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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262)

Zweites Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Vom 9. September 2005

Der Sächsische Landtag hat am 15. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200), wird wie folgt geändert:

  1.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „in Absatz 2a und § 10“ durch die Angabe „in Absatz 2a, §§ 10 und 11“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied in einem Untersuchungsausschuss“ die Wörter „oder einer Enquête-Kommission“ eingefügt.
 
 
cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: „Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission, der G 10-Kommission, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und des Bewertungsausschusses erhalten für jede Sitzung eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale nach Satz 2, die jeweiligen Vorsitzenden in zweifacher Höhe. Für die Mitglieder des Präsidiums des Sächsischen Landtages gilt Satz 3 entsprechend, soweit diese nicht Amtsaufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 6 erhalten.“
 
 
dd)
In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „landeseigener“ gestrichen.
 
b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie die Ausschussvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses“ durch die Wörter „sowie die Ausschussvorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Wird ein Ausschussvorsitzender in mehr als einer aufeinanderfolgenden Sitzung vertreten, erhält der stellvertretende Ausschussvorsitzende ab der zweiten Sitzung die steuerfreie Aufwandsentschädigung nach Satz 1.“
 
 
cc)
Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Die Fraktionen können besondere Mehraufwandsentschädigungen für den Mehraufwand zur Wahrnehmung von wesentlichen Funktionen, insbesondere als stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Arbeitskreisvorsitzende, aus eigenen Mitteln in Höhe von 332,34 EUR steuerfrei gewähren. Satz 2 gilt entsprechend. Mehraufwandsentschädigungen nach den Sätzen 4 und 5 können nicht neben einer Mehraufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden des Petitionsausschusses und die stellvertretenden Vorsitzenden von Untersuchungsausschüssen gewährt werden.“
  2.
In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2, 3 und 7“ ersetzt.
  3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 6 wird nach dem Wort „Dienstreisegenehmigung“ die Angabe „nach § 11“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Dienstreisegenehmigung“ die Angabe „nach § 11“ eingefügt.
  4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Dienstreisekosten“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Reisen“ durch das Wort „Dienstreisen“ und das Wort „Reise“ durch das Wort „Dienstreise“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Für Dienstreisen im Auftrag einer Fraktion oder ihrer Gremien, die vor Antritt der Reise durch den Fraktionsvorsitzenden oder einen dafür Beauftragten genehmigt worden sind, gilt Satz 1 entsprechend; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Die Dienstreisekosten für die Fraktionen sind aus Mitteln der Fraktionen aufzubringen.“
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a und § 10 bleiben unberührt.“
  5.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Mitglied des Landtages erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld zur Abdeckung fortlaufender mandatsbedingter Kosten und zur Unterstützung der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Das Übergangsgeld wird in Höhe der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. Zeiten einer früheren Mitgliedschaft im Landtag, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Eine Mitgliedschaft im Landtag von mehr als einem halben Jahr gilt bei der Berechnung nach Satz 2 als volles Jahr.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der überlebende Ehegatte oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder eines Mitgliedes des Landtages erhalten im Falle des Todes des Mitgliedes des Landtages ungeachtet der Dauer der Mitgliedschaft Übergangsgeld in Höhe von 50 vom Hundert der Grundentschädigung für die Dauer von zwei Monaten, um fortlaufende mandatsbedingte Kosten abzudecken. Soweit weitere mandatsbedingte Kosten anfallen, können diese gegen Nachweis ersetzt werden. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Übergangsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren.“
 
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ab dem ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Landtag werden alle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte bis zu einer Höhe von 50 vom Hundert auf das Übergangsgeld angerechnet; ab dem dritten Monat werden sie in voller Höhe angerechnet.“
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
 
cc)
Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Entsprechend angerechnet werden auch das Übergangsgeld und die Altersentschädigung, die der Berechtigte als ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes erhält.“
 
d)
Absatz 3 wird aufgehoben.
 
e)
In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
 
f)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Stirbt ein ehemaliges Mitglied, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die Kinder fortgesetzt oder ihnen belassen.“
  6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „60. Lebensjahr“ durch die Angabe „65. Lebensjahr“ und das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „13. Jahr“ durch die Angabe „17. Jahr“ ersetzt.
 
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
  7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1.“
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft 3,5 vom Hundert bis zu einem Höchstsatz von 70 vom Hundert; die Mindestaltersentschädigung beträgt 35 vom Hundert.“
 
c)
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
  8.
In § 15 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Achtel“ durch das Wort „Zehntel“ und die Angabe „§ 14 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.
  9.
In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „75 vom Hundert“ durch die Angabe „70 vom Hundert“ ersetzt.
10.
§ 18 wird aufgehoben.
11.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „60 vom Hundert“ durch die Angabe „55 vom Hundert“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „Der überlebende Ehegatte“ die Wörter „oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
12.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Anstelle des Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, die Empfänger von Übergangsgeld sowie die Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen ohne die zu leistenden Zusatzbeiträge, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge gemäß § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zahlt, kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gemäß § 257 SGB V besteht, sie keinen Beitragszuschuss von dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament erhalten und kein Anspruch auf Beihilfe von dritter Seite besteht.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf den Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ohne die zu leistenden Sonderbeiträge für die aktiven Abgeordneten und die Übergangsgeldempfänger ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung ohne deren Sonderbeiträge.“
13.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „dem“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 13 bis 20)“ durch die Angabe „(§§ 13 bis 20 und 42)“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „(§§ 13 bis 20)“ durch die Angabe „(§§ 13 bis 20 und 42)“ ersetzt.
14.
§ 40 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 40
Übergangsregelungen zum Zweiten Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und
des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes
 
(1) Die Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag an die derzeitigen und künftigen ehemaligen Mitglieder des Landtages sowie deren Hinterbliebenen richten sich nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung mit Ausnahme des § 18, sofern die jeweils erforderlichen Mindestzeiträume bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages erfüllt sind; sofern dies nicht der Fall ist, bemessen sich nur die bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages entstandenen jeweiligen Versorgungsanwartschaften nach diesen Regelungen. § 21 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(2) Ab der ersten nach dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes folgenden Anpassung der Grundentschädigung wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz nach § 14, sofern dieser größer als 70 vom Hundert ist, anlässlich jeder weiteren Erhöhung der Grundentschädigung jeweils um 0,5 vom Hundert bis zum Erreichen von 70 vom Hundert gekürzt.“
15.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Abs. 1 Satz 4 und die §§ 15, 17, 23 und 27 finden entsprechende Anwendung.“
 
b)
In Satz 4 wird die Angabe „§§ 16, 18 und 19“ durch die Angabe „§§ 16 und 19“ ersetzt.
 
c)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 40 findet Anwendung.“

Artikel 2
Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes

Das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459, 1999 S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 142), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach innen und außen“ die Wörter „einschließlich darauf bezogener spezifischer Schulungsmaßnahmen im Einzelfall“ eingefügt.
 
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Fraktionen dürfen die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Tätigkeit informieren; sie dürfen sich dabei auch mit gesellschaftspolitischen Fragen befassen, die mit ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.“
2.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Zuschüsse nach Absatz 1 für die Zwecke dieser Vorschrift in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Jahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 vom Hundert der jährlichen Fraktionszuschüsse überschreiten.“
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Fraktionen dürfen eine allgemeine Rücklage bilden und aus den Zuschüssen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hinaus Mittel übertragen.“

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 9. September 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 8, S. 262

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2005