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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze

Vollzitat: Gesetz zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)

Gesetz
zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 28. Mai 2004

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsische Bauordnung
(SächsBO)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Das Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 75 SächsBO“ durch die Angabe „§ 77 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200)“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

§ 10 Abs. 3 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 425), wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Straßenbaubehörde kann Aufgaben, die ihr aufgrund des Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf Prüfingenieure oder Prüfämter übertragen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Heranziehung von Prüfingenieuren und Prüfämtern für diese Aufgaben zu regeln; hoheitliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung können auf Prüfingenieure oder Prüfämter übertragen werden.“

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207, 217), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„Berufspflichten der Beratenden Ingenieure“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Berufspflichten anderer listengeführter Ingenieure und auswärtiger Ingenieure“.
 
c)
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Liste der qualifizierten Tragwerksplaner“.
2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 werden die Worte „Beratenden Ingenieure sowie die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, ferner die auswärtigen Ingenieure“ durch die Worte „Beratenden Ingenieure, die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner sowie die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, ferner die Verzeichnisse der auswärtigen Ingenieure“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Mitglieder“ ein Komma gesetzt und die Worte „listengeführten und auswärtigen Ingenieure“ eingefügt.
 
c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
 
 
„4a.
die Erfüllung der Berufspflichten gemäß § 16a bei den bauvorlageberechtigten Ingenieuren, qualifizierten Tragwerksplanern, auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieuren und auswärtigen qualifizierten Tragwerksplanern zu überwachen,“.
3.
In § 3 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 18“ die Worte „oder in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner nach § 18a“ eingefügt.
4.
Die Überschrift zu § 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Berufspflichten der Beratenden Ingenieure“.
5.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 
„§16a
Berufspflichten anderer listengeführter Ingenieure und auswärtiger Ingenieure
 
Bauvorlageberechtigte Ingenieure, qualifizierte Tragwerksplaner, auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure und auswärtige qualifizierte Tragwerksplaner sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es Ansehen und Vertrauensstellung ihres Berufes erfordern. Sie haben insbesondere
 
1.
bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachwerte nicht gefährdet werden,
 
2.
die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren,
 
3.
Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
 
4.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
 
5.
in Ausübung ihres Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, anzunehmen,
 
6.
bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,
 
7.
die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten sowie eine angemessene Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu fördern,
 
8.
nur solche Pläne, Projekte, Bauvorlagen und Gutachten mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder ihrer Verantwortung gefertigt wurden,
 
9.
sich für die eigenverantwortliche Tätigkeit ausreichend gegenüber Haftpflichtgefahren zu versichern.“
6.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 65 Abs. 3 SächsBO)“ durch die Angabe „gemäß § 65 Abs. 4 der Sächsischen Bauordnung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200).“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung ‚Ingenieur’ führen darf und“.
 
 
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. mindestens zwei Jahre als Entwurfsverfasser für die Errichtung und Änderung von Gebäuden praktisch tätig war.“
 
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Listeneintragung ist fünf Jahre gültig. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der bauvorlageberechtigte Ingenieur nachweist, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung als Entwurfsverfasser für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden praktisch tätig war oder Fortbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat.“
7.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
 
„§ 18a
Liste der qualifizierten Tragwerksplaner
 
(1) Die Kammer führt die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SächsBO).
(2) Über die Eintragung in die Liste entscheidet der Eintragungsausschuss.
(3) In die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer
 
1.
im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt und
 
2.
als Bauingenieur oder Architekt eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung hat.
 
(4) Die Listeneintragung ist fünf Jahre gültig. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der qualifizierte Tragwerksplaner nachweist, dass er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben nach § 66 Abs. 2 SächsBO bearbeitet oder Fortbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat.“
8.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Sie sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieur nachweist, dass er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung als Entwurfsverfasser für die Errichtung und Änderung von Gebäuden praktisch tätig war oder Fortbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat. Die Geltungsdauer ist auf der Bescheinigung zu vermerken.“
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Qualifizierte Tragwerksplaner, die im Freistaat Sachsen weder eine Wohnung noch eine Niederlassung haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung zur Befähigung als qualifizierter Tragwerksplaner, wenn
 
 
1.
sie in eine Liste der qualifizierten Tragwerksplaner des Landes ihrer Wohnung oder ihrer Niederlassung eingetragen sind oder
 
 
2.
sie im Übrigen die Voraussetzungen des § 18a Abs. 3 Nr. 2 erfüllen.
 
 
Sie sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird auf Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der auswärtige qualifizierte Tragwerksplaner nachweist, dass er in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben nach § 66 Abs. 2 SächsBO bearbeitet oder Fortbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat. Die Geltungsdauer ist auf der Bescheinigung zu vermerken.“
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „gilt Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „gelten die Absätze 1 bis 2a“ ersetzt.
 
d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt im Falle des Absatzes 2a für die Berechtigung zur Tätigkeit als qualifizierter Tragwerksplaner.“
9.
In § 20 Satz 1 werden die Worte „Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und dem nach § 19 geführten Verzeichnis“ durch die Worte „Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure, der Liste der qualifizierten Tragwerksplaner und den nach § 19 geführten Verzeichnissen“ ersetzt.
10.
In § 22 Abs. 1 Nr. 6 werden nach den Worten „bauvorlageberechtigten Ingenieuren“ die Worte „oder qualifizierten Tragwerksplanern“ eingefügt.
11.
§ 27 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
 
 
cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Standsicherheitsnachweise für Bauvorhaben nach § 66 Abs. 2 SächsBO unterzeichnet, ohne in die Liste der qualifizierten Tragwerksplaner eingetragen zu sein.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „einreichen“ die Worte „oder Standsicherheitnachweise unterzeichnen“ eingefügt und die Angabe „§ 19 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 oder 2a“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise unterzeichnet, obwohl ihm als Ingenieur, der weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist, die Führung der Berufsbezeichnung ,Beratender Ingenieur‘ nach § 19 Abs. 1 untersagt, die Bauvorlageberechtigung nach § 19 Abs. 2 oder die qualifizierte Tragwerksplanertätigkeit nach § 19 Abs. 2a versagt worden ist (§ 19 Abs. 4).“
12.
Dem § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die bis zum 30. September 2004 vorgenommenen Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und ausgestellten Bescheinigungen zur Bauvorlageberechtigung für auswärtige Ingenieure behalten bis zum 30. September 2009 ihre Gültigkeit.“

Artikel 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 § 17 Abs. 4, 5 und 6, § 21 Abs. 2, §§ 86, 88 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes und Artikel 1 § 85 Abs. 1, 2, 5 und 6 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(3) Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 427), tritt am 1. Oktober 2004 außer Kraft, mit Ausnahme von § 88 Abs. 1, der am 1. Juli 2005 außer Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 28. Mai 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 8, S. 200
    Fsn-Nr.: 421-5A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2004