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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte vom 26. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 671)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte

Vom 26. Oktober 2014

Es wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund von

1.
§ 78 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( esG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005),
2.
§ 155 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 562), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 155 Abs. 3 SächsBG bleibt unberührt.“.
2.
Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 155 Abs. 3 SächsBG bleibt unberührt.“.
3.
In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „141 EUR“ durch die Angabe „155 EUR“ ersetzt.
4.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
5.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
6.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Dresden, den 26. Oktober 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 16, S. 671
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 2014