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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung

Vollzitat: Siebte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung vom 9. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 301)

Siebte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung

Vom 9. Mai 2014

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 471), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Auslandsdienstreisen nach § 9 Abs. 4a Satz 5 Halbsatz 1, Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie in der Anlage festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen nach § 9 Abs. 4a Satz 5 Halbsatz 1, Satz 3 Nr. 2 und 3 EStG beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.“
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie in der Anlage festgesetzt sind.“
 
c)
Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „den Anlagen 1 bis 5“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „den Anlagen 1 bis 5“ durch die Wörter „der Anlage“ ersetzt.
2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Auslands- oder Inlandstagegeld bestimmt“ durch die Wörter „Die Abgrenzung zwischen Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungskostenerstattung einerseits und Inlandstagegeld und Inlandsübernachtungskostenerstattung andererseits bestimmen“ ersetzt.
3.
Die Anlagen 1 bis 5 werden durch die Anlage aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Mai 2014

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 301
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Juni 2014