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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 357), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist

Gesetz
zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von Ausländern in den Jahren 2015 und 2016 im Freistaat Sachsen
(SächsGFUBA)1

erlassen als Artikel 15 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016)

Vom 29. April 2015

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2015

§ 1
Investitionspauschale

(1) 1Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 38 000 000 Euro zugewiesen. 2Die Investitionspauschale ist für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. 3Nicht abgeflossene Mittel für Investitionen nach Absatz 2 können bis in das zweitnächste Folgejahr übertragen werden.

(2) 1Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von eigenen Einrichtungen und eigenen Anlagen der Landkreise und ihrer kreisangehörigen Gemeinden sowie der Kreisfreien Städte zur Unterbringung von aufzunehmenden Ausländern im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 5 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Diese Zuweisungen können auch an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts weitergeleitet werden, bei denen den Landkreisen und ihren kreisangehörigen Gemeinden oder den Kreisfreien Städten unmittelbar oder mittelbar sämtliche Anteile zustehen. 3Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.2

§ 2
Verteilung der Investitionspauschale

(1) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 20 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2014 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und November in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bemessen.

(2) Die Zuweisung nach § 1 Absatz 1 wird in Höhe von 17 500 000 Euro an die Kreisfreien Städte und Landkreise nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Jahr 2015 an den Monatsenden der Monate Februar, Mai, August und Oktober in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten aufzunehmenden Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes bemessen.3

§ 3
Ergänzungspauschale

1Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Ergänzungspauschale in Höhe von 23 000 000 Euro und im Jahr 2016 in Höhe von 60 000 000 Euro zweckgebunden für die Betreuung und Unterbringung von Asylbewerbern zugewiesen. 2Diese Zuweisungen bemessen sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen. 3Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung des Freistaates Sachsen. 4Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember 2014, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Jahres.4

§ 4
Festsetzung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung

(1) 1Für die Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und § 3 findet § 31 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung. 2Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 1 wird am 1. Juni 2015 ausgezahlt. 3Die Investitionspauschale nach § 2 Absatz 2 und die Ergänzungspauschale 2015 nach § 3 werden unmittelbar nach der Verkündung dieses Gesetzes festgesetzt und ausgezahlt. 4Die Ergänzungspauschale 2016 wird am 31. März 2016 ausgezahlt.

(2) 1Die Weiterleitung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ist nur zulässig, soweit die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen über die Abschreibungsdauer der Investitionen sichergestellt ist und durch eine ordnungsgemäße, getrennte Buchführung gewährleistet wird. 2Bei einer vorfristigen, anderweitigen Verwendung der geförderten Einrichtungen und Anlagen sind die Zuweisungen anteilig in Höhe des noch nicht abgeschriebenen Investitionsvolumens durch die weiterleitende Gebietskörperschaft zurückzufordern und an den Freistaat Sachsen zurückzuzahlen.

(3) 1Für die Verwendungsnachweisführung über die Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 findet § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend Anwendung. 2Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31. März 2018 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 3Die Verwendung der nach § 3 zweckgebundenen Zuweisungen hat im Rahmen der Jahresrechnung zu erfolgen.5

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 7, S. 349, 357
    Fsn-Nr.: 50-15

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015