Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa und
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der VwV Sicherheitsleistungen
Vom 12. Februar 2013
A.
Die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Sicherheitsleistungen durch die Polizei (VwV Sicherheitsleistungen) vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 558), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 117), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), wird wie folgt geändert:
- I.
- In der Überschrift werden nach dem Wort „ Justiz “ die Wörter „ und für Europa “ eingefügt.
- II.
- In Ziffer I Satz 1 wird das Wort „ Polizeibeamte“ durch die Wörter „die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
- III.
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird die Angabe „ (§ 132 StPO) “ durch die Angabe „ (§§ 132, 116a Abs. 1 StPO) “ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
- c)
- In Buchstabe c wird das Wort „Verzuge“ jeweils durch das Wort „Verzug“ ersetzt.
- d)
- Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa)
- Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- „aa)
- Höhe der zu erwartenden Geldstrafe
Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistungen sind die Gemeinsamen Richtlinien der sächsischen Staatsanwaltschaften zur Strafzumessung und zu sonstigen Rechtsfolgen zu beachten. Die Staatsanwaltschaften stellen den Polizeidienststellen diese Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung.“ - bb)
- Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die voraussichtliche Gebühr im Strafbefehlsverfahren beträgt bei einer zu erwartenden Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen 60 EUR und von mehr als 180 Tagessätzen 120 EUR.“ - bbb)
- In Satz 3 wird die Angabe „5,62“ durch die Angabe „3,50“ ersetzt.
- cc)
- Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
- „cc)
- Zweifelsfälle
Bestehen Zweifel über die Höhe der zu bestimmenden Sicherheit, setzt sich die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft mit der zuständigen Staatsanwaltschaft in Verbindung, wenn der Beschuldigte zur Sicherheitsleistung imstande ist.“ - e)
- Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Sicherheit“ die Angabe „(§ 116a Abs. 1 StPO)“ eingefügt.
- bb)
- Doppelbuchstabe aa wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Polizeibeamten“ durch die Wörter „der Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ und die Wörter „der Beamte“ durch die Wörter „die Ermittlungsperson“ ersetzt.
- bbb)
- In Satz 3 werden die Wörter „dem Hilfsbeamten“ durch die Wörter „der Ermittlungsperson“ ersetzt.
- f)
- Buchstabe f wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Landeszentralbank“ durch die Wörter „Bundesbank Filiale“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Tagebuch-Nummer“ durch das Wort „Vorgangs-Nummer“ ersetzt.
- cc)
- Satz 5 wird gestrichen.
- dd)
- Im bisherigen Satz 6 werden das Wort „Polizeibehörde“ durch das Wort „Polizeidienststelle“ und das Wort „Tagebuch-Nummer“ durch das Wort „Vorgangs-Nummer“ ersetzt.
- g)
- Buchstabe g wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Doppelbuchstabe aa Satz 1 werden nach dem Wort „Beförderungsmittel“ ein Komma und das Wort „Gepäckteile“ eingefügt.
- bb)
- Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:
- „bb)
- Suche nach Beschlagnahmegegenständen
Die Suche nach Beschlagnahmegegenständen ist durch die Beschlagnahmebefugnis gedeckt. Insbesondere ist eine Durchsuchung des Fahrzeugs, der Ladung, des Beschuldigten und der mitgeführten Sachen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.“ - cc)
- Die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die Doppelbuchstaben cc und dd und Doppelbuchstabe dd wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „das Verfahren“ durch die Wörter „die Anordnung der Beschlagnahme“ ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 wird das Wort „richterliche“ durch das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
- h)
- Buchstabe h wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Hat sich ein Bediensteter der zuständigen Polizeidirektion oder der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts hierzu allgemein bereit erklärt, soll in der Regel dieser als Zustellungsbevollmächtigter benannt werden.“ - bb)
- In Satz 5 wird das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.
- i)
- In Buchstabe i Satz 1 wird nach der Angabe „SN VB 381“ die Angabe „-01 bis SN VB 381-20“ gestrichen.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift wird die Angabe „ (§ 127a StPO) “ durch die Angabe „ (§§ 127a, 116a Abs. 1 und 3 StPO) “ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden die Wörter „jeder Polizeibeamte“ durch die Wörter „jede Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ ersetzt.
- c)
- Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „g“ durch die Angabe „f“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Anderenfalls“ durch die Angabe „Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Buchstabe a Satz 2“ ersetzt.
- IV.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „ Verwarnung “ die Angabe „ (§§ 56, 57 OWiG) “ eingefügt.
- b)
- In Satz 1 wird das Wort „vorrangig“ gestrichen.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „ Bußgeldverfahren “ die Angabe „ (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 132, 116a Abs. 1 StPO) “ eingefügt.
- b)
- Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ und das Wort „Verzuge“ durch das Wort „Verzug“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften in Ziffer II Nr. 1 Buchst. c, g und i gelten entsprechend, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist.“ - c)
- Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Doppelbuchstabe bb wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Gebühr“ die Angabe „(§ 107 OWiG)“ eingefügt.
- bbb)
- In Satz 1 werden die Angabe „12,50“ durch die Angabe „20“ und die Angabe „6 250“ durch die Angabe „7 500“ ersetzt.
B.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 12. Februar 2013
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig