Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung des Berufsrechts der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen
Vom 6. Juni 2014
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 29 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a, b, c, f, h und j des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist,
- 2.
- § 29 Abs. 2 SächsVermKatG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Verordnung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „ Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
im Freistaat Sachsen
(Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVIVO) “. - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
- „§ 16
- Vorgezogener Nachweis der Leistungsfähigkeit“.
- b)
- Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe zu § 17 eingefügt:
- „§ 17
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, welcher das 63. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich erklärt, mit einem Antragsteller die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 1 anzustreben, ist dieser Umstand ebenfalls zu berücksichtigen.“ - b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat auf der Grundlage von vier vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen nicht nur geringen Umfangs, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen, zu erfolgen.“ - 4.
- § 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; abweichend hiervon sind die Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt.“ - 5.
- In § 5 Abs. 6 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
- 6.
- § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- a)
- eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin oder ein für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und
- b)
- den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder über mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung verfügen.“
- 7.
- In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsVermGeoG“ durch die Angabe „SächsVermKatG“ ersetzt.
- 8.
- In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Geschäftstelle“ durch das Wort „Geschäftsstelle“ ersetzt.
- 9.
- Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt:
- „ § 16
Vorgezogener Nachweis der Leistungsfähigkeit - Die obere Vermessungsbehörde prüft auf Antrag von Personen, die ein für die Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium und den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und über mindestens ein Jahr Berufserfahrung verfügen, die Leistungsfähigkeit nach § 1 Abs. 3. Der vorgezogene Nachweis der Leistungsfähigkeit wird einem anschließenden Antrag nach § 1 Abs. 1, längstens jedoch für sechs Jahre, zugrunde gelegt. Die übrigen Bestimmungen zum Bestellungsverfahren bleiben unberührt.“
- 10.
- Der bisherige § 16 wird § 17.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung
Die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO) vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Tarifstelle 17 die Angabe „ÖbV“ durch die Angabe „ÖbVI“ ersetzt.
- b)
- Die Übersicht ,Gesetze und Verordnungen’ wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „ geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), in der jeweils geltenden Fassung,“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „ (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), in der jeweils geltenden Fassung,“ wird durch die Angabe „ (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVIVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
- c)
- In der Tabelle wird in Tarifstelle 10.2.1, 10.2.1.1, 10.2.1.2, 10.2.1.3, 10.2.2, 10.2.3, 10.2.4, 10.2.5, 10.2.6 und 11.3 der Angabe der Tarifstelle jeweils die Angabe „*“ angefügt.
- d)
- In der Tabelle wird die Tarifstelle 17 wie folgt geändert:
- aa)
- In Tarifstelle 17, 17.1 und 17.8 wird jeweils die Angabe „ÖbV“ durch die Angabe „ÖbVI“ ersetzt.
- bb)
- In Tarifstelle 17.1, 17.7 und 17.10 wird jeweils die Angabe „SächsÖbVVO“ durch die Angabe „SächsÖbVIVO“ ersetzt.
- cc)
- Folgende Tarifstelle 17.11 wird angefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
---|---|---|
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr
in EUR |
„17.11 | Entscheidung über die Leistungsfähigkeit nach § 16 SächsÖbVIVO | 450
Anmerkung: Die Gebühr wird bei anschließender Bestellung auf die Gebühr nach der Tarifstelle 17.1 angerechnet.“ |
- 2.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Tabelle 1 Zeile 3 Spalte 4 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
- b)
- In Tabelle 1 Zeile 5 Spalte 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 6. Juni 2014
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig