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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014 vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 893)

Gesetz
über die Gewährung einer Investitionspauschale für die infrastrukturelle Grundversorgung an die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2014

Vom 17. Dezember 2013

Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Investitionspauschale

(1) 1Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten im Jahr 2014 eine Investitionspauschale in Höhe von 20 000 000 EUR zugewiesen. 2Die Investitionspauschale ist im Jahr 2014 für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. 3Nicht abgeflossene Reste für begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen nach Absatz 2 können in das Folgejahr übertragen werden.

(2) 1Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung für kreisliche Aufgaben, ferner dienen die Zuweisungen auch der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von sonstigen eigenen Einrichtungen und Anlagen für kreisliche Aufgaben. 2Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.

§ 2
Verteilung der Investitionspauschale

1Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach § 1 Abs. 1 bemisst sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt oder des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl. 2Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. 3Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Auszahlungsjahres.

§ 3
Berechnung, Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung der Investitionspauschale

(1) 1Für die Berechnung und Festsetzung der Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. 2Die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 werden am 17. Februar 2014 ausgezahlt.

(2) 1Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Abs. 1 findet § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2 SächsFAG, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. 2Die nach § 1 Abs. 1 im Jahr 2014 nicht vollständig abgeflossenen Zuweisungen sind im Rahmen der Verwendungsnachweisführung zu den investiven Schlüsselzuweisungen nachzuweisen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 17, S. 893
    Fsn-Nr.: 50-21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014