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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Sport- und Denkmalförderung

Vollzitat: Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Sport- und Denkmalförderung vom 24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 410)

Gemeinsame Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Zuständigkeit im Bereich der Sport- und Denkmalförderung

Vom 24. Juni 2015

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) verordnen das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. April 2013 (SächsGVBl. S. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern
 
Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Maßnahmen
 
1.
nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
 
2.
in Angelegenheiten des Sports, einschließlich der nicht dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Sportarbeit mit Jugendlichen, wie
 
 
a)
Breitensport, einschließlich des Behindertenbreitensports,
 
 
b)
nationalen und internationalen Sportmeisterschaften,
 
 
c)
Großsportveranstaltungen,
 
 
d)
Nachwuchsförderung im Leistungssport, einschließlich des Behindertenleistungssports,
 
 
e)
Betrieb und Unterhaltung von Olympiastützpunkten, Sport- und Sportleiterschulen,
 
 
f)
Betrieb und Unterhaltung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.,
 
 
g)
Neubauten und bauliche Änderungen von Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten sowie Sport- und Sportleiterschulen, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten,
 
 
h)
Neubauten und bauliche Änderungen von Leistungssportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, und
 
 
i)
Neubauten und bauliche Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, im Rahmen von Bund-Länder-Programmen.“
2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 werden die Wörter „Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671, 672)“ durch die Wörter „Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Nummer 5 wird aufgehoben.
 
c)
Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege
 
Das Landesamt für Denkmalpflege ist zuständig für die Durchführung der Förderung
 
1.
der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, die das nationale kulturelle Erbe mit prägen und die von Förderprogrammen der Bundesregierung und der Europäischen Union erfasst werden, sowie
 
2.
von Maßnahmen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege besonders hochwertiger oder national wertvoller Kulturdenkmale, deren Restaurierung oder Sanierung eine besondere fachliche Begleitung durch das Landesamt für Denkmalpflege erfordert.“

Artikel 2
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird aufgehoben.
2.
§ 7 wird aufgehoben.
3.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 1 Nummer 2 Buchstabe g bis i der Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2015 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
In § 9a werden die Wörter „(SMK-ESF-Richtlinie) vom 10. August 2007 (SächsABl. S. 1157), geändert durch die Richtlinie vom 24. Februar 2009 (SächsABl. S. 511), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776)“ durch die Wörter „13. Juni 2012 (SächsABl. S. 747), die durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Oktober 2013 (SächsABl. S. 1075) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895), in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds 2014 – 2020 mitfinanzierten Vorhaben vom 7. Juli 2014 (SächsABl. S. 937)“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 9, S. 410
    Fsn-Nr.: 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015