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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506)

Zustimmungsgesetz

Dritter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 11. September 1996

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Zweiten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Juni 1995, wird wie folgt geändert:

  1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
„Rundfunkstaatsvertrag (RStV)“
  2.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefaßt:
„Inhaltsverzeichnis
 
Präambel
 
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
 
§   1
Anwendungsbereich
 
§   2
Begriffsbestimmungen
 
§   3
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
 
§   4
Jugendschutzbeauftragte
 
§   5
Kurzberichterstattung
 
§   6
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
 
§   7
Werbeinhalte
 
§   8
Sponsoring
 
§   9
Informationspflicht, zuständige Behörden
 
§ 10
Meinungsumfragen
 
II. Abschnitt
Vorschriften für den öffentlich-rechtlichenRundfunk
 
§ 11
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
 
§ 12
Finanzierung
 
§ 13
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
 
§ 14
Einfügung der Werbung
 
§ 15
Dauer der Werbung
 
§ 16
Richtlinien
 
§ 17
Änderung der Werbung
 
§ 18
Ausschluß von Fernseheinkauf
 
§ 19
Satellitenfernsehprogramme für ARD und ZDF
 
III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
 
1. Unterabschnitt
Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften
 
§ 20
Zulassung
 
§ 21
Grundsätze für das Zulassungsverfahren
 
§ 22
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
 
§ 23
Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
 
§ 24
Vertraulichkeit
 
2. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
 
§ 25
Meinungsvielfalt, regionale Fenster
 
§ 26
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
 
§ 27
Bestimmung der Zuschaueranteile
 
§ 28
Zurechnung von Programmen
 
§ 29
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
 
§ 30
Vielfaltssichernde Maßnahmen
 
§ 31
Sendezeit für unabhängige Dritte
 
§ 32
Programmbeirat
 
§ 33
Richtlinien
 
§ 34
Übergangsbestimmung
 
3. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht, Finanzierungbesonderer Aufgaben
 
§ 35
Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt
 
§ 36
Zuständigkeit
 
§ 37
Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht
 
§ 38
Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten
 
§ 39
Anwendungsbereich
 
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben
 
4. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte
 
§ 41
Programmgrundsätze
 
§ 42
Sendezeit für Dritte
 
5. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
 
§ 43
Finanzierung
 
§ 44
Einfügung der Werbung
 
§ 45
Dauer der Werbung
 
§ 46
Richtlinien
 
6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten
 
§ 47
Datenschutz
 
§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
 
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
 
IV. Abschnitt
Übertragungskapazitäten
 
§ 50
Grundsatz
 
§ 51
Zuordnung von Satellitenkanälen
 
§ 52
Weiterverbreitung
 
§ 53
Zugangsfreiheit
 
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
 
§ 54
Kündigung
 
§ 55
Regelung für „Bayern“.
  3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „elektrischer“ durch das Wort „elektromagnetischer“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
 
 
 
„3.
Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),“.
 
 
bb)
Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
 
„4.
Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms.“
  4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
 
 
 
„1.
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130) StGB),“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Worte „zum Rassenhaß aufstacheln oder“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
 
b)
Absatz 7 wird gestrichen.
  5.
Der bisherige § 3a wird § 4.
  6.
Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 5 und 6.
  7.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 27 Abs. 3“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 45 Abs. 3“.
 
b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 24“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 42“.
  8.
Die bisherigen §§ 7 bis 11 werden §§ 8 bis 12.
  9.
Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt gefaßt:
 
„§ 13
Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
 
(1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

  1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
  2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
  3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
  4. die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge.

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.“

10.
Der bisherige § 13 wird § 14.
11.
Der bisherige § 14 wird § 16 und wie folgt gefaßt:
 
„§ 16
Richtlinien
 
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 3, 7, 8, 14 und 15. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.“
12.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Verweisung auf „§ 16“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 17“.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 18 Abs. 4“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 19 Abs. 4“.
13.
Die bisherigen §§ 16 und 17 werden §§ 17 und 18.
14.
Der bisherige § 18 wird § 19, und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:

„(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können über Satelliten gemeinsam ein zusätzliches Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt veranstalten; dabei können ausländische Veranstalter, vor allem aus den europäischen Ländern, beteiligt werden. Die zusätzliche Verbreitung über andere Übertragungswege richtet sich nach Landesrecht.

(2) Darüber hinaus können die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF über Satelliten gemeinsam zwei Spartenfernsehprogramme als Zusatzangebot veranstalten.“.

15.
Der III. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
 
„III. Abschnitt
Vorschriften für den privaten Rundfunk
 
1. Unterabschnitt
Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften
 
§ 20
Zulassung
 
(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen.

(2) Wenn und soweit Mediendienste dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solche Dienste einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb von sechs Monaten nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
In Sendungen nach Satz 1 Nr. 2 ist Werbung unzulässig. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulassung bedürfen.
 
§ 21
Grundsätze für das Zulassungsverfahren
 
(1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf

  1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 28 an dem Antragsteller sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nummer 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
  3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
  4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erhebliche Beziehungen beziehen,
  5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, daß die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend.

(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 29 bleibt unberührt.

(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

 
§ 22
Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
 
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
  1. Auskünfte einholen,
  2. Beteiligte im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz anhören. Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen.
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zuständige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstaatlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

(4) Die von der zuständigen Landesmedienanstalt mit der Durchführung der sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenden Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung der §§ 26 bis 34 erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(8) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die durchsuchten Räume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.

 
§ 23
Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
 
(1) Jeder Veranstalter hat unabhängig von seiner Rechtsform jährlich nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die für große Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschluß samt Anhang und einen Lagebericht spätestens bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monats zu erstellen und bekanntzumachen. Satz 1 findet auf an dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters nach § 28 Abs. 1 Satz 1, und unmittelbar Beteiligte, denen das Programm nach § 28 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entsprechende Anwendung.

(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.

 
§ 24
Vertraulichkeit
 
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. § 46 Abs. 9 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet entsprechende Anwendung. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.
 
2. Unterabschnitt
Sicherung der Meinungsvielfalt
 
§ 25
Meinungsvielfalt, regionale Fenster
 
(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, daß an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(4) In bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogrammen sollen bei terrestrischer Verbreitung nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufgenommen werden. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die Veranstalter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.

 
§ 26
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen
 
(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert, so wird vermutet, daß vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei einer geringfügigen Unterschreitung des Zuschaueranteils, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, daß der dadurch erzielte Meinungseinfluß dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert im Fernsehen entspricht.

(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht länger als unbedenklich bestätigt werden.

(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:

  1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder
  2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder
  3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen.
Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen dem Unternehmen und der KEK vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt.

(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Sparprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 vom Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

  1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
  2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
  3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen.

(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.

 
§ 27
Bestimmung und Zuschaueranteile
 
(1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.

(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgrund einer Ausschreibung. Die Ermittlung muß aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, daß die anläßlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.

(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.

 
§ 28
Zurechnung von Programmen
 
(1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 vom Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluß ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluß gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen

  1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.

(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.

 
§ 29
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
 
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.
 
§ 30
Vielfaltssichernde Maßnahmen
 
Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:
  1. Die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 31),
  2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).
 
§ 31
Sendezeit für unabhängige Dritte
 
(1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muß unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms muß wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 vom Hundert der Fernsehhaushalte erreichen.

(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.

(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängig Dritte verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zustande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, wählt sie aus einem Dreiervorschlag denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten läßt und erteilt ihm die Zulassung. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung unmittelbar.

(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muß ferner vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.

(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters.

 
§ 32
Programmbeirat
 
(1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms (§ 25) beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluß auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, daß die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.

(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelner Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluß des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf der Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, daß der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.

 
§ 33
Richtlinien
 
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.
 
§ 34
Übergangsbestimmung
 
Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, daß Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechtslage angepaßt werden können.
 
3. Unterabschnitt
Organisation der Medienaufsicht,Finanzierung besonderer Aufgaben
 
§ 35
Aufsicht im Rahmen der Sicherung
der Meinungsvielfalt
 
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:

  1. die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
  2. die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM).
Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulässig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen.

(4) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehören; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den ständigen Vertreter ist zulässig. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich.

(5) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(6) Die Sachverständigen der KEK erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit den Sachverständigen.

(7) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Aufwand für die KEK und die KDLM werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz der Geschäftsstelle der KEK bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluß.

 
§ 36
Zuständigkeit
 
(1) Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 die KDLM sind zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Der KEK und der KDLM stehen durch die zuständige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.

 
§ 37
Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht
 
(1) Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters, bei dem nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung führen, bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt deren gesetzlicher Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vor. Die KEK faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KEK sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt von dem Beschluß der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulässig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluß, bleibt der Beschluß der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschluß der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK und KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.

(4) Gegen Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 ist jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt.

 
§ 38
Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten
 
(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der sonstigen für den privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages. Sie trifft entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(2) Die zuständigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden. Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.

(3) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, daß ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.

 
§ 39
Anwendungsbereich
 
Die §§ 21 bis 38 gelten nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 der KDLM sind durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.
 
§ 40
Finanzierung besonderer Aufgaben
 
(1) Ein zusätzlicher Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von zwei vom Hundert kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden.
  1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
  2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2000 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

 
4. Unterabschnitt
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte
 
§ 41
Programmgrundsätze
 
(1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkvollprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.

 
§ 42
Sendezeit für Dritte
 
(1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

 
5. Unterabschnitt
Finanzierung, Werbung
 
§ 43
Finanzierung
 
Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.
 
§ 44
Einfügung der Werbung
 
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen; sie kann unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden.

(3) In Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen muß der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 dürfen Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern sie länger als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollständigem 45-Minutenzeitraum unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Sendungen mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minutenzeiträume.

(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Bei einer Länge von 30 Minuten oder mehr gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(6) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

 
§ 45
Dauer der Werbung
 
(1) Die Dauer der Werbung darf insgesamt 20 vom Hundert, die der Spotwerbung 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Einstundenzeitraums darf die Dauer der Spotwerbung 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Werbeformen, wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und Dienstleistungen tätig sein.

 
§ 46
Richtlinien
 
Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der §§ 3, 7, 8, 44 und 45. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
 
6. Unterabschnitt
Datenschutz, Revision, Ordnungswidrigkeiten
 
§ 47
Datenschutz
 
(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.

(2) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um

  1. den Abruf von Programmangeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),
  2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

(3) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter vom einzelnen Teilnehmer in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(4) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.

(2) Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

(6) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß

  1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung nach Absatz 5 Satz 2 gelöscht werden,
  2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 5 Satz 1 gelöscht werden,
  3. der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,
  4. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.
 
§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht
 
In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.
 
§ 49
Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
  1. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 StGB unzulässig sind,
  2. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig sind,
  3. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
  4. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig sind,
  5. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
  6. Sendungen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
  7. Sendungen, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht wahrnehmen,
  8. Sendungen entgegen § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1, ohne daß die nach Landesrecht zuständige Stelle dies nach § 3 Abs. 5 gestattet hat,
  9. Sendungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von Absatz 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt zu haben, oder
    entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung die Gründe nicht mitteilt, die zu einer von § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben,
  10. Programmankündigungen mit Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 3 Abs. 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, entgegen § 3 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,
  11. Werbung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
  12. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  13. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht zu Beginn und am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
  14. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 5 oder 6) ausstrahlt,
  15. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,
  16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
  17. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt; dies gilt auch für sonstige im Rahmen des Zulassungsverfahrens auskunfts- und vorlagepflichtige Personen,
  18. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,
  19. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluß samt Anhang und Lagebericht nicht fristgerecht erstellt und bekanntmacht; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,
  20. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,
  21. entgegen § 29 Satz 1 es unterläßt, geplante Veränderungen anzumelden; dies gilt auch für die am Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 28 Beteiligten,
  22. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
  23. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung unterbricht,
    entgegen § 44 Abs. 3 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
    entgegen den in § 44 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung unterbricht,
  24. entgegen § 45 Abs. 1 die zulässige Dauer der täglichen Werbezeit überschreitet,
    entgegen § 45 Abs. 2 die zulässige Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Einstundenzeitraums überschreitet oder
    entgegen § 45 Abs. 3 Satz 2 als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen tätig wird,
  25. über den nach § 47 Abs. 2 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, entgegen § 47 Abs. 4 personenbezogene Daten übermittelt oder
    entgegen § 47 Abs. 5 personenbezogene Daten nicht löscht.
Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, daß Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

16.
Die bisherigen §§ 33 bis 35 werden §§ 50 bis 52.
17.
Der bisherige § 36 wird gestrichen.
18.
Es wird folgender § 53 eingefügt:
 
„§ 53
Zugangsfreiheit
 
(1) Anbieter von Diensten mit Zugangsberechtigung, die Zugangsdienste zu Fernsehdiensten herstellen oder vermarkten, müssen allen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste anbieten, die es gestatten, daß deren Fernsehdienste von zugangsberechtigten Zuschauern mit Hilfe von Dekodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt für Anbieter von Systemen entsprechend, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotene Dienste verwendet werden (Navigatoren).

(3) Anbieter von Diensten nach den Absätzen 1 und 2 haben die Aufnahme des Dienstes der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.“

19.
Der bisherige § 37 wird § 54 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 1998“ durch das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 18“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 19“.
 
c)
Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 11 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird § 11 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes läßt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.“
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Feststellung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gem. § 12“ ersetzt durch die Worte „Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gem. § 13“ sowie die Worte „Feststellung des Finanzbedarfs gemäß § 12“ ersetzt durch die Worte „Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 13“.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 1996“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2000“.
 
 
cc)
In Satz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
 
 
dd)
In Satz 6 wird die Verweisung auf „§ 11 Abs. 2 sowie §§ 12 und 16“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17.“
20.
Der bisherige § 38 wird § 55 und in Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 29“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 40“.

 

Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages

Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991 wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
„ARD-Staatsvertrag (ARD-StV)“ .
2.
§ 8 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 8
Kündigung
 
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“

 

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, geändert durch den Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. Februar bis 1. März 1994, wird wie folgt geändert:

  1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
„ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)“ .
  2.
Im Inhaltsverzeichnis wird „§ 32 Konkursunfähigkeit“ ersetzt durch „§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens“.
  3.
In § 5 Abs. 3 Satz 4 wird der Punkt gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
„und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“
  4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
 
 
 
„1.
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),“.
 
 
bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, und die Worte „zum Rassenhaß aufstacheln oder“ werden gestrichen.
 
 
cc)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
 
b)
Absatz 6 wird gestrichen.
  5.
In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 18 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 19 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag“.
  6.
§ 29 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 29
Finanzierung
 
Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus der Fernsehgebühr nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus Werbung und sonstige Erträge.“
  7.
In § 31 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung „§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag“.
  8.
§ 32 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 32
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
 
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig.“
  9.
§ 33 wird gestrichen.
10.
Der bisherige § 34 wird § 33 und wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 37 Abs. 1“ Rundfunkstaatsvertrag ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 1“ Rundfunkstaatsvertrag.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 37 Abs. 3“ Rundfunkstaatsvertrag ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 4“ Rundfunkstaatsvertrag.

 

Artikel 4
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
„Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)“ .
2.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefaßt:
„Inhaltsverzeichnis
 
§   1
Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer
 
§   2
Rundfunkgebühr
 
§   3
Anzeigepflicht
 
§   4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht
 
§   5
Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte
 
§   6
Gebührenbefreiung
 
§   7
Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
 
§   8
Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung
 
§   9
Ordnungswidrigkeiten
 
§ 10
Vertragsdauer, Kündigung“.
3.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbungsgewerbes ist die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation ist von der Rundfunkgebührenpflicht für seine Dienstgeräte befreit, soweit er diese im Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.“
4.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Umfang“ die Worte „dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) sowie“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Worte „Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)“ ersetzt durch „ZDF“.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 29 des ZDF-Staatsvertrages“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 9 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag“.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden nach dem Wort „ZDF“ die Worte “, dem Deutschlandradio“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „ZDF“ die Worte “, das Deutschlandradio“ eingefügt.
5.
§ 10 wird gestrichen.
6.
Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt gefaßt:
 
„§ 10
Vertragsdauer, Kündigung
 
Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“

 

Artikel 5
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
(RFinStV)

Artikel 6
Änderung des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“

Der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ vom 17. Juni 1993 wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
„Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio (Deutschlandradio-Staatsvertrag – DLR-StV –)“ .
2.
Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung „§ 32 Konkursfähigkeit“ ersetzt durch „§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens“.
3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Verweisung im 1. Halbsatz auf „§ 34 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag“.
 
b)
Die Verweisung im 2. Halbsatz auf „§ 34 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag“ wird ersetzt durch die Verweisung auf „§ 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag“.
4.
In § 6 Abs. 3 Satz 4 wird der Punkt gestrichen und folgender Satzteil angefügt:
„und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.“
5.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:
 
 
„1.
zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§ 130 StGB),“.
 
b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, und die Worte „zum Rassenhaß aufstacheln oder“ werden gestrichen.
 
c)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
 
d)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5, und der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
 
e)
Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
 
 
„6.
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.“
6.
In § 31 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag“.
7.
§ 32 wird wie folgt gefaßt:
 
„§ 32
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
 
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.“
8.
In § 33 Abs. 1 wird die Verweisung auf „§ 8 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag“.
9.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 37 Abs. 1“ Rundfunkstaatsvertrag ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 1“ Rundfunkstaatsvertrag.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 37 Abs. 3“ Rundfunkstaatsvertrag ersetzt durch die Verweisung auf „§ 54 Abs. 4“ Rundfunkstaatsvertrag.

 

Artikel 7
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 4 und 6 geänderten Staatsverträge und des in Artikel 5 neu geschlossenen Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1996 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 und 6 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.

Artikel 8
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 außer Kraft.

Für das Land Baden-Württemberg: Erwin Teufel
Frankfurt/M., den 5. September 1996

Für den Freistaat Bayern: Dr. Edmund Stoiber
Bonn, den 4. September 1996

Für das Land Berlin: Eberhard Diepgen
Berlin, den 10. September 1996

Für das Land Brandenburg: Manfred Stolpe
Potsdam, den 10. September 1996

Für die Freie Hansestadt Bremen: Henning Scherf
Bremen, den 3. September 1996

Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Thomas Mirow
Hamburg, den 6. September 1996

Für das Land Hessen: Hans Eichel
Wiesbaden, den 26. August 1996

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berndt Seite
Bonn, den 29. August 1996

Für das Land Niedersachsen: Gerhard Schröder
Hannover, den 6. September 1996

Für das Land Nordrhein-Westfalen: Johannes Rau
Düsseldorf, den 2. September 1996

Für das Land Rheinland-Pfalz: Kurt Beck
Mainz, den 26. August 1996

Für das Saarland: Oskar Lafontaine
Bonn, den 2. September 1996

Für den Freistaat Sachsen: Kurt Biedenkopf
Dresden, den 29. August 1996

Für das Land Sachsen-Anhalt: Reinhard Höppner
Bonn, den 2. September 1996

Für das Land Schleswig-Holstein: Heide Simonis
Kiel, den 11. September 1996

Für den Freistaat Thüringen: Bernhard Vogel
Erfurt, den 29. August 1996

Protokollerklärungen

Protokollerklärung der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und die Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind der Auffassung, daß der Finanzausgleich im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem eine wesentliche finanzielle Grundlage der Gewährleistung von Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, wie dies auch in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrages ausdrücklich als Vertragsgrundlage vereinbart ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht aus der Einordnung des Rundfunks als Gesamtveranstaltung sowie dem das Verhältnis der Länder zueinander prägenden bündischen Prinzip ein Anspruch auf einen Finanzausgleich dem Grunde nach.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Freistaaten Sachsen und Thüringen zu § 11 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freistaaten Sachsen und Thüringen sind der Auffassung, daß eine Bestands- und Entwicklungsgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk als solchem zukommt, nicht aber einzelnen öffentlich-rechtlichen Anstalten. Demzufolge ist auch ein Finanzausgleichssystem nicht notwendigerweise Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Möglichkeit der gesonderten Kündigung des Finanzausgleichs richtet sich somit auch nicht gegen Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Protokollerklärung aller Länder zu § 19 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag:

1.
Die Regierungschefs der Länder nehmen das von ARD und ZDF vorgelegte Konzept für einen Kinderkanal zur Kenntnis.
2.
Sie gehen entsprechend dem Schreiben von ARD und ZDF vom 26. Juni 1996 davon aus, daß aus dem unter dem Arbeitstitel „Parlaments- und Ereigniskanal“ in Aussicht genommenen Spartenprogramm kein Nachrichtenkanal entsteht.
3.
Die für das Spartenprogramm nach Ziffer 2 vorgesehenen Mittel sind erst freigegeben, sobald die Regierungschefs der Länder nach einer Erörterung mit ARD und ZDF sowie der KEF auf der Grundlage eines konkret vorgelegten und von den jeweiligen Rundfunkgremien gebilligten Programmkonzeptes, das auch Organisation und Struktur der Zusammenarbeit zwischen dem ZDF und den beteiligten ARD-Anstalten behandelt, diesem unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten zugestimmt haben.
4.
Für den Fall, daß eine Realisierung des Programmvorhabens nicht bzw. nicht in der vorgelegten Konzeption erfolgt, sind die hierfür vorgesehenen Mittel entsprechend dem 10. KEF-Bericht auf Sonderkonten zu führen und werden für die übernächste Gebührenperiode bedarfsmindernd in Ansatz gebracht.

Protokollerklärung aller Länder zu § 23 Rundfunkstaatsvertrag:

Die Länder werden bis zum 31. Dezember 1998 § 23 Rundfunkstaatsvertrag vor dem Hintergrund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen einer Überprüfung unterziehen, insbesondere im Hinblick auf die Praktikabilität und Notwendigkeit dieser Bestimmung.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:

Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, des Freistaates Sachsen, der Länder Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein und des Freistaates Thüringen stimmen darin überein, daß die regionalen Programme der ARD-Landesrundfunkanstalten (Dritte Programme) sowie die Verpflichtung zur Ausstrahlung des ARD-Gemeinschaftsprogramms und des ZDF-Hauptprogramms beibehalten werden. Sie nehmen in Aussicht, eine Novellierung des ARD-Staatsvertrages hinsichtlich Art und Umfang der Beteiligung der einzelnen Rundfunkanstalten bis spätestens Mitte 1999 vorzunehmen.

Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der am 1. Januar 1997 beginnenden Gebührenperiode konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen. Die Ministerpräsidentenkonferenz befaßt sich bis spätestens Mitte 1999 mit den diesbezüglich bis dahin erreichten Ergebnissen.

Protokollerklärung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes zum Rundfunkstaatsvertrag sowie zum ARD-Staatsvertrag:

Eine Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen und des Saarlandes am 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und an der vorstehenden Protokollerklärung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Fortdauer von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks als eigenständige Landesrundfunkanstalten, verbunden mit der Beibehaltung der Einheitsgebühr sowie eines Finanzausgleichs unter sämtlichen ARD-Anstalten, auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 gesichert ist.

Dabei verschließen sich die Freie Hansestadt Bremen und das Saarland nicht der Prüfung der Strukturen von Radio Bremen und des Saarländischen Rundfunks im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Strukturen, die verstärkte Nutzung von Synergieeffekten innerhalb der ARD und durch weitere Kooperation zwischen ARD und ZDF.

Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

1.
Die Regierungschefs der Länder bitten die KEF, in einem Sondervotum die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einzeln alsbald insbesondere darauf zu untersuchen, ob die im 10. KEF-Bericht aufgezeigten Lücken in den Deckungsstöcken der Altersversorgung
  • durch dem Zeitwert entsprechende Aktivierung vorhandener nicht rundfunknotwendiger Liegenschaften,
  • durch den Einsatz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  • durch die Aktivierung sonstiger stiller Reserven
zumindest teilweise geschlossen werden können. Die Prüfung soll im Hinblick auf die übernächste Gebührenperiode erfolgen.
2.
Des weiteren sollen im Rahmen künftiger Gebührenfestsetzungsverfahren die von der KEF aufgezeigten Rationalisierungspotentiale in möglichst großem Umfang zur Schließung der Lücken in den Deckungsstöcken verwendet werden, um den derzeit angenommenen Auffüllungszeitraum zu verkürzen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder beschließen, die Höhe der Rundfunkgebühr für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit 28,25 Deutsche Mark festzusetzen. Der 10. KEF-Bericht und die aufgrund der Stellungnahmen von ARD und ZDF abgegebenen Bewertungen der KEF begründen diese Entscheidung.

Protokollerklärung aller Länder zu § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder erzielen Einvernehmen, daß ARD und ZDF im Rahmen des KEF-Anmeldeverfahrens auch das vollständige Zahlenmaterial einschließlich der Finanzvorschauen zu ARTE einbringen und ARTE hierzu unmittelbar seitens der KEF um Stellungnahme gebeten werden kann.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Landesmedienanstalten sollen an der Erhöhung der Rundfunkgebühr in der nächsten Gebührenperiode teilhaben. Am Ende der nächsten Gebührenperiode soll überprüft werden, ob die Landesmedienanstalten auch künftig automatisch an weiteren Gebührenerhöhungen teilnehmen. Es obliegt den Landesmedienanstalten, ihren Finanzbedarf dadurch zu verringern, daß sie alle Möglichkeiten von Rationalisierungen und Kooperationen nutzen. Hierbei sind auch die Möglichkeiten und Belastungen für überregionale Institutionen wie zum Beispiel die KEK in die Überlegungen mit einzubeziehen. Verbleibt hiernach ein darüber hinausgehender zusätzlicher Finanzbedarf, soll über eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 1,5 Mio. Deutsche Mark erneut beraten werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 25, S. 506

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997