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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung vom 7. August 2014 (SächsGVBl. S. 459)

Zweite Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung

Vom 7. August 2014

Aufgrund von § 17 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
 
„§ 14
Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung“.
2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
§ 1
Geltungsbereich
 
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
 
1.
allgemein schiffbare Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 1 SächsWG genannt sind,
 
2.
Gewässer, die in Anlage 2 Nr. 2 SächsWG genannt sind und für die die zuständige Wasserbehörde die Fertigstellung des Gewässers für die Nutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SächsWG erklärt hat sowie
 
3.
Gewässer, die die zuständige Wasserbehörde nach § 17 Abs. 2 Satz 3 für schiffbar erklärt hat oder auf denen das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 5 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 SächsWG durch die zuständige Wasserbehörde zugelassen wurde.
 
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
 
1.
die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672), in Verbindung mit der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672),
 
2.
die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV) vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610, 672),
 
3.
die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV) vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 26),
 
4.
die Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wasserskiverordnung) vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220, 223),
 
5.
die Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung) vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), zuletzt geändert durch § 38 Abs. 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 26),
 
6.
die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen – SportbootFüV-Bin) vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 129 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200),
 
7.
die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KlFzKV-BinSch) vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102, 2106),
 
8.
die Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebsverordnung – FäV) vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957),
 
9.
die Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610).
 
(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung.
 
(4) Fahrgastschiffe, die
 
1.
neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet sind,
 
2.
am 6. September 2009 bereits betrieben wurden oder mit deren Bau begonnen worden ist und
 
3.
ausschließlich auf Gewässern verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen der Europäischen Gemeinschaft verbunden sind,
 
können, auch wenn sie den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung nicht entsprechen, unter der Voraussetzung zum Verkehr zugelassen werden, dass ein technischer Sachverständiger im Besichtigungsprotokoll bestätigt, dass die Abweichungen keine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen. Eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit besteht nicht, wenn das Fahrgastschiff den Bauvorschriften entspricht, die zum Zeitpunkt seiner Kiellegung galten. Technische Sachverständige sind die bisher im Freistaat Sachsen für die technische Zulassung von Fahrgastschiffen tätigen Personen und die in anderen Bundesländern zugelassenen technischen Sachverständigen.“
3.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 2 Nr. 9 darf ein Wasserfahrzeug oder Bauteil im Sinne des § 1 der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten – 10. ProdSV) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nach dem 15. Juni 1996 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt ist, nur in Betrieb genommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung entsprechend der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten versehen ist.“
4.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer
 
1.
ein motorgetriebenes Fahrzeug führen will, bedarf der für das Befahren von Bundeswasserstraßen der Zone 4 der Binnenschifferpatentverordnung vorgeschriebenen oder anerkannten Fahrerlaubnis oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis eines anderen Bundeslandes,
 
2.
ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis der Klasse B der Bundesländer Bayern, Brandenburg oder Sachsen-Anhalt oder eine vergleichbare Fahrerlaubnis.“
5.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde die Nutzung der Gewässer tages- und jahreszeitlich begrenzen, soweit überwiegende Gründe des Natur- und Artenschutzes dies erfordern. Dies gilt insbesondere, wenn die Gewässer Bestandteil eines Schutzgebietes nach den §§ 23 bis 25 oder § 32 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I. S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.“
6.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 dürfen Kleinfahrzeuge im Sinne von § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO überholen und überholt werden.“
7.
§ 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Schifffahrtsbehörde soll auf dafür geeigneten Kanälen abweichend von Satz 1 das Fahren unter Segel gestatten.“
8.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Sportbooten“ ein Komma und das Wort „Charterbescheinigung“ eingefügt.
 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Vorschriften über die Charterbescheinigung (§ 9 BinSch-SportbootVermV nebst den Anlagen 4 und 6) gelten auf den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gewässern entsprechend.“
9.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fahrzeuge der Schifffahrtsbehörde, der Polizei, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Wasserbehörden oder der Fischereiaufsicht sind von der Beachtung dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wasserrettungsfahrzeuge öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Körperschaften oder als gemeinnützig anerkannte Körperschaften sind von den Vorschriftendieser Verordnung befreit, wenn Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder gesundheitliche Schäden abzuwenden.“
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10.
§ 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 ein Fahrgastschiff, das neben der Besatzung für nicht mehr als 25 Fahrgäste gebaut und eingerichtet ist, ohne Fahrerlaubnis führt.“
 
c)
In Nummer 4 werden die Angabe „Nr. 2 b“ durch die Angabe „Nr. 3“ und die Angabe „3,68 kW“ durch die Angabe „11,03 kW“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. August 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 12, S. 459
    Fsn-Nr.: 470

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. August 2014