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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 4. Dezember 2013 (SächsJMBl. S. 327)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes

Vom 4. Dezember 2013

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes (VwV AusfHintG) vom 8. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 129), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Urschrift der Annahmeordnung“ durch die Wörter „Mehrfertigung der Annahmeanordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „zweite Mehrfertigung“ durch das Wort „Urschrift“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe c Satz 4 werden die Wörter „zweite Mehrfertigung“ durch die Wörter „Urschrift der Annahmeanordnung“ ersetzt.
2.
Ziffer VI Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „Kontonummer: 860 010 40, Bankleitzahl: 860 000 00“ durch die Angabe „IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40, BIC: MARK DE F1 860“ ersetzt.
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Kiel, Kontonummer: 2100 10 30, Bankleitzahl: 210 000 00“ durch die Angabe „Trier – Dienstsitz Kiel, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66, BIC: MARK DE F1 200“ ersetzt.
 
 
bb)
In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „-Ast Frankfurt/M., Kontonummer: 500 010 20, Bankleitzahl: 500 000 00“ durch ein Komma und die Angabe „IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20, BIC: MARK DE F1 590“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Dezember 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2013 Nr. 12, S. 327
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Dezember 2013