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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Vom 9. Juli 2014

Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 25a wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 25b
 
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 33a
 
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 37a
 
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe“.
 
d)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
Teil 3
Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes
und der Gerichtsvollzieher
“.
 
e)
Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
 
 
„§ 42a
 
Befugnisse der Gerichtsvollzieher“.
2.
§ 25a wird wie folgt gefasst:
 
„§ 25a
Verwaltungsgerichtliche
Zuständigkeitskonzentration
 
Das Verwaltungsgericht Dresden ist in folgenden Angelegenheiten für die Bezirke der Verwaltungsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig zuständig:
 
1.
in Personalvertretungsangelegenheiten und
 
2.
für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen über vermögensrechtliche Ansprüche betreffend Vermögenswerte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Alternative 3 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3727) geändert worden ist,
 
 
a)
nach dem Vermögensgesetz,
 
 
b)
nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920),
 
 
c)
nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450), und
 
 
d)
nach dem Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR Entschädigungserfüllungsgesetz – DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, 2473, 2004 I S. 1654),
 
 
in den jeweils geltenden Fassungen.“
3.
Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
 
§ 25b
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 
Die in § 166 Abs. 2 VwGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.“
4.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
 
§ 33a
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 
Die in § 73a Abs. 4 SGG bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.“
5.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:
 
§ 37a
Zuständigkeiten im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
 
Die in § 142 Abs. 3 FGO bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.“
6.
Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:
 
Teil 3
Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes und der Gerichtsvollzieher
“.
7.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
 
§ 42a
Befugnisse der Gerichtsvollzieher
 
(1) Der Gerichtsvollzieher kann zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben bei Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, vor deren Durchführung bei der für den Wohnort des Schuldners zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob personengebundene Hinweise über eine Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft des Schuldners vorliegen. Dies gilt nicht, soweit nach den Umständen des Einzelfalles kein Widerstand des Schuldners gegen die vollstreckenden Personen zu erwarten ist. In der Anfrage kann der Gerichtsvollzieher Name, Anschrift, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners übermitteln.
(2) Vollstreckungsmaßnahmen, die zu einem schwerwiegenden Eingriff bei dem Schuldner führen, sind insbesondere Verhaftungen, Wohnungsräumungen, Wohnungsdurchsuchungen aufgrund richterlicher Anordnung, der Vollzug einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und der Vollzug von Entscheidungen auf Herausgabe einer Person.
(3) Die auf die Anfrage nach Absatz 1 erteilte Auskunft darf nur verwendet werden, um die Sicherheit des Gerichtsvollziehers im Rahmen seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu gewährleisten. Sie ist in einem verschlossenen Umschlag im Aktendeckel aufzubewahren und zwei Jahre nach Abschluss der letzten Vollstreckungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 gegen den Schuldner zu vernichten.
(4) Die Absätze 1 und 2 treten am 31. Dezember 2016 außer Kraft. Sie sind vor Ablauf dieser Befristung durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa zu evaluieren.“
8.
§ 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Freistaates Sachsen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist Nummer 2001 der Anlage des JVKostG ausgenommen.“
9.
§ 65 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
die Auslagen nach den Nummern 2000 und 2002 der Anlage des JVKostG und den Nummern 31001 bis 31006, 31008 bis 31009 und 31012 bis 31014 der Anlage 1 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
b)
In Nummer 3 werden die Wörter „Schreibauslagen für Abschriften“ durch die Wörter „Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 4 wird das Wort „Schreibauslagen“ durch das Wort „Dokumentenpauschale“ ersetzt.
3..
§ 66 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 JVKostO“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 1 JVKostG“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Nr. 8 wird die Angabe „§ 3 JVKostO“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 3 JVKostG“ ersetzt.
11.
In § 67 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „der vollen Gebühr nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben, mindestens 100 EUR“ durch die Angabe „der Gebühr der Tabelle B des § 34 Abs. 2 GNotKG erhoben, mindestens 120 EUR“ ersetzt.
12.
In § 71 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe „100 EUR“ durch die Angabe „120 EUR“ ersetzt.
13.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Bernsbach,“, „Erlbach-Kirchberg,“, und „Hormersdorf,“ gestrichen, die Angabe „Lauter/Sa.“ wird durch die Wörter „Lauter-Bernsbach“ und die Angabe „Oelsnitz/Erzgb.“ wird durch die Angabe „Oelsnitz/Erzgeb.“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Klingenthal“ die Angabe „/Sa.“ gestrichen, nach dem Wort „Steinberg“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und Zwota“ werden gestrichen.
 
c)
In Nummer 3 werden die Wörter „Guttau/Hućina,“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 4 wird das Wort „Kitzen,“ gestrichen, das Wort „Neukieritzsch,“ wird gestrichen und nach dem Wort „Narsdorf,“ eingefügt, das Wort „Rötha,“ wird gestrichen und nach den Wörtern „Regis-Breitingen“ eingefügt.
 
e)
In Nummer 6 werden die Wörter „Höckendorf,“, „Pretzschendorf,“ und „Schmiedeberg,“ gestrichen und nach der Angabe „Hermsdorf/Erzgeb.,“ wird das Wort „Klingenberg,“ eingefügt.
 
f)
In Nummer 7 werden die Wörter „Bockelwitz,“, „Niederstriegis,“ und „, Ziegra-Knobelsdorf“ gestrichen, das Wort „Großweitzschen,“ wird gestrichen und nach dem Wort „Geringswalde,“ eingefügt.
 
g)
In Nummer 9 werden die Wörter „Neukyhna,“ und „und Zwochau“ gestrichen und nach dem Wort „Wiedemar“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
h)
In Nummer 10 wird das Wort „Bobritzsch,“ durch die Wörter „Bobritzsch-Hilbersdorf,“ ersetzt, die Wörter „Falkenau,“, „Frankenstein,“ und „Hilbersdorf,“ werden gestrichen.
 
i)
In Nummer 11 wird die Angabe „, Sohland a. Rotstein“ gestrichen.
 
j)
In Nummer 12 werden die Wörter „Falkenhain,“, „Hohburg,“ und „Mutzschen,“ gestrichen, nach dem Wort „Grimma,“ wird das Wort „Lossatal,“ eingefügt und das Wort „Trebsen“ wird durch die Angabe „Trebsen/Mulde“ ersetzt.
 
k)
In Nummer 14 wird das Wort „, Wiednitz“ gestrichen.
 
l)
In Nummer 17 werden die Wörter „Lengefeld,“, „Pobershau,“ und „, Zöblitz“ gestrichen, das Wort „Pockau“ wird durch die Wörter „Pockau-Lengefeld“ ersetzt.
 
m)
In Nummer 18 werden die Wörter „Ketzerbachtal,“, „Leuben-Schleinitz,“ und „,Triebischtal“ gestrichen.
 
n)
In Nummer 19 werden die Wörter „Kirnitzschtal,“ und „Porschdorf,“ gestrichen.
 
o)
In Nummer 20 werden die Wörter „Erlbach,“ und „Mühltroff,“ gestrichen, die Angabe „Pausa/Vogtl.“ wird durch die Wörter „Pausa-Mühltroff“ und das Wort „Oelsnitz“ durch die Angabe „Oelsnitz/Vogtl.“ ersetzt.
 
p)
In Nummer 21 werden das Wort „Nauwalde,“ und die Angabe „Weißig a. Raschütz,“ gestrichen.
 
q)
In Nummer 22 wird das Wort „Belgern,“ durch die Wörter „Belgern-Schildau,“ ersetzt, die Wörter „Schildau/Gneisenaustadt,“ und „und Zinna“ werden gestrichen und nach dem Wort „Trossin“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
r)
In Nummer 24 werden die Wörter „Berthelsdorf,“, „Eibau,“, „Niedercunnersdorf,“ und „Obercunnersdorf,“ gestrichen und nach dem Wort „Jonsdorf,“ wird das Wort „Kottmar,“ eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Juli 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 11, S. 405
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. August 2014