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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Vom 20. Februar 2013

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu § 2 und § 53 jeweils die Wörter „, Bezeichnung der Schulen“ angefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift werden die Wörter „, Bezeichnung der Schulen“ angefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schulen bieten für besonders leistungsbereite Schüler in den Klassenstufen 5 und 6 Leistungsgruppen zur individuellen Förderung und in der Klassenstufe 6 das Fach zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an. In den Klassenstufen 7 bis 10 können die Schulen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen Angebote zur individuellen Förderung und beruflichen Orientierung für besonders leistungsbereite Schüler machen.“
 
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Schulen der Schulart Mittelschule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SchulG führen die Bezeichnung ‚Oberschule’.“
3.
§ 53 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift werden die Wörter „, Bezeichnung der Schulen“ angefügt.
 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Schulen der Schulart Abendmittelschule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SchulG führen die Bezeichnung ‚Abendoberschule’.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Dresden, den 20. Februar 2013

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 2, S. 123
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2013