Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Verordnung
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Röderauwald Zabeltitz“
Vom 13. April 2007
Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Röderauwald Zabeltitz“ vom 18. November 2003 (SächsABl. S. 1166) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Halbsatz 1 vor Nummer 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Vor Buchstabe a) werden die Wörter „umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung und“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt.
- bbb)
- Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:
- „e)
- die Lagerung oder Anwendung von Kalk, Bioziden, Auftaumitteln oder anderen Chemikalien verboten ist;“
- cc)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit folgenden Maßgaben: Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung und zum Einsatz von Bioziden sind der Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer Maßnahmenbeschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen; stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese; äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Maßnahme als unbeanstandet; die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist; § 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt.“
- dd)
- Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden zu Nummern 5 bis 12.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 bis 7 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
- b)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- entgegen § 5 Nr. 3 Buchst. e Kalk, Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet;“
- c)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- entgegen § 5 Nr. 4 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;“
- d)
- Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden zu Nummern 10 bis 13.
- e)
- In Nummer 10 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 5“ ersetzt.
- f)
- In Nummer 11 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 6“ ersetzt.
- g)
- In Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 7“ ersetzt.
- h)
- In Nummer 13 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 11“ durch die Angabe „ § 5 Nr. 12“ ersetzt.
- 3.
- Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt:
- „§ 8a
Übergangsvorschrift - Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 4 unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 13. April 2007
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident