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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hofehübel Bärenfels“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hofehübel Bärenfels“ vom 30. Oktober 2001 (SächsABl. S. 1169)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Hofehübel Bärenfels“

Vom 30. Oktober 2001

Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Bergstadt Altenberg im Weißeritzkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Hofehübel Bärenfels“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 71,8 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst nach dem Stand vom 16. November 1995 auf dem Gebiet der Bergstadt Altenberg, Gemarkung Bärenfels, die Flurstücke 127/1, 130/1, 131/1, 134/1, 136/1 teilweise, 144/1 teilweise, 145/3, 151 teilweise, 153, 154, 155, 156/1, 157, 158/1, 158/3 teilweise, 158/12 teilweise, 160, 161, 162/1, 164 teilweise, 165/1 und 167/1 teilweise.

(3) 1Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 30. Oktober 2001 im Maßstab 1 : 10 000 rot und in einer Flurkarte vom 30. Oktober 2001 im Maßstab 1 : 5 000 schwarz eingetragen. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. 3Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. 4Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung sowie naturschutzgerechte Pflege und Entwicklung des artenreichen Ökosystems eines naturnahen Bergmischwaldes auf einem wissenschaftlich und landeskundlich bedeutsamen Alt-Waldstandort des Osterzgebirges.

(2) Schutzzweck ist insbesondere

1.
die Erhaltung und Entwicklung des Gesamtgebietes und seiner Teile in ihrem räumlichen und funktionellen Zusammenhang unter Vermeidung direkter Stoffeinträge sowie innerer und äußerer Störungseinflüsse;
2.
die Sicherung und Verbesserung der Kohärenzbedingungen zu angrenzenden und benachbarten Lebensräumen und Lebensstätten der Tier- und Pflanzenwelt;
3.
die Erhaltung und Entwicklung der gebietstypischen und im Artenspektrum möglichst vollständigen Lebensgemeinschaften sich natürlich verjüngender und strukturreicher Dauerwälder;
4.
die Erhaltung, Pflege und Entwicklung des gebietsprägenden Hainsimsen-Tannen-Fichten-Buchenwaldes mit größtmöglicher Naturnähe, unter besonderer Beachtung einer Mischung der Haupt- und Nebenbaumarten entsprechend der potenziellen natürlichen Vegetation sowie der horizontalen und vertikalen Strukturierung unter Einbeziehung alter Bäume und von Totholz;
5.
die Erhaltung und Förderung der Weißtanne als natürlicher Bestandteil des gebietstypischen Mischwaldes unter besonderer Beachtung der regionalen Bedeutung des Dauerwaldes auf dem Bergrücken zwischen den Tälern von Pöbelbach und Roter Weißeritz für die Erhaltung dieser Baumart im Bestand der hercynischen Bergmischwälder;
6.
die Bewahrung und Entwicklung eines dauerhaft günstigen Erhaltungszustandes der gebietseigenen Lebensraum-Typen, insbesondere der Hainsimsen-Buchenwälder, Schlucht- und Hangmischwälder, Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern, Bergmähwiesen und feuchten Hochstaudenfluren einschließlich Waldsäumen, sowie ihrer Arten;
7.
der Schutz von Lebensräumen und Vermehrungsstätten für vom Aussterben bedrohte und störungsempfindliche Tierarten mit teilweise großen Raum- und speziellen Habitatansprüchen, insbesondere von Feuersalamander, Schwarzspecht, Grauspecht, Rauhfußkauz, Zwergschnäpper und Fledermäusen;
8.
die störungsarme Erhaltung der Quellen und Quellbereiche sowie des Kleinteiches am Forstamt Bärenfels als Lebensstätte seltener Tiere und Pflanzen;
9.
die Erhaltung der offenen Felsbildungen als Vorkommensstätte spezialisierter Pflanzen und Tiere.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten,

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 186), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
 4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
 5.
Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern;
 6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
 7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
 8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
 9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten, auf diesen zu reiten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren;
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
Hunde unangeleint laufen zu lassen;
16.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder
17.
Sportveranstaltungen durchzuführen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) § 4 gilt nicht

1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
 
a)
die Jagd auf Schalen- oder Raubwild als Einzeljagd erfolgt, ausgenommen hiervon ist die Bejagung des Schalen- oder Raubwildes durch Drückjagd vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres, außerhalb dieses Zeitraumes bedarf die Drückjagd der Genehmigung der Naturschutzbehörde;
 
b)
die Jagd auf Federwild verboten ist;
 
c)
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, die Anlage von Wildfütterungen oder Kirrungen in den gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten Biotopen jedoch verboten ist;
 
d)
gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 7 SächsLJagdG die Jagd mit Schlageisen verboten ist;
2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
 
a)
Forstarbeiten im Zeitraum zwischen dem 1. August und dem 1. März eines jeden Jahres durchzuführen sind; notwendige Forstarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes bedürfen der Genehmigung der Naturschutzbehörde; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt;
 
b)
das Einbringen von Dung, Mineraldünger oder Kalk, die Lagerung oder der Einsatz von Bioziden, Auftaumitteln oder anderer Chemikalien verboten ist, chemische Verbissschutzmittel an Weißtannen aber zulässig sind;
 
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen;
3.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
4.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
5.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
6.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
7.
für Tätigkeiten aus wissenschaftlichen Gründen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
8.
für die Pflege und Unterhaltung der Ehrenmale oder Gedenksteine;
9.
für die Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen der Altablagerung „Forstbergkurve“ in Bärenfels, Flurstück 134/1 mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Verbote, Gebote und Maßgaben für die forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten nicht, solange und soweit sich der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Vereinbarung mit der Naturschutzbehörde oder im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zur Einhaltung der dort ausgesprochenen Vorgaben verpflichtet hat.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

 1.
die großflächige Förderung der natürlichen Sukzession und dynamischer Vorgänge in naturnahen Waldbeständen bei besonderer Förderung der Weißtanne;
 2.
die langfristige Erhaltung der Altbäume und deren Entwicklung zu totholz- und höhlenreichen Dauerwäldern mit möglichst hohem Altholzanteil;
 3.
die Förderung der Naturverjüngung in bedingt naturnahen Waldbeständen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme zur Auflichtung der Bestände;
 4.
die schrittweise Zurückdrängung gebietsfremder Baumarten sowie der Umbau von Lärchen-Restbestockungen in naturnahe Waldgesellschaften, insbesondere durch die Förderung der Naturverjüngung von Rotbuche, Bergahorn, Esche und Ulme sowie das Einbringen der Weißtanne;
 5.
die Entwicklung stabiler, altersdifferenzierter, mehrstufiger Dauerwaldstrukturen durch gruppen- und einzelstammweise Entnahme;
 6.
die natürliche Anreicherung des Totholzes, insbesondere in totholzarmen Waldbeständen;
 7.
die Förderung reich strukturierter Waldränder;
 8.
die Nutzung von boden- und bestandsschonenden Methoden bei allen forstlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, vor allem im Bereich der Alt-Waldstandorte im Ostteil;
 9.
die Unterhaltung des bestehenden Wegesystems ohne weiteren Neu- und Ausbau;
10.
die einschürige Mahd der artenreichen Berg- und Nasswiesen;
11.
der Rückbau des Wildfütterungskomplexes an der Zinnstraße.

(2) 1Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. 2Auf die § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) 1Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. 2Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. 3Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. 4Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen in Sinne der SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien lagert;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Markierungszeichen, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt, auf diesen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen und den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Hunde unangeleint laufen lässt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 mit Luftfahrzeugen startet oder landet oder
17.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Sportveranstaltungen durchführt,

sofern diese Handlungen nicht gemäß § 5 zulässig sind.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. c ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt oder in gemäß § 26 SächsNatSchG geschützten Biotopen Wildfütterungen betreibt oder Kirrungen anlegt;
2.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. August und dem 1. März eines jeden Jahres durchführt; Maßnahmen des Forstschutzes bleiben hiervon unberührt, oder
3.
entgegen § 5 Nr. 2 Buchst. b Dung, Mineraldünger oder Kalk einbringt, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder einsetzt, ausgenommen hiervon sind Verbissschutzmittel an Weißtannen.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt auch, wer vorsätzlich

1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a die Jagd auf Schalen oder Raubwild anders als durch Einzeljagd ausübt oder ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde die Drückjagd auf Schalen- oder Raubwild außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ausübt oder
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b Federwild bejagt.

§ 9
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung Nummer 1 über Naturschutzgebiete des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft der DDR vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), soweit sie das Naturschutzgebiet „Hofehübel“ betrifft, außer Kraft.

Dresden, den 30. Oktober 2001

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 49, S. 1169
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Dezember 2001