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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen

Vollzitat: Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen vom 18. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 484)

Berichtigung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Verordnungen

Vom 18. Juli 2014

In der Gemeinsamen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 12. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) wird Artikel 1 § 2 Nr. 9 wie folgt berichtigt:

„9.
die Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG
 
a)
eines Gewässerausbaus, der der Beeinflussung des Hochwasserabflusses dient, an Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen oder
 
b)
von Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, an der Bundeswasserstraße Elbe oder Gewässern in der Unterhaltungslast des Freistaates Sachsen,
 
wenn die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung oder nachhaltigen Sicherung der Schadensbeseitigung nach extremen, großräumigen Hochwasserereignissen notwendig sind und die Angelegenheit daher zur einheitlichen Bearbeitung durch Erlass der obersten Wasserbehörde übertragen wird,“

Dresden, den 18. Juli 2014

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kraus
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 12, S. 484
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2014