Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes
„Mulden- und Chemnitztal“
Vom 27. Oktober 2003
Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Änderung der Schutzvorschrift
Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidium Chemnitz vom 27. März 2003, wird wie folgt geändert:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Penig im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.
§ 2
Ausgliederungsgegenstand
(1) 1Ausgliederungsgegenstand sind die Flurstücke 56/1, 56/2, 56/3, 56/4, 57 und 61 der Gemarkung Thierbach. 2Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,75 Hektar.
3Die Fläche befindet sich zwischen den Anlagen der Deutschen Bahn AG und einschließlich der Peniger Straße.
(2) 1Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Oktober 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
2Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3
In- Kraft-Treten
DieseVerordnung tritt am Tage nach ihrerVerkündung in Kraft.
Chemnitz, den 27. Oktober 2003
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident