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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische ECSEL-Förderrichtlinie

Vollzitat: Sächsische ECSEL-Förderrichtlinie vom 10. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1297), die durch die Richtlinie vom 25. November 2014 (SächsABl. S. 1535) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 398)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen für sächsische Projektteile im Rahmen des europäischen Mikroelektronikförderprogramms ECSEL
(Sächsische ECSEL-Förderrichtlinie)

Vom 10. Oktober 2014

[Geändert durch VwV vom 25. November 2014
(SächsABl. S. 1535)
mit Wirkung vom 12. Dezember 2014]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung verfolgt den Zweck, in enger Zusammenarbeit mit dem Bund sächsische Projektteile im Rahmen des europäischen Mikroelektronikförderprogramms ECSEL (Electronic Components and Systems for European Leadership) zu unterstützen und damit die Zahl und das Gewicht sächsischer Teilnehmer an europäischen Projektkonsortien zu steigern.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt, auf der Grundlage
 
a)
der Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152),
 
b)
der Gemeinsamen Erklärung der Bundesministerin für Bildung und Forschung, Frau Prof. Dr. Johanna Wanka und des Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Herrn Stanislaw Tillich über die gemeinsame Förderung sächsischer Projektbeiträge im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vom 10. Juli 2014,
 
c)
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die gemeinsame Förderung sächsischer Projektteile im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL vom 10. Oktober 2014 (ECSEL-Verwaltungsvereinbarung),
 
d)
der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, und den dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) vom 14. März 2001 (GMBl 2001 S. 307), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2014 (GMBl 2014 S. 900),
 
e)
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848),
 
f)
sowie nach Maßgabe und unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
 
in den jeweils geltenden Fassungen sowie deren Nachfolgeregelungen und
 
g)
nach Maßgabe dieser Richtlinie,
 
Zuwendungen für im Rahmen von ECSEL geförderte Projekte.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf die Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden anwendungsorientierte Forschungsvorhaben und Pilotlinien auf den Gebieten der Mikroelektronik sowie der eingebetteten und intelligenten Systeme im Rahmen europäischer, vom Gemeinsamen Unternehmen ECSEL geförderter Konsortien. Die konkreten Fördergegenstände in den ECSEL-Förderaufrufen ergeben sich aus den jeweiligen ECSEL-Arbeitsplänen.
2.
Gegenstand der Förderung sind sächsische Projektteile. Maßgeblich für die Identifikation eines Projektteils als sächsisch ist, dass er inhaltlich in Sachsen realisiert wird – unabhängig vom Sitz des geförderten Unternehmens oder der geförderten Einrichtung.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen als Bestandteil europäischer Konsortien nach Maßgabe der jeweiligen ECSEL-Förderaufrufe.
2.
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der sächsische Projektteil im europäischen Bewertungsverfahren als exzellent beurteilt worden ist und sich das Gemeinsame Unternehmen ECSEL, Bund und Sachsen auf eine Förderung einigen.
2.
Für die sächsische Förderentscheidung ist der in der Anlage befindliche Kriterienkatalog maßgeblich.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
2.
Höhe und Konditionen der Förderung bemessen sich nach den in den jeweiligen ECSEL-Förderaufrufen bekanntgegebenen nationalen Förderkonditionen im Rahmen der zulässigen Beihilfehöchstintensitäten bei – in der Regel hälftiger – Aufteilung des nationalen Förderbeitrags zwischen dem Bund und Freistaat nach Maßgabe der ECSEL-Verwaltungsvereinbarung gemäß Ziffer I Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist der in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Zuständigkeiten zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMWA – SMWAFördZuVO) vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (SächsGVBl. S. 503), benannte Projektträger.
2.
Die Antragstellung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung auf einem beim Projektträger oder beim Gemeinsamen Unternehmen ECSEL erhältlichen Formblatt unter Bezugnahme auf den nationalen Förderantrag und die Kostenteilung zwischen Bund und Sachsen für sächsische Projektteile. Die Beantragung der sächsischen Förderung muss im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nationalen Förderantrag stehen. Der letztmögliche Termin wird in den nationalen Förderkonditionen der jeweiligen ECSEL-Förderaufrufe bekanntgegeben.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sowie die dazu erlassenen Nebenbestimmungen, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind, nach Maßgabe der ECSEL-Verwaltungsvereinbarung gemäß Ziffer I Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie. In den Zuwendungsbescheiden ist auf die Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB bei unzulässigen Mehrfachförderungen und Überschneidung mit anderen Förderungen hinzuweisen. Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass es zu keiner der Höhe nach unzulässigen Mehrfachförderung innerhalb des sächsischen Projektteils und keiner Überschneidung mit anderen Förderungen gekommen ist. Die Rechte des Sächsischen Rechnungshofs nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO bleiben unberührt.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dresden, den 10. Oktober 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage
(zu Ziffer IV Nr. 2)

Kriterien für die Unterstützung sächsischer Projektteile im Rahmen von ECSEL

Der sächsische Förderanteil bezieht sich auf Projektteile, die in Sachsen realisiert werden und die den Grundsätzen der sächsischen Technologieförderung entsprechen. Um die Förderwürdigkeit umfassend beurteilen zu können, wird auf das Gesamtprojekt des Konsortiums unter besonderer Berücksichtigung seiner Wirkung in und auf Sachsen abgestellt.

I.
Stärkung der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskompetenz

Das Projekt trägt

a)
bei einem Forschungsprojekt zur nachhaltigen Stärkung der Forschungs- und/oder Entwicklungskompetenz oder
b)
bei einer Pilotlinie zur nachhaltigen Stärkung der Entwicklungs- und/oder Fertigungskompetenz

in Sachsen bei.

Das Projekt sieht ferner bei einer Pilotlinie zumindest perspektivisch eine Verzahnung mit einer industriellen Fertigung in Sachsen vor.

II.
Zielgerichtete Ergänzung und Stärkung von Wertschöpfungsketten

Das Projekt dient der Erschließung oder Fortentwicklung von Schlüsselelementen einer Wertschöpfungskette, um die technologische und/oder industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.

III.
Stärkung der Anwendungs- und Produktorientierung

Das Projekt ist anwendungsorientiert ausgerichtet. Ein Indikator hierfür ist die aktive Mitwirkung industrieller Anwender. Der Schwerpunkt soll dabei auf More-than-Moore-Technologien liegen.

IV.
Potenzial für Technologieführerschaft

Bei erfolgreicher Umsetzung des Projekts haben die Akteure das Potenzial, im internationalen Vergleich die Technologieführerschaft zu erreichen.

V.
Beitrag zur Profilschärfung des Mikroelektronikstandorts Sachsen

Das Projekt leistet einen Beitrag zur Schärfung des Profils des Mikroelektronikstandorts Sachsen und wirkt der strukturellen Fragmentierung von Kompetenzen auf dem Gebiet der Forschung und/oder der Produktion entgegen.

VI.
Beitrag zur langfristigen Stärkung des Standorts

Das Projekt trägt zur langfristigen Stärkung und zum Ausbau der Mikro- und Nanoelektronik in Sachsen bei. Ziel ist dabei die Schaffung strukturell sichtbarer Entwicklungseinheiten, die strategisch bedeutsame Konzernforschung betreiben, sowie perspektivisch selbstständiger geschäftsführender Unternehmen in Sachsen mit operativer und strategischer Verantwortung. Für den Mikroelektronikstandort Sachsen kann es in Ausnahmefällen geboten sein, Projektteile sächsischer Unternehmen zu fördern, die außerhalb von Sachsen umgesetzt werden, wenn

diese nicht in Sachsen realisiert werden können,
sie die vorgenannten Kriterien in besonderer Weise erfüllen,
sich hierfür keine andere Finanzierung findet und
das Gesamtprojekt im besonderen sächsischen Interesse liegt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 44, S. 1297
    Fsn-Nr.: 552-V14.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Dezember 2014

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021