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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Eigenkontrollverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Eigenkontrollverordnung vom 15. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 417)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Eigenkontrollverordnung

Vom 15. Juni 1999

Aufgrund von § 65 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind an das Abwasser zum Zweck der Verringerung der Schadstofffracht
  1. in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86) in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt oder
  2. in Anhängen zur allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-AbwasserVwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (GMBl. S. 729) in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 7 Satz 1 Nr. 1 AbwV fortgelten, Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt,
ist mit den Untersuchungen des Abwassers ein vom Landesamt für Umwelt und Geologie im Rahmen der Qualitätssicherung bestätigtes Labor zu beauftragen.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Probenahme, Probenahmezeitraum, Messungen und Untersuchungen für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzungen werden im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid gemäß den nach der Abwasserverordnung beschriebenen Verfahren geregelt, soweit in den Anhängen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.“
 
b)
Absatz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„wenn in den branchenspezifischen Anhängen zur Abwasserverordnung oder gemäß § 7 AbwV fortgeltenden Verwaltungsvorschriften bestimmt ist,“.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Jahresbericht ist
  1. von allen Einleitern, für deren Abwasser gemäß § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt oder für das in nach § 7 AbwV fortgeltenden Anhängen zur Rahmen-AbwasserVwV Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt sind,
  2. von allen Betreibern öffentlicher Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 5 000 Einwohnerwerten (EW) Anschlusswert und
  3. von industriellen Einleitern, deren Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser für mehr als 4 000 EW Anschlusswert ausgelegt ist,
bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.“
 
b)
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990 (BGBl. I S. 2432)“ durch die Angabe „des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Unternehmensstandorten, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) eingetragen sind, kann die Berichtspflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Dokumentationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllt werden. Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 1, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.“
 
d)
Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„  DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme Spezifikation mit Anleitung zur Anwendung, Beuth-Verlag Berlin, Oktober 1996.“
4.
In § 9 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 16 SächsWG“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 22 SächsWG“ ersetzt.
5.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kanalisationsanlagen“ die Worte „und auf Kanalisationen von gewerblich genutzten Grundstücken“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Grundlage für durchzuführende Eigenkontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist DIN 1986, Teil 30.“
 
 
cc)
Die Fußnote 1 in Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„  DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30 Instandhaltung, Beuth-Verlag Berlin, Januar 1995.“
 
b)
Nummer 2.1.1 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„Für die Dichtigkeitsprüfung erdverlegter Abwasserleitungen gelten die in DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 genannten Anlässe, Fristen und anzuwendenden Methoden, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die öffentlichen Kanalisationsanlagen werden der Rubrik „häusliches Abwasser“ gemäß DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 zugeordnet. In Abweichung zu der von DIN 1986, Teil 30, Tabelle 2 bestimmten Frist ist bei Kanalisationen, die gewerblich-industrielles Abwasser führen, die Erstprüfung vorhandener Grundleitungen vor einer Abwasserbehandlungsanlage bis zum Jahr 2004 abzuschließen. Mit Zustimmung der Überwachungsbehörde kann die erstmalige Dichtigkeitsprüfung für gewerbliches Abwasser führende Abwasserleitungen bis zum Jahre 2004 durch Inspektion mittels Kanalfernsehanlage ersetzt werden.“
6.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die unter Nummer 3 abgedruckte Tabelle wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Ziffer 4 „Nachklärung“ Spalte 1, erster Spiegelstrich wird der erste Buchstabe „t“ durch den Buchstaben „w“ ersetzt.
 
 
bb)
Fußnote 2 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Nummer 4.1 Satz 2 Buchst. a) wird wie folgt gefasst:
 
 
„a)
Einleitungen von Abwasser, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind;“.
7.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Satz 4 Buchst. h) wird die Angabe „aus Herkunftsbereichen im Sinne von § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch die Angabe „, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2.1 Satz 1 werden vor der Angabe „RahmenAbwVwV“ die Worte „Abwasserverordnung oder“ eingefügt.
 
c)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechend ist mit den in den branchenspezifischen Anhängen zur Abwasserverordnung oder in den gemäß § 7 AbwV fortgeltenden Regelungen aufgeführten Kontrollparametern zu verfahren.“
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 1999

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 14, S. 417

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juli 1999