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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Planzeichenverordnung

Vollzitat: Sächsische Planzeichenverordnung vom 7. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 288), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über Planzeichen in Regionalplänen
(Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO)1

Vom 7. Mai 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

1Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden. 2Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.

§ 2
Ausnahmen

Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.2

§ 3
Parameter

Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 288
    Fsn-Nr.: 40-3.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 2021