- Ausbildungsverlauf
- § 4
- Praktische Einführung
- § 5
- Fachwissenschaftliches Studium I, II und III
- § 6
- Fachpraktisches Studium I und II
- § 7
- Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
- § 8
- Leitung der fachpraktischen Ausbildung; Praxisanleitung
- § 9
- Beurteilungen
- § 10
- Bewertung der Leistungen
- § 11
- Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes
Teil 3
Laufbahnprüfung
- § 12
- Zweck der Prüfung
- § 13
- Durchführung der Prüfung
Teil 1
Allgemeines
§ 1
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll vielseitig verwendungsfähige Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis sowie mit organisatorischem und planerischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung, der Gefangenenbehandlung und sonstigen Bereichen zu erfüllen, die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und verständlich zu begründen.
(2) Die Beamten sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.
(3) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
§ 2
Rechtsverhältnis
1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Die Beamten auf Widerruf (Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.
§ 3
Ausbildungsverlauf
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. August . 2Er umfasst die Studienabschnitte:
- 1.
- Praktische Einführung (1 Monat),
- 2.
- Fachwissenschaftliches Studium I (8 Monate),
- 3.
- Fachpraktisches Studium I (8 Monate),
- 4.
- Fachwissenschaftliches Studium II (7 Monate),
- 5.
- Fachpraktisches Studium II (9 Monate) und
- 6.
- Fachwissenschaftliches Studium III (3 Monate).
(2) Die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte sind an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Studiengang Strafvollzug (Fachhochschule) nach der dortigen Studienordnung abzuleisten.
(3) 1Die fachpraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Einführung sind in einer Justizvollzugsanstalt zu absolvieren. 2Die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärter ausgebildet werden, werden durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt. 3Die fachpraktischen Studienabschnitte werden durch Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und Studienpläne für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen geregelt. 4Die Studienpläne erläutern das Ausbildungsziel und legen die Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden fest. 5Sie werden vom Staatsministerium der Justiz und für Europa unter Mitwirkung der Fachhochschule erstellt. 6Die praktische Einführung ist in einem vom Staatsministerium der Justiz und für Europa erstellten Ausbildungsplan geregelt.
§ 4
Praktische Einführung
(1) In der praktischen Einführung sollen die Anwärter einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.
(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
(3) Näheres bestimmt der Ausbildungsplan für die praktische Einführung.
§ 5
Fachwissenschaftliches Studium I, II und III
(1) 1Das fachwissenschaftliche Studium soll den Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind. 2Es soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärter und ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden. 3Die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik soll vermittelt werden.
(2) Näheres regelt die Studienordnung der Fachhochschule.
§ 6
Fachpraktisches Studium I und II
(1) 1In diesen Studienabschnitten sollen die Anwärter befähigt werden, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. 2Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig zu erledigen.
(2) Näheres ist in den Studienplänen geregelt.
§ 7
Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
(1) 1Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. 2Die Lehrveranstaltungen sollen den Anwärtern ferner Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu reflektieren.
(2) Näheres ist in den Studienplänen geregelt.
§ 8
Leitung der fachpraktischen Ausbildung; Praxisanleitung
(1) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist der Leiter der ausbildenden Justizvollzugsanstalt (Ausbildungsanstalt) verantwortlich.
(2) 1Die Ausbildungsanstalt erstellt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Europa einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten Beamten aufgeführt sind. 2Der Studienverlaufsplan soll den Anwärtern zu Beginn des fachpraktischen Studiums ausgehändigt werden; ein Exemplar erhält die Fachhochschule.
§ 9
Beurteilungen
(1) 1Für das fachpraktische Studium I und das fachpraktische Studium II sind jeweils drei Beurteilungsbeiträge vom Leiter der Ausbildungsanstalt zu erstellen. 2In den Beurteilungsbeiträgen ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. 3Die Beurteilungsbeiträge sind mit den Anwärtern zu besprechen. 4Am Ende des fachpraktischen Studiums I und II ist jeweils eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 2 zu erstellen. 5Die Beurteilungen nach den Sätzen 1 und 4 schließen mit einer der in § 10 Abs. 1 genannten Noten und Punktzahlen ab.
(2) 1Die Leitung der Fachhochschule beurteilt die Anwärter jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. 2In die Beurteilung werden die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufgenommen. 3Absatz 1 Satz 2 und 5 gilt entsprechend. 4In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung der Fachhochschule.
(3) 1Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Anwärter in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Lehrgangsleitung ausgestellt wird. 2Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. 3In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Studienpläne für die fachpraktischen Studienabschnitte.
(4) 1Jede Beurteilung wird den Anwärtern zur Kenntnisnahme vorgelegt. 2Die Beurteilungen sind, gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Anwärters, zu den Personalakten zu nehmen.
§ 10
Bewertung der Leistungen
(1) 1Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
- 1.
- „sehr gut“ = eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte,
- 2.
- „gut“ = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte,
- 3.
- „vollbefriedigend“ = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte,
- 4.
- „befriedigend“ = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte,
- 5.
- „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte,
- 6.
- „mangelhaft“ = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte,
- 7.
- „ungenügend“ = eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.
2Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.
(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
- 1.
- 14,00 bis 18,00 Punkte: sehr gut,
- 2.
- 11,50 bis 13,99 Punkte: gut,
- 3.
- 9,00 bis 11,49 Punkte: vollbefriedigend,
- 4.
- 6,50 bis 8,99 Punkte: befriedigend,
- 5.
- 4,00 bis 6,49 Punkte: ausreichend,
- 6.
- 1,50 bis 3,99 Punkte: mangelhaft,
- 7.
- 0 bis 1,49 Punkte: ungenügend.
§ 11
Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. 2Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.
(2) Urlaub wird vom Leiter der Ausbildungsanstalt des Anwärters erteilt, während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte nach Anhörung der Leitung der Fachhochschule.
(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Europa als Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen, ob der Anwärter in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurücktritt.
Teil 3
Laufbahnprüfung
§ 12
Zweck der Prüfung
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.
§ 13
Durchführung der Prüfung
1Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2004 (GV.NRW. 2S. 236), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. 3S. 837, 843) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.