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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Hochwasserschäden 2013

Vollzitat: RL Hochwasserschäden 2013 vom 3. September 2013 (SächsABl. S. 927), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

I.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Sinne eines nachhaltigen Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung der Schadensursache bauliche Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 SächsBO und Wege beschädigt oder zerstört wurden.

II.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung sind

a)
natürliche Personen.

Soweit es sich nicht um Infrastrukturmaßnahmen nach Großbuchstabe D dieser Richtlinie handelt, sind Zuwendungsempfänger auch

b)
Vereine,
c)
Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG) vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das durch Gesetz vom 3. April 2009 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie jüdische Gemeinden. Eine Förderung erfolgt nur, sofern der Antragsteller Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.
III.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Förderung setzt voraus, dass der Betroffene unverschuldet in eine Notlage geraten ist.
2.
Eine unverschuldete Notlage liegt insbesondere nicht vor bei Schäden an Gebäuden, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sowie im Falle eines Hochwasserereignisses in der Regel bei Gebäuden, die nach dem 20. Oktober 2004 in mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz festgesetzten Überschwemmungsgebieten errichtet wurden, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.
3.
Eine unverschuldete Notlage liegt auch nicht vor, wenn die natürliche Person erforderliche Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder wenn er bei Eintritt des Schadensereignisses Maßnahmen der Selbsthilfe nicht ergriffen hat, die nach den Umständen Erfolg versprechend gewesen wären.
4.
Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 EUR berücksichtigt, bei Vereinen in der Regel schon bei Schäden ab einem Betrag von 2 000 EUR. Der Nachweis des entstandenen Schadens und der für dessen Beseitigung notwendigen Ausgaben für einen nachhaltigen Wiederaufbau sowie die Bestätigung der Durchführung der Maßnahmen erfolgen durch ein von einem unabhängigen Sachverständigen, wie beispielsweise einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieur oder Architekten oder von einer anderen fachkundigen Stelle, zu erstellendes Gutachten.
5.
Die Förderung setzt die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung voraus, dass das zur Förderung beantragte Objekt durch das Hochwasser 2013 beschädigt worden ist. Bei mehreren zu fördernden Objekten ist jeweils eine Gemeindebestätigung vorzulegen.
6.
Der Antrag auf Zuwendung muss bei der Bewilligungsstelle bis zum 31. Dezember 2014 eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises beziehungsweise der zuständigen Kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
 
a)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 SächsBO ,
 
b)
bei Vorhaben in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB,
 
c)
bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
 
d)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz .
 
sind gegebenenfalls nachzureichen.
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Dieser Zuschuss darf 80 Prozent nicht übersteigen. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Zuwendung in der Regel 100 Prozent.
4.
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an privaten Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit des privaten Wohngebäudes erforderlich sind sowie an Gewerberäumen, an baulichen Anlagen und gemeinschaftlich genutzten Wegen von Vereinen und in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147), in der jeweils geltenden Fassung, sowie bauliche Anlagen von Zuwendungsempfängern nach Ziffer II Buchst. c,
 
b)
der anerkannte denkmalpflegerische Mehraufwand,
 
c)
die Kosten für die Erstellung von Gutachten.
 
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist bei allen Schadensarten grundsätzlich keine zuwendungsfähige Ausgabe.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben zur Beseitigung von Schäden,
 
a)
an Camping-, Wochenend- und Zeltplätzen,
 
b)
an Aufschüttungen, Abgrabungen und Einfriedungen,
 
c)
an Garagen, Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und untergeordneten Nebenanlagen,
 
d)
in Gärten an Gewächshäusern, Schutzhütten, Brunnen, Spiel- und Freizeiteinrichtungen und Feuerstellen,
 
e)
in Gärten an anderen unbedeutenden Anlagen wie insbesondere Pergolen, Teppichstangen und Masten zur Brauchtumspflege,
 
f)
an Stützmauern von Gebäuden- und Grundstücken, soweit diese nicht aus wasserwirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz des Gebäudes oder landwirtschaftlicher Kulturen zwingend notwendig sind,
 
g)
die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.
I.
Gegenstand der Förderung
1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung der infolge des Hochwassers 2013 verursachten unmittelbaren Schäden und zum nachhaltigen Wiederaufbau geschädigter Infrastruktur. Im Rahmen der Schadensbeseitigung können bauliche Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Hochwasserschäden gefördert werden.
2.
Die Maßnahmen sind insbesondere möglich in folgenden Bereichen
 
a)
verkehrliche Infrastruktur, insbesondere Straßen und Brücken in kommunaler Baulastträgerschaft und Anlagen des ÖPNV und SPNV, wie zum Beispiel Gleisanlagen, Fahrleitungen und Betriebshöfe,
 
b)
wasser- und abfallwirtschaftliche Infrastruktur sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur
 
c)
soziale und Bildungsinfrastruktur, die Aufgaben der Daseinsvorsorge oder öffentliche Aufgaben aufgrund einer Bedarfs- oder vergleichbaren Planung erfüllt,
 
d)
städtebauliche und ländliche Infrastruktur einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Dörfern, stadt- und dorfbildprägenden Gebäuden, Kirchgebäuden und sonstige Gebäuden der Kirchen, Religionsgemeinschaften und jüdischen Gemeinden, sowie insbesondere Wege, Plätze, Parkflächen, Grünanlagen, zoologische Gärten und Friedhöfe,
 
e)
Kultur-, Sport-, Freizeit-, Natur-, Umwelt- und Tourismusinfrastruktur, insbesondere Sportstätten, Sportanlagen, Bäder, touristische Basiseinrichtungen, kulturelle Einrichtungen.
3.
Nach dieser Richtlinie wird nicht gefördert die Beseitigung von Schäden an gemieteten oder aufgrund ähnlicher Verträge genutzten Infrastrukturanlagen, sofern der Vermieter auch wirtschaftlicher Eigentümer ist.
4.
In Überschwemmungsgebieten, die nach dem 20. Oktober 2004 mit Rechtsverordnung oder gemäß gesetzlicher Festsetzung nach dem Sächsischen Wassergesetz festgesetzt wurden, werden Maßnahmen des Wiederaufbaus an oder von Gebäuden nicht gefördert, soweit das Gebäude nach dem 20. Oktober 2004 errichtet wurde, es sei denn, es handelte sich dabei um einen städtebaulich erwünschten Lückenschluss innerhalb historisch gewachsener Gemeindegebiete.
II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse sowie nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Körperschaften im Sinne von § 1 SächsKiStG , jüdische Gemeinden sowie nichtbundeseigene Nahverkehrsunternehmen und nichtbundeseigene Schieneninfrastrukturunternehmen, sowie kommunale Aufgabenträger und deren Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen ( ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Zuwendungsempfänger können auch Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung sein, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Zuwendungen können nur für Maßnahmen gewährt werden, die als Teil eines Wiederaufbauplans bestätigt worden sind und bei denen die Schadenskausalität zum Hochwasser 2013 sowie die Notwendigkeit der Wiederherstellung nachgewiesen worden sind. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung ist in Zweifelsfällen schlüssig darzulegen.
 
b)
Zuwendungsfähig ist in der Regel nur die Beseitigung von Schäden ab einem Betrag von 10 000 EUR, handelt es sich bei dem Geschädigten um einen Verein, beträgt die Bagatellgrenze in der Regel 2 000 EUR.
 
c)
Der Antrag auf Zuwendung muss gemäß der in der Nummer 4 der Anlage 4 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013 genannten Frist (30. Juni 2015) oder der in der jeweils geltenden Fassung genannten Frist bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein. Dem Antrag soll eine abschließende Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der zuständigen Kreisfreien Stadt zur Notwendigkeit der für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beigefügt werden. Die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere
 
 
aa)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 SächsBO ,
 
 
bb)
bei Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung,
 
 
cc)
bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Wassergesetz
 
 
sind gegebenenfalls nachzureichen.
2.
Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
 
a)
Die Wiederherstellung von schulischen Einrichtungen muss im Sinne der Schulnetzplanung notwendig sein. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung müssen in den Bedarfsplan nach § 8 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen sein.
 
b)
Bei Hochbaumaßnahmen ist der Zuwendung eine Kostenaufstellung nach DIN 276 und bei Tiefbaumaßnahmen nach der gültigen Anweisung zur Kostenrechnung für Straßenbaumaßnahmen (AKS 85) zugrunde zu legen.
 
c)
Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau an der Gewässerinfrastruktur und an Hochwasserschutzanlagen sind die Grundsätze einer nachhaltigen Schadensbeseitigung zu beachten. Nachhaltiger Wiederaufbau bedeutet, dass die Schadensbeseitigung auf eine Art und Weise erfolgt, die heutigen rechtlichen Vorgaben sowie aktuellen fachlichen Planungen und Standards entspricht, dazu gehören insbesondere Hochwasserschutzkonzepte und Risikomanagementpläne, soweit vorhanden oder in Erarbeitung befindlich. Liegen solche fachlichen Vorgaben nicht oder noch nicht vor, ist die Nachhaltigkeit der Wiederaufbaumaßnahmen im Einzelfall unter anderem in Bezug auf den Hochwasserabfluss und die Vermeidbarkeit von Schadpotenzial zu gewährleisten.
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von in der Regel 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der Zuschuss reduziert sich für grundsätzlich versicherbare Objekte auf 90 Prozent, wenn nicht bis spätestens zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachgewiesen wird, dass eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Wiederherstellung der in Ziffer I Nr. 2 genannten Infrastruktureinrichtungen aufgewendet werden müssen, also der Wiederaufbau unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften für eine gleiche oder gleichwertige Konstruktion nach dem gegenwärtigen Stand der Technik.
 
b)
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen insbesondere Ausgaben
 
 
aa)
für die Wiederherstellung baulicher Anlagen,
 
 
bb)
für Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgungsunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
 
 
cc)
für den Rückbau, die Beräumung und die Sicherung,
 
 
dd)
für die Wiederherstellung baulicher Außenanlagen,
 
 
ee)
für die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplans,
 
 
ff)
für die Straßenbeleuchtung, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
 
 
gg)
für Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen,
 
 
hh)
für nachhaltige Wiederaufbauplanungen an Gewässern in der Unterhaltungslast der Kommunen nach § 75 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3206) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
ii)
für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen durch Dritte bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten; auf Nachweis können erhöhte Kosten anerkannt werden,
 
 
jj)
für die Erfassung und Übernahme der maßnahmebezogenen Daten in eine Datenbank,
 
 
kk)
für anerkannten denkmalpflegerischen Mehraufwand,
 
 
ll)
für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände gemäß Nummer 2.2 Buchst. e der Anlage 4 zur Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Sachsen vom 2. August 2013.
 
c)
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
mittelbare Schäden, beispielsweise Umsatzausfälle,
 
 
bb)
die Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers, einschließlich in Eigenleistung erbrachter Arbeiten,
 
 
cc)
soweit es sich nicht um Folgekosten nach Buchstabe b Doppelbuchst. bb handelt, Ausgaben, die ein anderer als der Träger der Maßnahme zu tragen verpflichtet ist,
 
 
dd)
Ausgaben für den Unterhalt und den Betrieb,
 
 
ee)
ausschließlich präventive Maßnahmen,
 
 
ff)
Kosten für Gestaltungsmaßnahmen, zum Beispiel Bepflanzungen und Pflasterungen, die über gesetzliche Erfordernisse hinausgehen,
 
 
gg)
sonstige bei Gelegenheit des Wiederaufbaus vorgenommene Verbesserungen, soweit diese über den Stand der Technik hinausgehen, Vergrößerungen oder Erweiterungen.
 
d)
Nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Kosten von den Gesamtausgaben sind von den zuwendungsfähigen Kosten außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragen sind.