Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalfreistellungsverordnung
Vom 19. April 2015
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 127 Absatz 1 Nummer 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist,
- 2.
- § 68 Absatz 1 Nummer 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180),
- 3.
- § 127 Absatz 1 Nummer 4 SächsGemO in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 47 Absatz 2 Satz 1 sowie § 79 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196):
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Freistellungen von kommunalwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflichten (Kommunalfreistellungsverordnung – KomFreiVO) vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 499), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2009 (SächsGVBl. S. 506), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird das Wort „Rechtsgeschäfte“ durch das Wort „Leasingverträge“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 2
Genehmigungsfreistellung von Leasingverträgen“. - b)
- Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „25 000 Euro“ wird durch die Angabe „33 000 Euro“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „35 000 Euro“ wird durch die Angabe „46 000 Euro“ ersetzt.
- cc)
- Die Angabe „50 000 Euro“ wird durch die Angabe „65 000 Euro“ ersetzt.
- dd)
- Die Angabe „75 000 Euro“ wird durch die Angabe „98 000 Euro“ ersetzt.
- ee)
- Die Angabe „125 000 Euro“ wird durch die Angabe „163 000 Euro“ ersetzt.
- ff)
- Die Angabe „250 000 Euro“ wird durch die Angabe „325 000 Euro“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „250 000 Euro“ durch die Angabe „325 000 Euro“ ersetzt.
- 3.
- Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
- 4.
- § 5 wird § 3 und im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Die Freistellungen nach §§ 2 und 3 gelten“ durch die Angabe „Die Freistellung nach § 2 gilt“ ersetzt.
- 5.
- § 6 wird § 4.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 19. April 2015
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig