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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Hochwasserschäden 2013

Vollzitat: RL Hochwasserschäden 2013 vom 3. September 2013 (SächsABl. S. 927), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Gemeinsame Richtlinie
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013
(RL Hochwasserschäden 2013)

Vom 3. September 2013

A.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage von §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ ( Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ( Aufbauhilfeverordnung AufbhV) vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233) und der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013 auf Antrag finanzielle Hilfen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungszweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie der nachhaltige Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch das Hochwasser 2013 unmittelbar beschädigt worden sind. Dies schließt auch Schäden von wild abfließendem Wasser, Sturzflut, aufsteigendem Grundwasser, überlaufender Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht worden sind. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Schaden.
3.
Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die nicht von der Genehmigung der Rahmenregelung Beihilfen bei Katastrophen in Sachsen (Verarbeitendes Gewerbe und sonstige Sektoren) Nr. SA.33425 (2011/N) gedeckt sind, dürfen erst nach Genehmigung der Eckpunkte Hochwasser Sachsen 2013 durch die EU-Kommission gewährt werden, sofern die Förderung nicht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) oder ihrer Nachfolgeregelung erfolgt.
4.
Für den Sektor Landwirtschaft erfolgt die Förderung nach den Grundsätzen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen verursachte Schäden in der Landwirtschaft vom 6. Juni 2013. Werden Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abweichend von oder ergänzend zu den Rechtsgrundlagen nach Satz 1 gewährt, erfolgt eine Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) sowie deren Nachfolgeregelung.
5.
Unternehmen der Fischerei und Aquakultur werden gemäß den Grundsätzen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für eine Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Binnenfischerei und Aquakultur vom 12. Juli 2013 gefördert, sofern die Förderung nicht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6) sowie deren Nachfolgeregelung erfolgt. Die Förderung nach den Grundsätzen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für eine Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Binnenfischerei und Aquakultur vom 12. Juli 2013 wird der Europäischen Kommission zur Genehmigung vorgelegt und erfolgt nach Nummer 4.4 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10).
6.
Für den Sektor Forstwirtschaft werden Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt.
7.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B.
Aufbauhilfen für Unternehmen

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gegenstände sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen beschädigt oder zerstört wurden oder verloren gingen.

II.
Zuwendungsempfänger
1.
Empfänger der Zuwendung sind
 
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe,
 
b)
Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,
 
c)
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
 
d)
Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur,
 
e)
Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung,
 
f)
kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie ihren Wohnungsbestand selbst verwalten,
 
g)
Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts,
 
sofern sie Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind; im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur sofern sie Eigentümer, Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind. Zuwendungsberechtigt sind im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur darüber hinaus natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
2.
Unternehmen der Landwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur müssen der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß der Empfehlung Nr. 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) entsprechen. Nicht gefördert werden Personen, die Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ( FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 594), erhalten, landwirtschaftliche Unternehmen, die sich in Insolvenz befinden oder ein Insolvenzverfahren beantragt haben sowie Unternehmen der Landwirtschaft, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt. Für landwirtschaftliche Unternehmen gilt im Übrigen Nummer 4 der Grundsätze des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft vom 6. Juni 2013. Als Unternehmer der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei und die Wanderschäferei.
3.
Als Unternehmen der Forstwirtschaft gelten auch forstliche Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft ( Bundeswaldgesetzes) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, sowie private und körperschaftliche Waldbesitzer.
4.
Unternehmer der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe werden als Selbständige nur gefördert, wenn sie ihre Tätigkeit vor dem Hochwasser im Haupterwerb betrieben haben. Ausnahmsweise werden Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743), in der jeweils geltenden Fassung, auch gefördert, wenn die Anlage nicht im Haupterwerb betrieben wird.
5.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
III.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2.
Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.
3.
Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn der Betroffene erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären.
4.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 EUR berücksichtigt. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten. Soweit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei und Aquakultur keine Wiederaufbaumaßnahmen beantragt werden, kann das Gutachten auf den Nachweis des entstandenen Schadens beschränkt werden.
5.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch das Hochwasser 2013 beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
6.
Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Dezember 2014 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises beziehungsweise der zuständigen Kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
 
a)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 SächsBO,
 
b)
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 des Baugesetzbuches ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine entsprechende Genehmigung,
 
c)
bei Kulturdenkmalen nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), in der jeweils geltenden Fassung, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
 
d)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz,
 
sind gegebenenfalls nachzureichen.
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dieser Zuschuss darf 80 Prozent nicht übersteigen. Für öffentliche Träger im Bereich der Land- und Forstwirtschaft beträgt der Zuschuss bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden
 
 
aa)
an Anlagevermögen und an land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzflächen und Infrastruktur, vor allem an Grundstücken, baulichen Anlagen, Gebäuden, maschinellen Anlagen und sonstigen betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenständen,
 
 
bb)
an Vorräten des Umlaufvermögens, zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Leistungen,
 
 
cc)
an Kulturen, Tieren sowie an Wald- und Fischbeständen,
 
 
soweit sie zur Fortführung des Betriebes, einer sonstigen auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit unentbehrlich sind oder soweit sie erforderlich sind, um Gebäude oder Räume wieder nutzbar zu machen.
 
b)
Ausgangspunkt für die Berechnung der Schadenshöhe und des Zuschusses sind die Wiederherstellungs- oder Ersatzbeschaffungskosten. Davon sind bei Neuanschaffungen für beschädigte gebrauchte bewegliche Gegenstände im Rahmen eines Abzuges „neu für alt“ in der Regel 30 Prozent abzuziehen. Weist der Antragsteller nach, dass im Einzelfall ein geringerer Abzug gerechtfertigt ist, kann der Abzug geringer ausfallen. Im Falle einer Reparatur oder der Beschaffung eines gebrauchten beweglichen Gegenstandes wird die Zuwendung auf die Höhe des Zuschusses für eine Neubeschaffung begrenzt.
 
c)
Die Regelungen zum Abzug „neu für alt“ finden keine Anwendung, sofern es sich um Schäden an Objekten handelt, für die bereits früher eine Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gewährt wurde.
 
d)
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.
 
e)
Eigenleistungen sind nur zuwendungsfähig, soweit sie bei Unternehmen in der jeweiligen Bilanz als Herstellungskosten aktiviert wurden oder werden.
 
f)
Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach Ziffer III Nr. 4 sind zuwendungsfähig.
 
g)
Nicht zuwendungsfähig sind Schäden,
 
 
aa)
an Aufschüttungen und Abgrabungen,
 
 
bb)
an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
 
 
cc)
an Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen oder für die Zulassung im Straßenverkehr vorgesehen sind,
 
 
dd)
an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar oder bewohnbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Wiederherstellung befanden; ausgeschlossen sind ferner Gebäude, die bei Eintritt des Hochwassers zum Rückbau vorgesehen waren,
 
 
ee)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.
 
h)
Für Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur erfolgt die Berechnung der Schäden auf der Ebene des einzelnen Unternehmens. Ausnahmsweise werden für die Sektoren Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur auch Evakuierungskosten, Aufwuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie Einkommensminderungen als Schäden berücksichtigt. Die Einzelheiten der Berechnung werden in einem gesonderten Erlass des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt. Für landwirtschaftliche Unternehmen gelten die Nummern 3 und 5 der Grundsätze des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft vom 6. Juni 2013.
 
i)
Bei Unternehmen der Fischerei und Aquakultur ergibt sich der Gesamtschaden aus der Summe der Einkommensminderungen und der Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, fischereiwirtschaftlichen Geräten sowie an den Tieren. Es gilt Ziffer VI der Grundsätze des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Schadensberechnung und die zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
j)
Bei Unternehmen der Aquakultur und Fischerei ist die Nummer 4.4 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zu berücksichtigen.
 
k)
In Fällen von Schäden an Forstkulturen werden die Wiederherstellungskosten der Kulturfläche einschließlich der Kosten für Vorarbeiten, Schutz und Pflege der Kulturen bis zur Sicherung zu Grunde gelegt. Gleiches gilt für Kulturen, die durch das Absterben von Beständen im Rahmen der Wiederaufforstungsverpflichtung angelegt werden müssen.
 
l)
In Fällen von Bestandsschäden an Forstkulturen wird die Differenz zwischen den Bestandeserwartungswerten vor und nach dem Schadereignis ermittelt. Hilfsweise kann die diskontierte Summe der durchschnittlichen Reinerträge der jeweiligen Baumartenbetriebsklasse bis zum Ende der vorgesehenen Umtriebszeit für die Baumart herangezogen werden oder ein Zuschuss je Festmeter aufgearbeitetes Kalamitätsholzes gewährt werden, der der Differenz der Bestandswerte entspricht.

C.
Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 SächsBO und Wege beschädigt oder zerstört wurden.

II.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind

a)
natürliche Personen.

Soweit es sich nicht um Infrastrukturmaßnahmen nach Großbuchstabe D dieser Richtlinie handelt, sind Zuwendungsempfänger auch

b)
Vereine,
c)
Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das durch Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie jüdische Gemeinden. Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.
III.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2.
Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.
3.
Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn die natürliche Person erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären.
4.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 EUR berücksichtigt, bei Vereinen in der Regel schon bei Schäden ab einem Betrag von 2 000 EUR. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten.
5.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch das Hochwasser 2013 beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
6.
Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Dezember 2014 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises beziehungsweise der zuständigen Kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
 
a)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 SächsBO ,
 
b)
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,
 
c)
bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
 
d)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz .
 
sind gegebenenfalls nachzureichen.
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dieser Zuschuss darf 80 Prozent nicht übersteigen. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Zuwendung in der Regel 100 Prozent.
4.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an privaten Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Wohngebäudes erforderlich sind sowie an Gewerberäumen, an baulichen Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Wegen von Vereinen und in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), in der jeweils geltenden Fassung, sowie bauliche Anlagen von Zuwendungsempfängern nach Ziffer II Buchst. c,
 
b)
der anerkannte denkmalpflegerische Mehraufwand,
 
c)
die Kosten für die Erstellung von Gutachten.
 
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden,
 
a)
an Camping-, Wochenend- und Zeltplätzen,
 
b)
an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen,
 
c)
an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen,
 
d)
in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen,
 
e)
in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege,
 
f)
an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
 
g)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

D.
Aufbauhilfen für Träger öffentlicher Infrastruktur

I.
Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der infolge des Hochwassers 2013 verursachten unmittelbaren Schäden und zum nachhaltigen Wiederaufbau geschädigter Infrastruktur. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden.
2.
Die Maßnahmen sind insbesondere möglich in folgenden Bereichen
 
a)
verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und Anlagen des ÖPNV und SPNV, wie zum Beispiel Gleisanlagen, Fahrleitungen und Betriebshöfe,
 
b)
wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur
 
c)
soziale und Bildungsinfrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorge oder öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- oder vergleichbaren Planung erfüllt,
 
d)
städtebauliche und ländliche Infrastruktur einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Dörfern, stadt- und dorfbildprägenden Gebäuden, Kirchgebäuden und sonstige Gebäuden der Kirchen, Religionsgemeinschaften und jüdischen Gemeinden, sowie insbesondere Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, zoologische Gärten und Friedhöfe,
 
e)
Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt- und Tourismusinfrastruktur, insbesondere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen.
3.
Nach dieser Richtlinie wird nicht gefördert die Beseitigung von Schäden an gemieteten oder aufgrund ähnlicher Verträge genutzten Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auch wirtschaftlicher Eigentümer ist.
4.
In Überschwemmungsgebieten, die nach dem 20. Oktober 2004 mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz festgesetzt wurden, werden Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden nicht gefördert, soweit das Gebäude nach dem 20. Oktober 2004 errichtet wurde, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.
II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 SächsKiStG , jüdische Gemeinden sowie nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen, sowie kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen ( ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung sein, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt worden sind und bei denen die Schadenskausalität zum Hochwasser 2013 sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung nachgewiesen worden sind. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.
 
b)
Zuwendungsfähig ist in der Regel nur die Beseitigung von Schäden ab einem Betrag von 10 000 EUR, handelt es sich bei dem Geschädigten um einen Verein, beträgt die Bagatellgrenze in der Regel 2 000 EUR.
 
c)
Der Antrag auf Zuwendung muss gemäß der in der Nummer 4 der Anlage 4 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013 genannten Frist (30. Juni 2015) oder der in der jeweils geltenden Fassung genannten Frist bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der zuständigen Kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
 
 
aa)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 SächsBO ,
 
 
bb)
bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
 
 
cc)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz
 
 
sind gegebenenfalls nachzureichen.
2.
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Wiederherstellung von schulischen Einrichtungen muss im Sinne der Schulnetzplanung notwendig sein. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen in den Bedarfsplan nach § 8 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen sein.
 
b)
Bei Hochbaumaßnahmen ist der Zuwendung eine Kostenaufstellung nach DIN 276 und bei Tiefbaumaßnahmen nach der gültigen Anweisung zur Kostenrechnung für Straßenbaumaßnahmen (AKS 85) zugrunde zu legen.
 
c)
Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau an der Gewässerinfrastruktur und an Hochwasserschutzanlagen sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadensbeseitigung zu beachten. Nachhaltiger Wiederaufbau bedeutet, dass die Schadensbeseitigung auf eine Art und Weise erfolgt, die heutigen rechtlichen Vorgaben sowie aktuellen fachlichen Planungen und Standards entspricht, dazu gehören insbesondere Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne, soweit vorhanden oder in Erarbeitung befindlich. Liegen solche fachlichen Vorgaben nicht oder noch nicht vor, ist die Nachhaltigkeit der Wiederaufbaumaßnahmen im Einzelfall unter anderem in Bezug auf den Hochwasserabfluss und die Vermeidbarkeit von Schadpotenzial zu gewährleisten.
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare Objekte auf 90 Prozent, wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in Ziffer I Nr. 2 genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen, also der Wiederaufbau unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion nach dem gegenwärtigen Stand der Technik.
 
b)
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben
 
 
aa)
für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,
 
 
bb)
für Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgungsunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
 
 
cc)
für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung,
 
 
dd)
für die Wiederherstellung baulicher Außenanlagen,
 
 
ee)
für die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplans,
 
 
ff)
für die Straßenbeleuchtung, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
 
 
gg)
für Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen,
 
 
hh)
für nachhaltige Wiederaufbauplanungen an Gewässern in der Unterhaltungslast der Kommunen nach § 75 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3206) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
ii)
für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen durch Dritte bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten; auf Nachweis können erhöhte Kosten anerkannt werden,
 
 
jj)
für die Erfassung und Übernahme der maßnahmebezogenen Daten in eine Datenbank,
 
 
kk)
für anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand,
 
 
ll)
für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände gemäß Nummer 2.2 Buchst. e der Anlage 4 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013.
 
c)
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle,
 
 
bb)
die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten,
 
 
cc)
soweit es sich nicht um Folgekosten nach Buchstabe b Doppelbuchst. bb handelt, Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
 
 
dd)
Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb,
 
 
ee)
ausschließlich präventive Maßnahmen,
 
 
ff)
Kosten für Gestaltungsmaßnahmen, zum Beispiel Bepflanzungen und Pflasterungen, die über gesetzliche Erfordernisse hinausgehen,
 
 
gg)
sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen.
 
d)
Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Kosten von den Gesamtausgaben sind von den zuwendungsfähigen Kosten außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind.
V.
Maßnahmeplanverfahren
1.
Die betroffenen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände melden und priorisieren die jeweiligen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur unter Verwendung der festgelegten Vordrucke einschließlich der Maßnahmen nicht-kommunaler Träger sowie der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind an den jeweils zuständigen Landkreis. Die Landkreise, Kreisfreien Städte und kreisübergreifenden Zweckverbände melden und priorisieren ihre Maßnahmen an die Landesdirektion Sachsen. Abweichend davon melden und priorisieren die Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften nach § 1 SächsKiStG sowie jüdischen Gemeinden ihre Maßnahmen selbst an die Landesdirektion Sachsen. Die Meldungen sind bis zum 31. Juli 2013 vorzunehmen.
2.
Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung oder ein Gutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Maßnahmemeldungen Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist, und ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgte. Außerdem enthalten die Maßnahmemeldungen Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen oder Spenden eingesetzt worden sind oder erwartet werden.
3.
Der Maßnahmeplan wird für die kreisangehörigen Gemeinden und kreisinternen Zweckverbände vom zuständigen Landkreis und für die Landkreise, Kreisfreien Städte und kreisübergreifenden Zweckverbände sowie die Träger klösterlicher Einrichtungen, die Körperschaften nach § 1 SächsKiStG und jüdischen Gemeinden von der Landesdirektion Sachsen auf Plausibilität von Schadenskausalität, Schadenshöhe, Schlüssigkeit und Notwendigkeit der Wiederaufbaumaßnahme sowie Kostenschätzung und Prioritätensetzung beurteilt.
4.
Die geprüften Maßnahmepläne sind von den Landkreisen und der Landesdirektion Sachsen bis 31. August 2013 dem Wiederaufbaustab bei der Sächsischen Staatskanzlei zur Vorbereitung der Maßnahmeplankonferenz vorzulegen. Die Beurteilung des Maßnahmeplanes wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält zudem Hinweise auf die Anrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen und Soforthilfen des Freistaates Sachsen und erhaltener sowie beantragter Drittmittel. Soweit erforderlich enthält die Mitteilung Hinweise zur Konkretisierung der Unterlagen.
5.
Der Landesdirektion Sachsen, dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr sowie den Landkreisen werden Drittleistungen erstattet.
6.
Die Bestätigung der Maßnahmepläne als Wiederaufbaupläne erfolgt im Rahmen der Maßnahmeplankonferenz durch den Wiederaufbaustab der Sächsischen Staatskanzlei bis zum 20. September 2013. Mit der Bestätigung wird für den jeweiligen Wiederaufbauplan ein Schadensbudget als Grundlage für die Bewilligung der Zuwendungen durch die jeweilige Bewilligungsstelle festgelegt.
7.
Anträge auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen für die im Wiederaufbauplan bestätigten Einzelmaßnahmen sind bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Eine Bindung der Zuwendungshöhe an den Betrag der Einzelmaßnahme, der im Wiederaufbauplan für die Budgetierung festgestellt worden ist, besteht nicht.
8.
Sofern für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich ist, ist dieser den Antragsunterlagen beizufügen.
9.
Auf schriftlichen Antrag kann ein Wiederaufbauplan nach Ablauf von mindestens zwölf und höchstens 15 Monaten nach der Bestätigung höchstens einmal überprüft werden, wenn bis dahin nachweislich verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden oder Kostenerhöhungen aufgetreten sind, die zum Zeitpunkt der Budgetierung nicht vorhersehbar gewesen sind. Dem Antrag müssen Einzelmaßnahmemeldungen für alle neuen Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden auf den festgelegten Vordrucken beigefügt sein. Im Ergebnis der Überprüfung kann der Wiederaufbauplan um Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachressorts ergänzt werden. Daneben können im Ergebnis der Überprüfung Budgeterhöhungen aufgrund nicht vorhersehbarer Kostensteigerungen festgesetzt werden.
10.
Kostenerhöhungen der bestätigten Einzelmaßnahmen auf Grund detaillierterer Planungen sind unabhängig von den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides unverzüglich der Sächsischen Staatskanzlei mitzuteilen. Der Ausgleich von Mehr- oder Minderbedarfen einschließlich der Finanzierung von bisher nicht mit Finanzmitteln untersetzten zurückgestellten schadenskausalen Maßnahmen ist innerhalb des bestätigten Budgets des jeweiligen Maßnahmeplanes und unter Berücksichtigung der Finanzkontingente nach Abstimmung mit den Bewilligungsstellen möglich. Der Ausgleich findet nur innerhalb des jeweiligen Budgets der zuständigen Bewilligungsstelle statt.
11.
Eine Trennung der Einzelmaßnahme in Bauabschnitte sowie die Zusammenfassung funktional zusammenhängender Einzelmaßnahmen ist möglich.

E.
Unbillige Härten

Über die in den Großbuchstaben B bis D getroffenen Regelungen hinaus kann im Einzelfall eine Förderung erfolgen, soweit dies erforderlich ist, um nach Sinn und Zweck der Richtlinie oder einzelner ihrer Regelungen eine nicht anders abwendbare unbillige Härte zu vermeiden. Die Art, Höhe und Ausgestaltung der Förderung ist nach pflichtgemäßem Ermessen so zu bestimmen, dass die nicht anders abwendbare unbillige Härte auf das Maß einer zumutbaren Härte gemindert wird. Zur Entscheidung über unbillige Härten wird bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – eine Klärungsstelle eingerichtet. Dieser gehören Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der in Sachsen vertretenen Wohlfahrtsorganisationen an; die Fachressorts können verlangen, anlassbezogen einbezogen zu werden.

F.
Allgemeine Förderbestimmungen

1.
Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Dabei kann der Zuwendungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Zuwendung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Für die Bereiche Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur sind Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen bereits vom überprüften Schadenswert abzuziehen.
2.
Hat der Zuwendungsempfänger zuvor bereits Zuwendungen gemäß
 
a)
dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr „Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung von vom Juni-Hochwasser 2013 direkt betroffenen Unternehmen“ in der Fassung vom 7. Juni 2013 und
 
b)
der Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Gewährung einer Soforthilfe für geschädigte Eigentümer von Wohngebäuden ( RL Soforthilfe Wohngebäude 2013) vom 10. Juni 2013 (SächsABl. S. 628)
 
erhalten, werden diese auf die Zuwendung angerechnet.
3.
Die Bemessung der Zuwendung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
4.
Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der nachhaltigen Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können.
5.
Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum nachhaltigen Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass der Zuwendungsempfänger in eine materiell bessere Lage versetzt wird als er sich vor dem Hochwasser 2013 befunden hat. In diesem Fall wird die Zuwendung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen.
6.
Vorschriften über die Vergabe gemäß Nummer 3.1 der Anlage 2 der VwV zu § 44 SäHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) finden keine Anwendung. Andere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers bestimmte Vergabebestimmungen anzuwenden oder einzuhalten, bleiben unberührt.
7.
Die Zuwendungsempfänger sollen die Förderung durch den Zuwendungsgeber auf den Bauschildern entsprechend ausweisen. Im Falle der Förderung von Kulturdenkmälern und Kultureinrichtungen soll auf die Förderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien in geeigneter Form hingewiesen werden.
8.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben des Vorhabens nicht übersteigt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält. Zuweisungen sind bei der Bewilligung von Fördermitteln zu beachten und bei der Auszahlung entsprechend zu verrechnen. Die Zuwendungsempfänger unterrichten die Bewilligungsstelle maßnahmekonkret über die Höhe der Inanspruchnahme der Zuweisung.
9.
Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung können die Zuwendungsempfänger Darlehen insbesondere der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Landwirtschaftlichen Rentenbank und der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – in Anspruch nehmen.
10.
Für nach dieser Richtlinie gefördertes Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist beim Zuwendungsempfänger von 5 Jahren.
11.
Werden im Rahmen dieser Richtlinie Zuwendungen zur Schadensbeseitigung an Wirtschaftsgütern oder Infrastruktur gewährt, für die bereits früher eine Förderung im Rahmen der „Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Förderung) erfolgte, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren, greifen die mit der GRW-Förderung verbundenen Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei mindestens die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze anzusetzen, bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist.

G.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden. Für die verkehrliche Infrastruktur nach Großbuchstabe D Ziffer I Nr. 2 Buchst. a sowie für öffentliche Wege und Plätze nach Großbuchstabe D Ziffer I Nr. 2 Buchst. d ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Bautzner Straße 19a, 01099 Dresden, Bewilligungsstelle. Anträge erfolgen auf Vordrucken der Bewilligungsstellen.
2.
Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse der Sächsischen Staatskanzlei im Einvernehmen mit den Fachressorts geregelt werden. Entsprechende Erlasse der Fachressorts ergehen im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei.
3.
Bewilligungen sind bereits dann möglich, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen innerhalb einer im Bewilligungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann.
4.
Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. Sie ist von dem Beteiligten zu beantragen, der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nachzuweisen. Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den Beteiligten durchführt.
5.
Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO oder gemäß Nummer 1.3 der Anlage 3 der VwV zu § 44 SäHO (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) gilt als erteilt.
6.
An Stelle von Nummer 6.1 Satz 2 VVK tritt folgende Regelung: Soweit die für eine Hochbaumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes 1 500 000 EUR überschreiten und 5 000 000 EUR unterschreiten, findet eine einfache Plausibilitätsprüfung statt. Die einfache Plausibilitätsprüfung soll den Zeitraum von einer Woche nicht überschreiten. Bei einem Zuwendungsbetrag bis 1 500 000 EUR ist von einer Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen. Bei einem Zuwendungsbetrag über 5 000 000 EUR, soll die Prüfung innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
7.
Abweichend von Nummer 7.1 der VwV zu § 44 SäHO und Nummer 7.1 VVK finden Auszahlungen nur als Erstattung statt. Dem Auszahlungsantrag ist eine fortzuschreibende Belegliste mit den dazugehörigen Originalbelegen beizufügen. Nummer 6.5 Satz 2 der Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO findet entsprechend Anwendung. Die Bewilligungsstellen prüfen die eingereichten Auszahlungsunterlagen auf Plausibilität.
8.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Es findet eine Stichprobenprüfung der Belegliste in Höhe von 5 Prozent der Fälle statt. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens vorzulegen.
9.
Bei sämtlichen Wiederaufbaumaßnahmen entfällt wegen der Unabweisbarkeit im Zuwendungsverfahren die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme.
10.
Bei der Förderung von denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die untere Denkmalbehörde nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist.
11.
Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens gemäß Nummer 8.2.4 der VwV zu § 44 SäHO oder der Nummer 8.2.4 VVK auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Es besteht eine Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers gegenüber der Bewilligungsstelle zu bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden.
12.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

H.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie ersetzt die Gemeinsame Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 (RL Hochwasserschäden 2013) vom 12. Juli 2013 (SächsABl. S. 731).

Dresden, den 3. September 2013

Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 38, S. 927
    Fsn-Nr.: 5537-V13.3/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. September 2013